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Zuletzt aktualisiert: 6. Juli 2026

Steuererklärung in Österreich: Der Leitfaden für 2025

Alle aktuellen Fristen sowie steuerlichen Änderungen im Überblick 

Steuererklärung in Österreich: Der Leitfaden für 2025

Das Wichtigste in Kürze

  • Abgabepflicht präzise prüfen: Eine Einkommensteuererklärung ist für Angestellte verpflichtend, wenn mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen wurden. Bei zusätzlichen Nebeneinkünften ohne Lohnsteuerabzug besteht die Pflicht, wenn diese mehr als 730 € im Jahr betragen und das gesamte steuerpflichtige Einkommen 14.517 € (für 2025) übersteigt.

  • Fristen für FinanzOnline im Blick behalten: Für die Pflichtveranlagung des Steuerjahres 2025 endete die allgemeine Frist zur elektronischen Abgabe am 30.06.2026. Bei einer versäumten Frist sollte die Übermittlung umgehend online nachgeholt werden, um drohende Verspätungszuschläge zu minimieren.

  • Steuerliche Entlastungen und Tarife nutzen: Durch die Abschaffung der kalten Progression steigen die steuerfreien Grundbeträge jährlich. Für das Veranlagungsjahr 2025 liegen sie bei 13.308 €. Zudem lassen sich aktuelle Pauschalen wie das auf 0,50 € pro Kilometer erhöhte amtliche Kilometergeld oder die Telearbeitspauschale steuerlich absetzen.

Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Grundsätzlich wird in Österreich zwischen der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung für klassische Lohnsteuerempfängerinnen und Lohnsteuerempfänger und der ordentlichen Einkommensteuererklärung unterschieden. Eine Einkommensteuererklärung ist immer dann verpflichtend (sogenannte Pflichtveranlagung), wenn:

  • Mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen wurden.

  • Selbstständige Einkünfte über dem steuerfreien Grundbetrag erzielt wurden.

  • Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug (wie etwa Auslandseinkünfte oder bestimmte Honorare) von mehr als 730 € pro Jahr vorlagen und den steuerfreien Grundbetrag von 13.308 € überstieg.

Steuererklärung online: Das Portal FinanzOnline

Wer seine Steuererklärung effizient erledigen möchte, nutzt das offizielle Portal des Bundesministeriums für Finanzen. Der Einstieg klappt mittlerweile ganz einfach über die ID Austria. Eine Steuererklärung in Österreich online abzuwickeln, bietet entscheidende Vorteile:

  • Automatische Datenübernahme: Lohnzettel von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden direkt eingespielt.

  • Integrierte Berechnung: Es ist sofort vorab ersichtlich, ob mit einer Nachzahlung oder einer Gutschrift zu rechnen ist.

  • Fristverlängerung: Durch die Online-Übermittlung wird gesetzlich zwei Monate mehr Zeit für die Abgabe gewährt als über den klassischen Postweg.

Einkommensteuertabelle: Die aktuellen Tarifstufen (2025/2026)

Durch die Abschaffung der kalten Progression werden die Tarifstufen in Österreich jährlich angepasst. Nachfolgend wird die progressive Staffelung für die Veranlagungsjahre 2025 und 2026 aufgezeigt:

Einkommensstufe (2025)

Einkommensstufe (2026)

Steuersatz

bis 13.308 €

bis 13.539 €

0 %

bis 21.617 €

bis 21.992 €

20 %

bis 35.836 €

bis 36.458 €

30 %

bis 69.166 €

bis 70.365 €

40 %

bis 103.072 €

bis 104.859 €

48 %

bis 1.000.000 €

bis 1.000.000 €

50 %

ab 1.000.000 €

ab 1.000.000 €

55 %

Wichtiger Hinweis: In Österreich gilt das Stufenverfahren. Wenn das Einkommen in die 30 %-Stufe fällt, werden nicht die gesamten Einkünfte mit 30 % versteuert. Die ersten 13.539€ (im Jahr 2026) bleiben generell komplett steuerfrei. Erst der Betrag, der darüber liegt, wird stufenweise höher versteuert.

Bis zu welchem Stichtag muss die Steuererklärung abgegeben werden?

Für die Abgabe der Steuererklärung gilt in Österreich eine einfache Grundregel: Wer die Erklärung elektronisch über FinanzOnline einreicht, hat zwei Monate länger Zeit als bei der Abgabe in Papierform.

 

Die gesetzlichen Stichtage für die Pflichtveranlagung im Überblick:

  • Steuerjahr 2025: In Papierform endete die Frist am 30.04.2026. Bei einer elektronischen Übermittlung über FinanzOnline galt der 30.06.2026 als Fristende.

  • Steuerjahr 2026: Für das aktuelle Kalenderjahr müssen die Termine für das kommende Jahr vorgemerkt werden. Der Stichtag für die Papierform ist der 30.04.2027, während für die Online-Abgabe Zeit bis zum 30.06.2027 bleibt.

 

Ausnahme der freiwilligen Veranlagung: Wer die Steuererklärung freiwillig macht, um sich als Angestellte oder Angestellter zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen, hat dafür 5 Jahre Zeit. Die Frist für das Steuerjahr 2024 endet somit erst am 31.12.2029.

Frist verpasst oder Fehler gemacht? Risiken und Lösungen

Das Versäumen gesetzlicher Abgabefristen oder das Einreichen fehlerhafter Steuererklärungen kann zu rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen. Das österreichische Steuerrecht sieht für beide Fälle spezifische Verfahrensweisen vor, mit denen Steuerpflichtige Versäumnisse fristgerecht nachholen oder Angaben nachträglich korrigieren können.

Frist verpasst? So reagiert man richtig

Die gesetzliche Frist zur elektronischen Einreichung der Pflichtveranlagung für das Steuerjahr 2025 endete am 30. Juni 2026. Wurde die gesetzliche Abgabefrist verpasst, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Steuer verlangen (§ 135 BAO). Zur Schadensbegrenzung ist die Steuererklärung unverzüglich über FinanzOnline nachzureichen oder ein begründeter Antrag auf nachträgliche Fristverlängerung einzubringen.

Fehler im Nachhinein entdeckt? Das ist zu tun

Es passiert schneller als gedacht: Ein Beleg wurde vergessen oder eine Summe falsch eingetragen. In Österreich gilt die gesetzliche Verpflichtung, falsche Angaben nachträglich zu melden und eine Berichtigung einzureichen. Wenn diese Korrektur rechtzeitig übermittelt wird, bevor das Finanzamt selbst den Fehler entdeckt oder eine Prüfung einleitet, bleibt die Änderung in der Regel straffrei.

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Spezialfälle: Vermietung, Kapitalvermögen und Krypto

Nicht alle Einnahmen stammen aus klassischer Arbeit im Angestelltenverhältnis. Wer finanziell breiter aufgestellt ist, muss zusätzliche Formulare und Regeln beachten:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses sind einkommensteuerpflichtig. Diese werden in die Beilage E1b eingetragen. Hier können Werbungskosten wie Instandhaltung, Betriebskosten oder die Abschreibung für Abnutzung (AfA) steuerlich berücksichtigt werden.

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsen, Dividenden und realisierte Gewinne aus Aktien unterliegen in Österreich meist der Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 % beziehungsweise 27,5 %, die direkt von der Bank einbehalten wird. Ist der persönliche Einkommensteuersatz jedoch niedriger als 27,5 %, lohnt es sich, die Regelbesteuerungsoption in der Steuererklärung zu prüfen.

  • Krypto-Steuererklärung: Kryptowährungen werden steuerlich wie klassisches Kapitalvermögen behandelt. Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin, Ethereum und anderen digitalen Währungen unterliegen dem Sondersteuersatz von 27,5 %, sofern es sich um Neu-Assets handelt. Eine lückenlose Dokumentation aller Transaktionen ist hierbei für das Finanzamt essentiell.

Die wichtigsten Absetzbeträge und Werbungskosten

Wer die Steuererklärung selber macht, sollte sicherstellen, dass die folgenden Pauschalen und Absetzbeträge korrekt eingepflegt sind:

  • Amtliches Kilometergeld: Seit Januar 2025 beträgt das amtliche Kilometergeld in Österreich einheitlich 0,50 € pro Kilometer. Dieser harmonisierte Satz gilt gleichermaßen für PKW, Motorräder und Fahrräder.

  • Telearbeitspauschale (ehemals Home-Office): Bis zu 300 € pro Jahr können für die Arbeit in den eigenen vier Wänden steuerlich geltend gemacht werden, sowie zusätzliche 300 € für ergonomische Büromöbel.

  • Familienbonus Plus: Dieser direkt von der Steuerschuld abziehbare Betrag sichert Familien eine spürbare steuerliche Entlastung.

  • Sonderausgaben: Spenden an spendenbegünstigte Institutionen und Kirchenbeiträge (bis zu 600 €) werden oft automatisch von den Organisationen übermittelt, sollten aber im Steuerbescheid kontrolliert werden.

Häufige Fragen zur Steuererklärung in Österreich

Durch die Abschaffung der kalten Progression („schleichende Steuererhöhung“) erfolgt eine jährliche Anpassung der Tarifstufen der Einkommensteuer an die Inflationsrate. Für das Veranlagungsjahr 2025 stieg die Grenze für die Steuerfreiheit (Stufe 0) auf 13.308 € Diese Tarifanpassungen sind fest im System von FinanzOnline hinterlegt und fließen bei der Berechnung der Steuergutschrift oder -nachzahlung automatisch ein.

Bei der Einreichung der Steuererklärung über FinanzOnline dürfen keine Belege oder Rechnungen mitgesendet werden. Eine sorgfältige Aufbewahrung dieser Unterlagen ist dennoch erforderlich: In Österreich gilt eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 7 Jahren. Da das Finanzamt regelmäßig Stichproben durchführt, können die Nachweise jederzeit nachträglich angefordert werden.

Im Durchschnitt dauert die Bearbeitung nach der Einreichung zwei bis sechs Wochen. Gesetzlich hat das Finanzamt für den Bescheid jedoch bis zu sechs Monate Zeit. Wird die Steuererklärung im Rahmen der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung automatisch erstellt, findet die Auszahlung meist im zweiten Halbjahr des Folgejahres statt.

Sobald neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte (zum Beispiel aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Vermietung) vorliegen, die insgesamt 730 € pro Kalenderjahr übersteigen, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. In diesem Fall ist die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) rechtlich unzulässig. Es ist ein Erklärungswechsel durchzuführen, um die ordentliche Einkommensteuererklärung über das Formular E1 einzureichen, ergänzt durch die spezifischen Beilagen (zum Beispiel E1a für betriebliche Einkünfte oder E1b für Vermietung).

Liegt das Einkommen unter der gesetzlichen Steuergrenze und fällt keine Lohnsteuer an, kann dennoch eine finanzielle Rückerstattung erfolgen. Über die sogenannte Negativsteuer, auch bekannt als Sozialversicherungs-Rückerstattung, kann das Finanzamt in diesen Fällen einen Teil der eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurückerstatten.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen befähigten Person.

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