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Zuletzt aktualisiert: 12. Mai 2026

Das neue Altersvorsorgedepot (Start 2027)

Ehepaar sucht Altersvorsorgedepot

Das Wichtigste in Kürze

  • Das neue Altersvorsorgedepot startet am 01.01.2027 und steht fast allen Erwerbstätigen sowie erstmals allen Selbstständigen in Deutschland offen. Bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 1.800 € erhalten Sie eine staatliche Grundzulage von bis zu 540 €, während Familien zusätzlich von 300 € Kinderzulage pro Kind profitieren.

  • Im Gegensatz zur Riester-Rente verzichtet der Gesetzgeber auf eine starre Beitragsgarantie, sodass eine Anlage zu 100 % in Aktien-ETFs möglich ist. Dadurch können Sparerinnen und Sparer das volle Renditepotenzial der Kapitalmärkte nutzen, um langfristig ein deutlich höheres Vermögen für den Ruhestand aufzubauen.

  • Die Förderung erfolgt nach dem EET-Prinzip, wodurch Ihre Beiträge und sämtliche Erträge in der Ansparphase komplett steuerfrei bleiben. Voraussetzung für diese steuerlichen Vorteile ist die Einhaltung der 12/65-Regel: Der Vertrag muss mindestens 12 Jahre laufen und die Auszahlung darf frühestens ab dem 65. Lebensjahr erfolgen.

Was ist das Altersvorsorgedepot und wie hoch ist die staatliche Förderung?

Das Altersvorsorgedepot ist ein neues, staatlich gefördertes Wertpapierdepot für Ihre private Altersvorsorge, das am 1. Januar 2027 startet. Wenn Sie den geförderten Höchstbetrag von 1.800 € im Jahr investieren, erhalten Sie eine Grundzulage von bis zu 540 €. Der gesetzliche Mindesteigenbeitrag für den Erhalt der Förderung liegt bei 120 € jährlich.

Mit diesem Depot haben Sie die Möglichkeit, direkt in den Kapitalmarkt zu investieren. Der Gesetzgeber verzichtet dabei auf einen teuren Versicherungsmantel und eine starre Beitragsgarantie. Das bedeutet für Sie, dass eine Anlage zu 100 % in Aktien-ETFs möglich ist. Auf diese Weise können Anlegerinnen und Anleger langfristig an den Entwicklungen der globalen Märkte teilhaben.

Die staatliche Förderung erfolgt beim Altersvorsorgedepot beitragsproportional. Jeder von Ihnen eingezahlte Euro wird prozentual bezuschusst. Die maximale Grundzulage von 540 € setzt sich dabei aus verschiedenen Förderstufen zusammen:

Darüber hinaus profitieren Sie von steuerlichen Vorteilen nach dem sogenannten EET-Prinzip (Exempt-Exempt-Taxed). Das bedeutet konkret: Ihre Einzahlungen und Erträge, wie Dividenden und Kursgewinne, bleiben in der Ansparphase komplett steuerfrei. Erst später in der Auszahlungsphase im Rentenalter werden die Auszahlungen regulär versteuert. Ihre geförderten Beiträge können Sie während der Ansparphase zudem über den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung geltend machen.

Die maximale Grundzulage von 540 € für das Altersvorsorgedepot setzt sich aus den folgenden Förderstufen zusammen:

  • Mindesteigenbeitrag (Sockelbetrag): Um überhaupt staatliche Zulagen zu erhalten, müssen Sie mindestens 120 € pro Jahr einzahlen. Das entspricht 10 € im Monat.

  • Stufe 1: Sie erhalten 50 % Förderung auf die ersten 360 € Ihres Eigenbeitrags. Das entspricht einer staatlichen Zulage von 180 €.

  • Stufe 2: Sie erhalten 25 % Förderung auf weitere 1.440 € Ihres Eigenbeitrags. Das bringt Ihnen weitere 360 € ein.

  • Berufseinsteigerbonus: Junge Sparerinnen und Sparer unter 25 Jahren erhalten zusätzlich einen einmaligen Bonus in Höhe von 200 €.

  • Geringverdiener-Bonus: Verdienen Sie weniger als 26.250 € brutto im Jahr? Dann unterstützt Sie der Staat mit einem zusätzlichen Bonus in Höhe von 175 € jährlich. Einzige Voraussetzung ist, dass Sie den Mindesteigenbeitrag von 120 € pro Jahr (also gerade einmal 10 € im Monat) in Ihr Altersvorsorgedepot einzahlen. Das Besondere daran: Dieser Betrag wird Ihnen zusätzlich zur regulären Grundzulage gutgeschrieben und sorgt so für einen Hebel bei Ihrem langfristigen Vermögensaufbau.

Wie funktioniert die Förderung im Altersvorsorgedepot?

Förderstufe / BonusVoraussetzungRelevanter EigenbeitragStaatliche Zulage

Grundzulage Stufe 1 (inkl. Mindesteigenbeitrag)

Einzahlung von mindestens 120 € / Jahr (Voraussetzung für alle Zulagen)

Die ersten 120 € bis 360 €

50 % Förderung (max. 180 €)

Grundzulage Stufe 2

Einzahlung über 360 € hinaus

Weitere 1.440 € (bis max. 1.800 €)

25 % Förderung (max. 360 €)

Maximale Grundzulage

Maximale Einzahlung in den Stufen 1 und 2

360 € + 1.440 €

540 €

Berufseinsteigerbonus

Für junge Sparerinnen und Sparer unter 25 Jahren

200 € (einmalig)

Geringverdiener-Bonus

Bruttoeinkommen unter 26.250 € / Jahr & Erfüllung des Mindesteigenbeitrags (120 €)

– (bereits in Stufe 1 abgedeckt)

175 € (jährlich zusätzlich)

Um von den staatlichen Zulagen zu profitieren, ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 € pro Jahr (10 € im Monat) erforderlich. Bereits dieser Basis-Beitrag wird in der Stufe 1 mit 50 % gefördert. Zusammen ergeben Stufe 1 (180 €) und Stufe 2 (360 €) die maximale reguläre Grundzulage von 540 € pro Jahr. Mit den zusätzlichen Boni lässt sich dieser Hebel für Geringverdiener und Berufseinsteiger sogar noch weiter ausbauen.

Gut zu wissen: Wie lange wird das Altersvorsorgedepot gefördert?

Die Berechtigung für staatliche Zulagen und die steuerliche Förderung beim Altersvorsorgedepot endet generell mit der Vollendung des 67. Lebensjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt können Anlegerinnen und Anleger den Zinseszinseffekt durch die jährlichen Zuschüsse und Steuervorteile maximal für ihren Vermögensaufbau nutzen

Sie wollen nicht den ganzen Text lesen und trotzdem die wichtigsten Punkte zum Altersvorsorgedepot wissen? Dann lehnen Sie sich zurück und wir erklären Ihnen den “Riester-Nachfolger” in knapp 10 Minuten.

Für Familien: Kinderzulage im Altersvorsorgedepot optimal nutzen

Familien profitieren beim Altersvorsorgedepot von einer Kinderzulage in Höhe von 300 € pro Kind im Jahr. Diese entspricht einer 100-prozentigen Förderung auf einen Eigenbeitrag von bis zu 300 €. Voraussetzung ist, dass der gesetzliche Mindesteigenbeitrag von 120 € jährlich erfüllt wird. Diese Zulage kann von beiden Elternteilen für den jeweiligen eigenen Vertrag beansprucht werden.

Für Eltern ist das Altersvorsorgedepot ein hervorragendes Instrument für den langfristigen und planbaren Vermögensaufbau. Wenn Sie rechnerisch monatlich 25 € für Ihr Kind investieren, erhalten Sie die volle Kinderzulage von 300 € im Jahr. Wichtig ist hierbei nur, dass der harte Sockelbetrag von 120 € pro Jahr als Mindesteigenbeitrag immer bedient wird.

Ein wichtiges und oft übersehenes Detail für Familien ist zudem die neu geschaffene „Frühstart-Rente“. Um frühzeitig eine Aktienkultur zu fördern, zahlt der Staat für Kinder zwischen dem 6. und dem 18. Lebensjahr zusätzlich 10 € monatlich (120 € jährlich) in ein eigenes, staatlich gefördertes Standarddepot ein – und das völlig unabhängig von Ihrem Einkommen. Diese automatische Förderung läuft bis zum 18. Geburtstag. Der Vorteil für Sie und Ihre Familie: Durch den frühen Start hat das Kapital viele Jahrzehnte Zeit, sich durch den Zinseszinseffekt zu vervielfachen. So wird ohne eigenen Aufwand ein Fundament für die Zukunft Ihrer Kinder gelegt. Mit der Volljährigkeit wird das Guthaben dann nahtlos in ein reguläres Altersvorsorgedepot Ihres Kindes umgewandelt. Die Frühstartrente beginnt mit Geburtsjahrgang 2020 geplant und wird sukzessive erweitert. Dies ist eine Flankierung zum Altersvorsorgedepot und von der Vererbbarkeitsthematik der Depots der Eltern getrennt zu betrachten.

Wie stark sich der Zinseszinseffekt durch die Zulagen über die Jahre auswirkt, zeigt ein direktes Rechenbeispiel. Wenn Sie die Kinderzulage konsequent über 18 Jahre in einen breit gestreuten ETF investieren, wächst das Kapital deutlich schneller als auf einem klassischen Sparbuch.

Gut zu wissen: Das Raisin Kinderdepot.

Sind Ihre Kinder nicht im Jahr 2020 geboren? Auch für Kinder anderer Jahrgänge gibt es attraktive Wege, um frühzeitig ein finanzielles Polster aufzubauen. Mit dem Raisin-Kinderdepot investieren Sie flexibel in weltweit gestreute ETFs und nutzen das langfristige Renditepotenzial der Kapitalmärkte.

Sie können bereits ab einer Sparrate von 25 € pro Monat starten und dabei die steuerlichen Freibeträge Ihrer Kinder voll ausschöpfen. So legen Sie den Grundstein für das Studium oder die erste Wohnung, ganz unabhängig von staatlichen Förderfristen. Durch die Nutzung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) bleiben die Erträge für den Nachwuchs oft komplett steuerfrei. Übrigens: Die Großeltern, Tanten, Onkel oder andere Personen können ganz einfach Sparpaten für das Raisin-Kinderdepot werden.

Risikohinweis: Historische Durchschnittsrenditen (wie beispielsweise 6 % p. a. bei globalen Aktien-ETFs) sind kein verlässlicher Indikator für die zukünftige Wertentwicklung. Kapitalanlagen am Aktienmarkt unterliegen Wertschwankungen.

Welche Berufsgruppen können in ein staatlich gefördertes Altersvorsorgedepot investieren?

Lange Zeit war die staatlich geförderte Altersvorsorge (wie die Riester-Rente) einem streng limitierten Personenkreis vorbehalten. Mit dem neuen Altersvorsorgedepot ändert sich das grundlegend: Der Gesetzgeber öffnet die attraktive Förderung nun für fast alle Erwerbstätigen in Deutschland.

Gehören Sie zu einer der folgenden Gruppen, haben Sie Anspruch auf die volle staatliche Förderung:

  • Angestellte und Beamte: Wie bisher sind alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende sowie Beamtinnen und Beamte voll förderberechtigt.

  • NEU – Alle Selbstständigen und Freelancer: Das ist die wohl wichtigste Neuerung der Reform! Erstmals können alle Selbstständigen, Freiberufler und Gewerbetreibenden in das staatlich geförderte System investieren. Und das völlig unabhängig davon, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

  • NEU – Berufsständische Versorgungswerke: Auch Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke (wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, die Anwaltschaft oder Architekten) profitieren künftig von den Zulagen und Steuervorteilen des Depots.

  • Weitere berechtigte Gruppen: Auch Minijobber (sofern sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen), Eltern während der Kindererziehungszeiten, pflegende Angehörige sowie Bezieher von Arbeitslosen- oder Krankengeld haben vollen Anspruch auf die staatliche Unterstützung.

Wichtiger Hinweis für Ihre Planung: Die Berechtigung für den Erhalt der staatlichen Zulagen und die steuerliche Förderung endet gesetzlich für alle Personengruppen mit der Vollendung des 67. Lebensjahres.

Riester-Rente in Altersvorsorgedepot umwandeln: Lohnt sich der Wechsel?

Ein Wechsel von der klassischen Riester-Rente in das neue Altersvorsorgedepot ist ab dem 1. Januar 2027 möglich und kann durch den Wegfall der Garantiekosten neue Chancen für den Vermögensaufbau eröffnen. Ihr bisher angespartes Guthaben wird dabei förderunschädlich übertragen. Liegt der Abschluss Ihres Altvertrags bereits über fünf Jahre zurück, ist der Wechsel beim Altanbieter zudem gesetzlich kostenfrei.

Für den Wechsel wird Ihr altes Guthaben per Barübertrag in das neue System migriert. Das bedeutet konkret: Der alte Anbieter liquidiert Ihre bisherigen Anlagen und überführt das gebildete Kapital; ein direkter Depotübertrag von bestehenden Wertpapieren ist nicht möglich.

Wichtig ist hierbei die klare Trennung der Gebühren zwischen altem und neuem Anbieter: Wenn Sie innerhalb der ersten fünf Jahre nach Abschluss Ihres alten Vertrages wechseln, darf der Altanbieter maximal 150 € an Wechselgebühren verlangen. Nach Ablauf dieser fünf Jahre ist jede Wechselgebühr seitens des alten Anbieters unzulässig. Auch bei Ihrem neuen Anbieter sind Sie gesetzlich vor hohen Kosten geschützt. Dieser darf das übertragene, bereits steuerlich geförderte Alt-Kapital bei der Berechnung von neuen Abschluss- oder Vertriebskosten gar nicht mehr berücksichtigen. Es darf stattdessen lediglich eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 € erhoben werden, und zwar völlig unabhängig davon, wie lange Ihr alter Vertrag zuvor lief.

Da das Altersvorsorgedepot auf den teuren Versicherungsmantel und die 100-prozentige Beitragsgarantie verzichtet, unterscheidet es sich im Risiko-Rendite-Profil maßgeblich vom Riester-Rente-Altvertrag.

MerkmalKlassische Riester-Rente (Altvertrag)Altersvorsorgedepot (ab 1. Januar 2027)

Beitragsgarantie

Zwingend 100 % (wirkt als Renditebremse)

0 % Garantie wählbar für maximales Renditepotenzial

Aktienquote

Durch Garantieauflagen meist stark limitiert

Bis zu 100 % Aktienquote (z. B. via ETFs) möglich*

Wechselkosten (Altanbieter)

-

Max. 150 € (in den ersten 5 Jahren), danach 0 €

* Welche Anlageklassen für das Altersvorsorgedepot erlaubt sind: Der Gesetzgeber lässt Wertpapiere bis maximal zur Risikoklasse 5 (PRIIPs) zu. Dazu zählen OGAW-Fonds (z. B. klassische Aktien-ETFs), offene Publikums-AIFs und ELTIFs sowie europäische Staats- und Kommunalanleihen. Hochrisikoanlagen (Risikoklasse 6 und 7) sind für die staatlich geförderte Altersvorsorge gesetzlich ausgeschlossen.

Auf den Punkt gebracht: Übertrag der Riester-Rente

  • Förderunschädlich: Ihre bisherigen Zulagen bleiben bei einem Wechsel vollständig erhalten. 

  • Kosten beim Altanbieter: Maximal 150 € in den ersten 5 Jahren, danach ist der Wechsel gesetzlich kostenfrei.

  • Kosten beim Neuanbieter: Keine neuen Abschlusskosten auf das Alt-Kapital, maximal 150 € Verwaltungspauschale.

  • Ablauf: Die Übertragung erfolgt zwingend als Barübertrag (Liquidation der alten Anteile).

Altersvorsorgedepot bei Neobrokern vs. Standarddepot

Das gesetzliche Standarddepot bietet einen Kostendeckel von 1,0 % p. a., während Neobroker oft deutlich günstigere Konditionen zwischen 0,15 % und 0,25 % ermöglichen. Da bereits geringe Kostenunterschiede die langfristige Rendite durch den Zinseszinseffekt beeinflussen können, gilt das Standarddepot im Vergleich zu effizienten Wertpapierdepots oft als teure Einstiegslösung für Sparerinnen und Sparer.

Ab dem 1. Januar 2027 haben Anlegerinnen und Anleger die Wahl: Sie können ein staatlich zertifiziertes Altersvorsorgedepot bei klassischen Banken, spezialisierten Wertpapierinstituten oder Neobrokern führen. Der Gesetzgeber sieht zudem ein sogenanntes Standarddepot vor, das auch von einem öffentlichen Träger angeboten werden kann. Dieses Produkt soll durch seine Einfachheit bestechen, ist jedoch mit einer Effektivkostenquote von bis zu 1,0 % p. a. im internationalen Vergleich verhältnismäßig teuer. Zum Vergleich: Ähnliche staatliche Vorsorgemodelle in Schweden (AP7) arbeiten mit Kostenquoten von unter 0,2 % p. a.

Für informierte Anlegerinnen und Anleger lohnt sich daher der genaue Blick auf die Anbieterlandschaft. Neobroker dürften voraussichtlich hocheffiziente Depots anbieten, die es ermöglichen, die staatliche Förderung nahezu verlustfrei in ETFs zur langfristigen Wertsteigerung fließen zu lassen.

Steuer-Optimierung für ETF-Selbstanleger: Lohnt sich die Überzahlung?

Ja, denn über den geförderten Teil von 1.800 € hinaus können jährlich bis zu 6.840 € pro Vertrag eingezahlt werden, die von einer kompletten Steuerfreiheit in der Ansparphase profitieren. Dieser Vorteil der Steuerstundung sorgt dafür, dass das Kapital ohne Abzug der Vorabpauschale wächst, sofern bei Auszahlung die neue 12/65-Regel erfüllt ist. Das bedeutet: Der Vertrag muss mindestens 12 Jahre bestanden haben und die Auszahlung darf frühestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen.

In der Fach-Community wird das Altersvorsorgedepot bereits als hocheffizientes „Steuer-Vehikel“ für ETF-Investments gewertet. Während bei einem Standard-Depot jährlich Steuern auf Dividenden oder fiktive Kursgewinne (Vorabpauschale) anfallen können, bleibt das Vermögen im Altersvorsorgedepot während der gesamten Laufzeit unangetastet. Dieser Zinseszinseffekt auf die gestundete Steuer kann bei langen Anlagehorizonten einen signifikanten Unterschied beim Endkapital machen.

Wichtiger Hinweis zur Auszahlung: Eine Entnahme vor dem 65. Geburtstag gilt als „schädliche Verwendung“ und führt zur sofortigen Rückzahlung aller bisher erhaltenen staatlichen Förderungen und Steuervorteile des gesamten Depots. Um die steuerlichen Privilegien für Überzahlungen (Besteuerung nach § 22 Nummer 5 EStG in Verbindung mit dem Halbeinkünfteverfahren nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG) nutzen zu können, ohne die Förderung zu gefährden, müssen die Bedingungen der 12/65-Regel zwingend kumulativ erfüllt sein.

Zum Schutz vor Missbrauch hat der Gesetzgeber klare Grenzen gesetzt:

  • Vertragslimit: Pro Person dürfen maximal zwei geförderte Verträge gleichzeitig bespart werden. Ein dritter Vertrag würde keine spezifischen Steuervorteile mehr bieten.

  • Einzahlungslimit: Die Summe aus geförderten und ungeförderten Beiträgen ist auf 6.840 € pro Jahr und Vertrag gedeckelt.

Lohnt sich das Altersvorsorgedepot für Überzahlungen? Die Steuern im Vergleich

Merkmal für ETF-Selbstanlegerinnen und -anlegerStandard-Depot (ohne Förderung)Altersvorsorgedepot (Überzahlungen)

Besteuerung in der Ansparphase

Jährliche Besteuerung durch Vorabpauschale und auf Ausschüttungen.

100 % steuerfrei. Kompletter Entfall der Vorabpauschale und Abgeltungsteuer.

Zinseszinseffekt

Wird durch jährliche Steuerabflüsse leicht gemindert.

Maximal. Gestundete Steuern bleiben im Depot und erwirtschaften Rendite.

Besteuerung in der Auszahlungsphase

Abgeltungsteuer (25 % + Soli), abzüglich 30 % Teilfreistellung (bei Aktien-ETFs).

Privilegierte Besteuerung der Erträge nach § 22 Nummer 5 EStG (z. B. Halbeinkünfteverfahren in Verbindung mit § 20 EStG bei Einmalauszahlung oder Ertragsanteilsbesteuerung bei Verrentung).

Voraussetzung für Steuervorteile

Keine (Kapital ist jederzeit verfügbar).

12/65-Regel: Mindestens 12 Jahre Laufzeit und Auszahlung erst nach dem 65. Lebensjahr.

Einzahlungslimit

Unbegrenzt.

Maximal 6.840 € p. a. pro Vertrag (maximal 2 geförderte Verträge parallel).

Gut zu wissen: Vermögensaufbau über die Förderung hinaus

Ergänzend zum staatlich geförderten Altersvorsorgedepot bietet Raisin eine digitale Vermögensverwaltung an. Damit können Sie Ihr Portfolio flexibel erweitern und aus verschiedenen ETFs unterschiedlicher Risikoklassen wählen, um Ihre individuelle Anlagestrategie zu vervollständigen.

zur digitalen Vermögensverwaltung

Auf den Punkt gebracht: Überzahlungen & Steuern

  • Maximale Flexibilität: Sie können jährlich bis zu 6.840 € in Ihr Altersvorsorgedepot einzahlen und steuerlich optimiert anlegen.
  • Voller Zinseszins: In der Ansparphase entfällt die Vorabpauschale komplett. Das gesamte Kapital arbeitet steuerfrei für Sie weiter.

  • Die neue 12/65-Regel: Wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre läuft und die Auszahlung erst ab dem 65. Lebensjahr erfolgt, profitieren Sie von einer begünstigten Besteuerung.

  • Achtung bei Frühentnahme: Ein Zugriff vor dem 65. Geburtstag gilt als schädliche Verwendung und löst die Rückzahlung aller Förderungen aus.

  • Zwei-Verträge-Limit: Um Steuermissbrauch zu verhindern, ist die Förderung auf maximal zwei parallel laufende Verträge pro Person begrenzt.

Auszahlung des Altersvorsorgedepots und Immobilienfinanzierung im Alter

Das Altersvorsorgedepot bietet volle Flexibilität: Sie können das Kapital zum Rentenbeginn (65 bis 70 Jahre) entnehmen oder bereits vor dem 65. Lebensjahr für den Kauf einer selbstgenutzten Immobilie nutzen. Während die reguläre Auszahlung über einen Plan bis zum 85. Lebensjahr erfolgt, ermöglicht der „Altersvorsorge-Eigenheimbetrag“ eine unbürokratische vorzeitige Finanzierung ohne die Hürden des alten Wohnförderkontos.

Der Immobilien-Joker: Eigenheim ohne Bürokratie-Hürden 

Das Altersvorsorgedepot kann jederzeit förderunschädlich für den Kauf, den Bau oder die energetische Sanierung einer selbstgenutzten Immobilie genutzt werden. Anlegerinnen und Anleger können ihr angespartes Kapital so gezielt für das eigene Wohneigentum einsetzen. Ein zentraler Vorteil der Reform ist dabei der Wegfall des bisherigen 20-jährigen Überwachungszeitraums, der beim alten Wohn-Riester oft als administrative Belastung empfunden wurde.

Künftig wird das Wohnförderkonto ab Beginn der Auszahlungsphase (Rentenbeginn) innerhalb von lediglich 5 Jahren steuerlich aufgelöst. Dies geschieht auf eine progressionsmildernde Weise, um die steuerliche Belastung für Sie zu verteilen. Für Ihre Lebensplanung im Alter bedeutet das einen erheblichen Gewinn an Flexibilität:

  • Kein Mindestkapital: Die bisherige Verpflichtung, mindestens 3.000 € Restkapital im Vertrag zu belassen, wurde komplett gestrichen.

  • Wegfall der Anzeigepflicht: Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist im Ruhestand entfällt jegliche gesetzliche Pflicht, die Aufgabe der Selbstnutzung zu melden.

  • Maximale Freiheit: Sie können Ihre Immobilie nach dieser Zeit völlig frei verkaufen, vermieten oder umziehen, ohne eine Rückforderung der staatlichen Zulagen oder Steuernachzahlungen befürchten zu müssen.

Flexibilität im regulären Ruhestand Wer das Kapital nicht für eine Immobilie nutzt, kann den Rentenbeginn flexibel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr wählen. Zum Start der Auszahlungsphase stehen Ihnen folgende Optionen offen:

  • Einmalkapital: Sie können sich bis zu 30 % des Kapitals auf einen Schlag auszahlen lassen.

  • Auszahlplan: Der verbleibende Betrag wird über einen strukturierten Plan bis mindestens zum 85. Lebensjahr ausgezahlt.

  • Leibrente: Optional ist die Umwandlung in eine lebenslange Rente möglich, wobei eine Rentengarantiezeit von maximal 20 Jahren vereinbart werden darf.

FAQ: Edge-Cases und Community-Fragen

Im Todesfall kann das Guthaben des Altersvorsorgedepots nur dann ohne finanzielle Einbußen übertragen werden, wenn der Begünstigte der Ehepartner ist. Erben hingegen Kinder oder andere Dritte das Depot, gilt dies als „schädliche Verwendung“, was zur Rückzahlung sämtlicher staatlicher Zulagen und Steuervorteile führt.

Das Altersvorsorgedepot ist gesetzlich primär für die eigene Absicherung im Alter konzipiert. Verstirbt die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber, unterscheidet der Gesetzgeber strikt zwischen zwei Szenarien:

  • Übertragung auf den Ehepartner: Eine förderunschädliche Übertragung ist möglich, sofern das Kapital auf einen Altersvorsorgevertrag überwiesen wird, der auf den Namen des Ehegatten lautet. Voraussetzung ist hierbei, dass die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz im EU/EWR-Raum haben.

  • Erbe durch Kinder oder Dritte: In diesem Fall greift das sogenannte „Förder-Vakuum“. Das bedeutet, der Staat fordert nicht nur die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurück, sondern liquidiert auch den darauf entfallenden Zinseszinseffekt (Compound Interest) der Förderung. Das verbleibende Restkapital geht nach diesem Abzug in die Erbmasse über.

Für Anlegerinnen und Anleger, die sich für eine Leibrente entscheiden, ist als Hinterbliebenenabsicherung zudem maximal eine 10- oder 20-jährige Rentengarantiezeit zulässig.

Nein, eine Übertragung von Kapital aus einer Basisrente (Rürup) oder der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) in das neue Altersvorsorgedepot ist gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Vorsorgesysteme bleiben strikt voneinander getrennt, sodass ein Wechsel oder eine Zusammenführung der Guthaben ausgeschlossen ist.

Während der Wechsel von alten Riester-Verträgen in das Altersvorsorgedepot ausdrücklich gefördert wird, hat der Gesetzgeber für andere Vorsorgeformen klare Grenzen gezogen:

  • Basisrente (Rürup): Die Basisrente bleibt eine eigenständige Zertifizierungskategorie nach § 2 AltZertG. Da sie speziell auf die Bedürfnisse von Selbstständigen und Gutverdienern ohne bAV-Zugang zugeschnitten ist, bleibt sie als isoliertes System bestehen.

  • Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Auch die bAV unterliegt ihren eigenen gesetzlichen Vorschriften und spezifischen Vertrauensschutzregelungen. Eine Migration dieser Guthaben in das private Altersvorsorgedepot ist im aktuellen Gesetzesrahmen nicht abgebildet.

Anlegerinnen und Anleger müssen diese Systeme daher weiterhin getrennt voneinander betrachten und verwalten.

Ein Umzug innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist künftig förderunschädlich. Für Sie bedeutet das konkret: Solange Sie in der EU oder dem EWR bleiben, müssen Sie keine der erhaltenen staatlichen Zulagen oder Steuervorteile an den Staat zurückzahlen. Die Regelungen für die transnationale Mobilität werden ab 2027 deutlich vereinfacht und bieten Ihnen im Alter maximale Flexibilität.

Erst wenn Sie Ihren Wohnsitz zu Beginn der Auszahlungsphase in ein Land außerhalb der EU/des EWR verlegen, wertet der Staat dies als schädliche Verwendung und fordert die Förderungen zurück. 

Wichtig für Ihre Planung: Die Wegzugsbesteuerung Für informierte Anlegerinnen und Anleger gibt es beim Thema Auswanderung jedoch zwei steuerliche Details im Auge zu behalten: 

  • Die Wegzugsbesteuerung auf ETFs: Gemäß § 6 AStG kann bei einem Wegzug aus Deutschland eine Steuer auf fiktive Veräußerungsgewinne anfallen. Diese greift jedoch erst, wenn die Anschaffungskosten Ihrer gehaltenen Anlage 500.000 € pro einzelner ETF-Position übersteigen. Experten-Tipp: Durch eine kluge Streuung Ihres Kapitals auf verschiedene ETFs vor dem Wegzug lässt sich diese Grenze oft umgehen.

  • Steuerfreiheit der Ansparphase: In Deutschland bleibt Ihr Altersvorsorgedepot in der Ansparphase komplett steuerfrei. Bitte beachten Sie jedoch: Ob Ihr neues Heimatland im Ausland Steuern auf Erträge, Vorabpauschalen oder die im Depot verbleibenden ETFs erhebt, hängt von den dortigen lokalen Gesetzen und Doppelbesteuerungsabkommen ab

Für das Altersvorsorgedepot gelten die allgemeinen gesetzlichen Schutzregeln für zertifizierte Altersvorsorgeverträge. Spezielle „Sperrvermerke“ im Depot, die eine erweiterte Insolvenzsicherheit für Selbstständige garantieren würden, wurden im aktuellen Gesetzesentwurf abgelehnt. Anlegerinnen und Anleger sollten daher vorab prüfen, ob der Anbieter entsprechende Vorkehrungen gemäß § 97 EStG trifft.

Die Community-Diskussion zeigt, dass der Pfändungs- und Insolvenzschutz insbesondere für Selbstständige ein kritisches Thema ist. Der aktuelle Stand der Gesetzgebung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Ablehnung erweiterter Sicherheiten: Anträge auf die Einführung geschützter Depots mit Sperrvermerken, die einen expliziten Verwertungsausschluss und eine Nichtbeleihbarkeit garantieren würden, fanden im Finanzausschuss keine Mehrheit.

  • Allgemeine Regeln: Ohne diese spezifischen Neuerungen bleibt es voraussichtlich bei den bestehenden gesetzlichen Schutzmechanismen, die auch für andere zertifizierte Altersvorsorgeprodukte gelten.

Ja, geförderte Einzahlungen in das Altersvorsorgedepot können bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € pro Jahr als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dieses Verfahren folgt dem sogenannten EET-Prinzip, das eine steuerliche Entlastung während der gesamten Ansparphase sicherstellt.

Für Anlegerinnen und Anleger bedeutet die steuerliche Behandlung eine signifikante Unterstützung beim Vermögensaufbau. Das Altersvorsorgedepot basiert auf drei steuerlichen Säulen, dem EET-Prinzip (Exempt-Exempt-Taxed):

  • E – Einzahlungen (Exempt/Steuerfrei): Beiträge bis zu 1.800 € jährlich mindern direkt das zu versteuernde Einkommen über den Sonderausgabenabzug. Der Staat verzichtet hier in der Ansparphase auf den Steuerzugriff.

  • E – Erträge (Exempt/Steuerfrei): Während das Kapital im Depot arbeitet, bleiben sämtliche Wertzuwächse, Dividenden und Kursgewinne komplett steuerfrei. Es fällt keine jährliche Vorabpauschale an, wodurch der Zinseszinseffekt seine volle Wirkung entfalten kann.

  • T – Transfer/Auszahlung (Taxed/Besteuert): Erst wenn das Kapital im Rentenalter (zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr) ausgezahlt wird, unterliegen die Beträge der nachgelagerten Besteuerung. Diese erfolgt mit dem dann gültigen persönlichen Einkommensteuersatz, der im Ruhestand meist niedriger ausfällt als während des aktiven Erwerbslebens.

Zusätzlich prüft das Finanzamt im Rahmen einer Günstigerprüfung automatisch, ob der Sonderausgabenabzug oder die erhaltenen Zulagen für Sie vorteilhafter sind.