AWV Meldepflicht

Seit 2025 gibt es Neuerungen in der AWV – hier erfahren Sie alles zur Meldepflicht von Überweisungen

AWV Meldepflicht

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Zuletzt aktualisiert: 2. September 2025

Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Bei der AWV -Meldepflicht handelt es sich um eine verpflichtende Meldung von grenzüberschreitenden Transaktionen bei der Deutschen Bundesbank. Sie betrifft Unternehmen und Privatpersonen.

  • Bedingungen: Die Meldung ist bei Überweisungen, Barzahlungen, Kredit- und Debitkartentransaktionen erforderlich. Die Meldegrenze wurde 2025 von 12.500 € auf 50.000 € angehoben.

  • Frist: Die Zahlungsmeldung hat bis zum 7. Werktag des nächsten Monats zu erfolgen. Sie kann telefonisch oder über das AMS-Portal erfolgen.

Was bedeutet AWV Meldepflicht?

Die AWV Meldepflicht bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Meldung bestimmter grenzüberschreitender Zahlungen und Kapitaltransaktionen an die Deutsche Bundesbank. Sie basiert auf der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und dient der Erfassung des internationalen Kapitalverkehrs. Ziel der Vorschrift ist es, anhand der erfolgten Transaktionen Daten für Statistiken über grenzüberschreitende Zahlungsströme zu sammeln und Geld- und Warenverkehr mit dem Ausland zu kontrollieren und zu steuern.

Meldepflichtig sind dabei Zahlungen ab 50.000 €. Zu den meldepflichtigen Transaktionen zählen unter anderem Kapitalanlagen (beispielsweise Tagesgelder und Festgelder), Kredite oder Beteiligungen im Ausland.

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Wer ist von der AWV Meldepflicht betroffen?

Die Meldepflicht gemäß der Außenwirtschaftsverordnung gilt für alle Personen innerhalb Deutschlands. Darunter fallen 

  • natürliche Personen (Einzelpersonen beziehungsweise Privatpersonen), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und 

  • juristische Personen (beispielsweise Unternehmen, Vereine, Stiftungen), die ihren Sitz in Deutschland innehaben.

Gut zu wissen: Der gewöhnliche Aufenthalt beschreibt den Ort, an dem Sie sich länger und regelmäßig aufhalten. Bleiben Sie dort länger als sechs Monate am Stück, gilt dieser Aufenthalt automatisch als gewöhnlich. Das gilt auch, wenn Sie zwischendurch für kurze Unterbrechungen den Ort verlassen.

Welche Zahlungen müssen Sie gemäß der AWV melden?

Meldepflichtig sind Transaktionen zwischen Deutschland und dem Ausland – und umgekehrt. Konkret umfasst die AWV Meldepflicht folgende Zahlungsarten:

  • Überweisungen in Euro oder in Fremdwährungen

  • Zahlungen mittels Lastschrift oder Scheck

  • Kredit- und Debitkartenzahlungen

  • Barzahlungen

Es ist dabei unerheblich, ob Sie die Zahlung über Ihre Hausbank oder über einen Drittanbieter abwickeln. Entscheidend ist, ob die Zahlung ins Ausland erfolgt oder aus dem Ausland stammt. Unter der AWV Meldepflicht fallen konkret folgende Vorgänge:

Geldanlagen

Hierbei handelt es sich um Sparprodukte eines ausländischen Anbieters mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten. Wenn Sie beispielsweise ein Festgeldkonto mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten eröffnen und mehr als 50.000 € auf dieses Konto überweisen, ist dieser Geldtransfer meldepflichtig.

Wertpapiere

Verfügen Sie über ein Wertpapierdepot im Ausland, gilt die Überweisung auf das entsprechende Verrechnungskonto zunächst als interne Umbuchung. Sobald Sie diese Gelder jedoch für den Handel mit Wertpapieren verwenden, besteht eine Meldepflicht.

Kryptowährungen

Kryptowerte sind bei der Deutschen Bundesbank zu melden, wenn die Meldeschwelle von 50.000 € überschritten wird. Wenn Sie 

  • Kryptowährungen von oder zu ausländischen Konten oder Wallets übertragen oder
  • Kryptowährungen im Ausland erwerben oder verkaufen, 

begründet das eine Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung.

Dienstleistungen

Unter dem Meldewesen fallen ausländische Dienstleistungen, die erbracht wurden. Hierzu zählen beispielsweise Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit durch

  • Beratungsleistungen,

  • Marktforschung,

  • Rechtsberatung und

  • Finanzdienstleistungen.

Vermögensübertragungen

Vermögensübertragungen bezeichnen die rechtliche Übertragung von Eigentumsrechten an Vermögenswerten von einer Person oder Institution auf eine andere. Darunter fallen unter anderem:

  • Prämien aus Gewinnspielen 

  • Erbschaften 

  • Gehaltsabfindungen

  • Versicherungsleistungen

  • Unterhaltszahlungen 

  • Schenkungen

  • Spenden

Gut zu wissen: Wenn Sie Gelder ins Ausland überweisen oder eine Zahlung aus dem Ausland auf Ihr Konto empfangen, wird Ihre Bank Sie in der Regel auf mögliche Meldepflichten zum Geldtransfer hinweisen. Ein solcher Hinweis kann beispielsweise auf Ihrem Kontoauszug erscheinen oder direkt im Rahmen der Überweisung erfolgen. Die Anbieter selbst nehmen keine Meldung bei der Deutschen Bundesbank vor – die Verantwortung liegt bei Ihnen.

Was ist von der AWV Meldepflicht befreit?

Für bestimmte Geldtransfers gibt es Ausnahmen, bei denen Sie keine Meldung abzugeben haben. Darunter fallen beispielsweise:

  • Beträge, die die Meldefreigrenzen unterschreiten: Transaktionen unter 50.000 € sind von der Meldepflicht ausgenommen. 

  • Zahlungen innerhalb Deutschlands: Geldtransfers innerhalb Deutschlands sind von der AWV Meldepflicht ausgeschlossen – unabhängig vom Sitz des Unternehmens beziehungsweise der Staatsangehörigkeit der Person.

  • Überweisung zwischen eigenen Konten: Geldüberweisungen zwischen inländischen und ausländischen Bankkonten, die auf Ihren Namen laufen, fallen nicht unter der Meldeschwelle.

  • Wareneinfuhr- und Ausfuhr: Zahlungen für den Import oder Export von Waren fallen nicht unter der Meldegrenze, da diese bereits bei der zollamtlichen Abwicklung erfasst werden.

  • Kurzfristige Kredite und Einlagen: Auszahlungen und Rückzahlungen von Krediten und Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwölf Monaten sind vom Meldewesen befreit. Unter den Einlagen fallen beispielsweise Tagesgelder, Flexgelder und Kündigungsgelder.

  • Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere: Ausländische Anleihen (beispielsweise Staatsanleihen) und Geldmarktpapiere sind von der Meldepflicht ausgenommen. Bei Geldmarktpapieren handelt es sich – ähnlich wie bei Anleihen – um kurzfristige Schuldtitel mit Laufzeiten von meist unter einem Jahr. Sie werden von Staaten oder Unternehmen ausgegeben, um sich kurzfristig Kapital zu beschaffen.

  • Zahlungen zwischen Ausländern, die von Inländern weitergeleitet werden: Zahlungen zwischen zwei oder mehreren im Ausland ansässigen Personen, die über einen Inländer (beispielsweise eine Privatperson oder ein Unternehmen) lediglich weitergeleitet werden, gelten nicht als wirtschaftlich relevante Transaktionen in Deutschland.

  • Mitnahme von Bargeld: Wenn Sie Bargeld ins Ausland mitnehmen, besteht keine Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung.

Gut zu wissen: Bei der Mitnahme von Bargeld müssen Sie zwar keine AWV Meldung abgeben, jedoch haben Sie Beträge ab 10.000 € beim Zoll anzumelden. Das ist bei der Ein- oder Ausreise in beziehungsweise aus der EU (Europäische Union) notwendig. Die Anmeldung beim Zoll dient der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Was passiert, wenn man eine Auslandsüberweisung nicht meldet?

Die AWV-Meldung muss bis zum 7. Werktag des nächsten Monats nach der Transaktion erfolgen. Wenn Sie die Meldung nicht einreichen, wird dies als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 30.000 € pro Verstoß geahndet. Für Unternehmen beträgt die Strafe bis zu 300.000 €.

Eine schriftliche Selbstanzeige ist möglich, falls Sie die ursprüngliche Meldung versäumt haben. In diesem Fall ist das Hauptzollamt für die Abwicklung zuständig mit dem Ziel, Ihnen das Bußgeld zu erlassen. Eine Selbstanzeige ist jedoch nicht mehr möglich, wenn Sie die Verspätung bereits der Bundesbank gemeldet haben.

Wie gebe ich eine AWV Meldung ab?

Als Privatperson haben Sie zwei Möglichkeiten, meldepflichtige Transaktionen an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln. Die Wahl des Meldewegs hängt von der Häufigkeit Ihrer Transaktionen ab:

1. Einzelfälle: Meldehotline der Bundesbank

Für Privatpersonen, die gelegentlich meldepflichtige Transaktionen tätigen, ist die telefonische Meldung der einfachste und direkteste Weg. Sie erreichen die kostenlose Hotline unter der Rufnummer 0800 1234-111. Diese ist werktags von 09:00 bis 15:00 Uhr aus dem deutschen Festnetz erreichbar. Für Anrufe aus dem Ausland oder von einem Mobiltelefon nutzen Sie die Rufnummer +49 6131 377 4790. Es ist ratsam, hierfür folgende Angaben bereitzuhalten:

  • Ihr vollständiger Name

  • Das Herkunfts- oder Bestimmungsland der Zahlung

  • Der Verwendungszweck des Geldtransfers

  • Der genaue Geldbetrag und die Währung

  • Ihre Kontaktdaten für eventuelle Rückfragen

  • Gegebenenfalls Ihre bereits vorhandene Meldenummer

2. Mehrere Fälle: Elektronische Meldung für regelmäßige Zahlungen

Die digitale Abgabe ist normalerweise der standardmäßige Meldeweg für Unternehmen. Sollten Sie dennoch als Privatperson regelmäßig meldepflichtige Transaktionen durchführen, können Sie auf die elektronische Meldung zurückgreifen.

Um diese Art der Meldung zu nutzen, benötigen Sie eine Meldenummer. Diese können Sie direkt bei der Deutschen Bundesbank beantragen. Mit der Meldenummer ist es anschließend möglich, die Meldung elektronisch über das AMS-Portal (Allgemeine Meldeportal Statistik) der Bundesbank einzureichen.

Welche Änderungen gibt es in der AWV ab dem 1. Januar 2025?

Seit Anfang 2025 gelten neue Regeln für Auslandszahlungen und Kapitalanlagen laut Außenwirtschaftsverordnung. Ziel der Änderungen ist es, die Meldepflichten zu vereinfachen und besser an die heutige Zeit anzupassen.

 

Übersicht der Neuerungen vor und nach 2025

BereichBis Ende 2024Ab 2025

Meldeschwelle bei Zahlungen ins Ausland (z. B. Überweisungen)

Ab 12.500 €

Ab 50.000 €

Meldegrenze von Beständen (Vermögen, Forderungen, Verbindlichkeiten)

Ab 5 Mio. €

Ab 6 Mio. €

Meldeschwelle bei Auslandsvermögen (z. B. Beteiligungen an Firmen im Ausland)

Ab 3 Mio. €

Ab 6 Mio. €

Kryptowerte

Keine Regelung

Ab sofort meldepflichtig

Zahlungen für Reisen ins Ausland (Sorten/Reiseschecks)

Meldepflichtig

Nicht mehr meldepflichtig

Einnahmen der Seeschifffahrt im Ausland

Meldepflichtig

Nicht mehr meldepflichtig

Meldeformulare (Papier/Digital)

Klassische Formulare (z. B. Z4/Z5)

Digitale Formulare (noch nicht veröffentlicht. Stand: 08.2025)

Meldefrist für Zahlungen

Je nach Fall unterschiedlich

Einheitlich bis zum 7. Werktag des Folgemonats

Meldefrist für Bestandsmeldungen

Je nach Meldeart unterschiedlich

Bis zum 10. Werktag des Folgemonats

Zusatzangaben bei Firmenbeteiligungen

Freiwillig

Verpflichtend (Bilanzsumme, Jahresumsatz, Mitarbeiteranzahl)

Stand: 07.2025

AWV Meldepflicht und Geldwäschegesetz: Was sind die Unterschiede?

Während das Geldwäschegesetz (GWG) verdächtige Transaktionen erfasst, betrifft die AWV Meldepflicht alle grenzüberschreitenden Zahlungen mit einer Meldeschwelle ab 50.000 €. Beide Regelungen tragen dazu bei, die Finanzströme zu überwachen, haben jedoch unterschiedliche Schwerpunkte.

 

Unterschiede im Überblick:

RegelungZielsetzungBetrifft

AWV Meldepflicht

Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs

Alle Zahlungen ab 50.000 €

Geldwäschegesetz

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Verdächtige oder ungewöhnlich hohe Transaktionen

Müssen Kundinnen und Kunden bei Raisin eine AWV Meldung abgeben?

Generell gilt für Sparprodukte, dass für alle deutschen Banken die AWV Meldepflicht entfällt – unabhängig von der Anlagesumme. Eine Meldung ist laut § 67 Abs. 2 Nr. 3 AWV ebenfalls nicht einzureichen, wenn Sie bei einer ausländischen Bank eine Geldanlage mit einer festgelegten Laufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu zwölf Monaten auswählen. In beiden Fällen können Sie mehr als 50.000 € anlegen.

Diese Produkte umfassen:

  • Tagesgeld

  • Festgeld mit einer Laufzeit von unter zwölf Monaten

  • Flexgeld

  • Kündigungsgeld

Bei allen anderen Produkten ausländischen Banken – insbesondere Festgeld mit eine Laufzeit von über zwölf Monaten – mit einem Anlagebetrag ab 50.000 € sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Meldung bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.

Auch mit der AWV Meldepflicht lohnen sich Geldanlagen, zum Beispiel bei Raisin. Bei unserer Auswahl an über 140 Partnerbanken erhalten Sie Zugang zu attraktiven Tagesgeldern und Festgeldern europaweit. Die Zinsen im EU-Ausland fallen dabei oft höher aus als bei deutschen Hausbanken. Die EU-weite Einlagensicherung sichert zudem Ihre Einlagen bis zu 100.000 € pro Person und Bank ab.

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