Anlage KAP in der Steuererklärung

Anlage KAP, KAP-INV und KAP-BET - so werden sie ausgefüllt

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Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Die Anlage KAP ist ein Formular in der Steuererklärung, in dem Einkünfte aus Kapitalerträgen angegeben werden. Für bestimmte Kapitaleinkünfte sind die Anlagen KAP-INV und KAP-BET auszufüllen.

  • Steuer: Auf Kapitalerträge wird die Abgeltungssteuer beziehungsweise Kapitalertragsteuer von 25,00 %, der Solidaritätszuschlag von 5,50 % und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben.

  • Pflicht: In vielen Fällen können Sie auf die Anlage KAP in Ihrer Steuererklärung verzichten, da die Steuern von Finanzinstituten in Deutschland automatisch abgeführt werden. In einigen Situationen lohnt sich die Abgabe der Anlage KAP dennoch. 

Was bedeutet Anlage KAP?

Die Anlage KAP ist ein Formular im Rahmen der Steuererklärung, in dem Angaben zu Kapitalerträgen gemacht werden. Kapitalerträge sind mit 25,00 % Abgeltungssteuer beziehungsweise Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,50 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer zu versteuern. Zu diesen Erträgen zählen 

  • Zinsen, 

  • Dividenden 

  • und Gewinne aus Kapitalvermögen, wie Fonds oder anderen Wertpapieren.

Seit der Investmentsteuerreform 2018 hat die Anlage KAP mehrere Formen:

  1. Anlage KAP

  2. Anlage KAP-INV für Fonds und ETFs

  3. Anlage KAP-BET für Beteiligungen an einer Personengesellschaft

Was in die Felder der Anlage KAP eingetragen wird, erfahren Sie jährlich mit der kostenlosen Steuerbescheinigung. Diese erstellt die jeweilige Bank oder der Anbieter. Wenn bei mehreren Finanzinstituten Kapitalvermögen angelegt beziehungsweise investiert wurde und dadurch mehrere Steuerbescheinigungen eingehen, werden diese Erträge zusammengerechnet und gebündelt in der Anlage KAP eingetragen.

Wann ist die Anlage KAP Pflicht?

Die Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP hängt von der steuerlichen Situation des Steuerpflichtigen ab. Folgende Beispiele begründen eine Abgabepflicht:

  • Kapitalerträge ohne automatischen Steuerabzug
    Dies betrifft beispielsweise Zinserträge aus privaten Darlehen, die an Freunde oder Familienmitglieder vergeben wurden. Ebenfalls fallen darunter Kapitaleinkünfte, die von ausländischen Banken oder Brokern stammen, bei denen keine deutsche Abgeltungsteuer einbehalten wurde.

  • Kirchensteuer
    Sofern Sie Mitglied der Kirche sind, fällt zusätzlich die Kirchensteuer an. Diese wird von den Banken in der Regel automatisch abgeführt. Auskunft über die Kirchensteuerpflicht erhalten Banken und Anbieter beim Bundeszentralamt für Steuern. Wurde zuvor durch die Steuerpflichtige Person die Abfrage widersprochen, ist die Kirchensteuer spätestens bei der nächsten Steuererklärung in der Anlage KAP nachzutragen. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 
    8,00 % beziehungsweise 9,00 %.

  • Ersatzbemessungsgrundlage
    Wenn eine Bank die tatsächliche Höhe von Kapitalerträgen nicht exakt feststellen kann – etwa weil bei einer Depotübertragung Informationen über Anschaffungskosten oder frühere Transaktionen fehlen – darf sie eine sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage anwenden. Das bedeutet, dass der gesamte Veräußerungserlös pauschal als Gewinn behandelt wird. Um das zu korrigieren, muss der tatsächliche Kapitalertrag über die Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung korrekt angegeben werden. Dadurch kommt es entweder zu einer Nachversteuerung oder Steuererstattung.

  • Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
    Wenn Kapitalvermögen anderen Einkunftsarten zugeordnet werden, beispielsweise als Teil eines Gewerbebetriebs (wie Zinsen auf einem Geschäftskonto) oder im Rahmen von Vermietungseinkünften (wie Zinsen auf Mietkautionskonten), und diese Erträge noch nicht besteuert wurden, sind sie in der Anlage KAP anzugeben.

Wann ist die Anlage KAP freiwillig?

Die freiwillige Abgabe der Anlage KAP bringt steuerliche Vorteile mit sich. Genauer gesagt, es können zu viel gezahlte Steuern zurückgefordert werden. Folgende Beispiele ermöglichen eine steuerliche Entlastung:

  • Günstigerprüfung
    Wenn Ihr persönliche Einkommensteuersatz unter dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25,00 % liegt, kann die Günstigerprüfung beantragt werden. Durch die Günstigerprüfung werden die Kapitalerträge mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz versteuert. Dies führt zu einer Erstattung der zu viel gezahlten Abgeltungsteuer. 

  • Unausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag
    Der Sparer-Pauschbetrag liegt aktuell bei 1.000 € für Alleinstehende und 2.000 € für gemeinsam Veranlagte (Stand: 2025). Um ihn steuerlich geltend zu machen, ist ein Freistellungsauftrag beim zuständigen Finanzinstitut oder Anbieter zu erteilen. Wurde kein Freistellungsauftrag erteilt, sodass Steuern auf Kapitalerträge unterhalb dieses Freibetrags einbehalten wurden, kann die zu viel gezahlte Steuer über die Anlage KAP zurückgefordert werden. Wer bei mehreren Banken Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, kann den Sparerpauschbetrag aufteilen. Sobald die Grenze des Sparerpauschbetrags jedoch überschritten wird, besteht eine Meldepflicht beim zuständigen Finanzamt.

  • Verlustverrechnung
    Um Verluste aus Kapitalanlagen, die bei verschiedenen Banken entstanden sind, depotübergreifend mit Gewinnen zu verrechnen und so die Steuerlast zu senken, ist die Anlage KAP von Vorteil. Es können Verluste in zukünftige Steuerjahre vorgetragen und dort mit späteren Gewinnen verrechnet werden.

  • Anrechnung ausländischer Quellensteuer
    Im Ausland einbehaltene Quellensteuern auf Kapitalerträge können unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Steuer angerechnet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Gut zu wissen: Wer nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, hat bis zu vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres Zeit, die Steuererklärung einzureichen. Gibt es eine Rückzahlungssumme, beginnt das Finanzamt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres diese Summe zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 0,15 % pro vollem Monat, im Jahr bis zu 1,80 % (Stand: 2025). Diese Zinsen unterliegen der Kapitalertragsteuer und sind in der Anlage KAP anzugeben sowie nachträglich zu versteuern.

Wann ist die Anlage KAP nicht abzugeben?

Neben der verpflichtenden und freiwilligen Deklaration von Kapitalerträgen in der Anlage KAP gibt es besondere Fälle, die eine Abgabe gesetzlich nicht erfordern. Personen, die mit ihrem Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (12.084 €, Stand: 2025), können eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. 

Eine NV-Bescheinigung ist eine offizielle Bestätigung des Finanzamts, dass für eine bestimmte Person (beispielsweise Rentner und Studenten) keine Einkommensteuer festgesetzt wird. Dadurch können Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt werden, selbst wenn der Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist. In vielen Fällen entfällt durch die NV-Bescheinigung die Notwendigkeit, überhaupt eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da keine Steuern auf Kapitalerträge abgeführt wurden und oft keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.

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Anlage KAP, KAP-INV und KAP-BET: Was ist der Unterschied?

Für die Deklaration von Kapitalerträgen in der Steuererklärung stellt das Finanzamt die Anlage KAP, Anlage KAP-INV und Anlage KAP-BET zur Verfügung. Die einzelnen Formulare unterscheiden sich wie folgt:

Anlage KAP

Die Anlage KAP ist die bekannteste und am häufigsten genutzte Anlage, wenn es um Kapitalerträge von Privatpersonen geht. Sie ist besonders relevant für:

  • Zinserträge (beispielsweise von Tagesgeld oder Festgeld)

  • Dividenden

  • Kursgewinne bei Aktienverkäufen

  • Erträge aus Investmentfonds

  • Kapitalerträge, für die keine oder zu wenig Abgeltungsteuer einbehalten wurde

Beispiel: Ein Sparer hat bei einer ausländischen Bank Festgeld angelegt oder der Freistellungsauftrag wurde überschritten. Demzufolge ist die Anlage KAP auszufüllen, um die Kapitalerträge korrekt zu versteuern oder eine Günstigerprüfung zu beantragen.

Anlage KAP-INV – Erträge aus Investmentfonds

Dieses Formular ist speziell für Investmenterträge vorgesehen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegen. Relevante Angaben sind beispielsweise:

  • Ausländische Fonds oder ETFs

  • Vorabpauschalen

  • Nicht ausgeschüttete Erträge

  • Steuerliche Berücksichtigung bei Fonds mit Teilfreistellung

Beispiel: Ein Anleger hält Fondsanteile im Ausland oder in einem Depot ohne automatische Steuerabführung. Daher muss er Details zu thesaurierenden Fonds selbst erklären.

Anlage KAP-BET – Kapitalerträge von Betrieben

Die Anlage KAP-BET ist speziell für Kapitalerträge aus dem Betriebsvermögen gedacht. Dies ist insbesondere für Personengesellschaften und Geschmeinschaften erforderlich.

Hierzu zählen:

  • Kapitalerträge aus der Beteiligung

  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen

  • Erträge aus stillen Beteiligungen oder partiarischen Darlehen

Gut zu wissen: Erträge aus stillen Beteiligungen entstehen, wenn jemand einem Unternehmen Geld gibt und dafür am Gewinn beteiligt wird, ohne selbst nach außen aufzutreten oder mitzuarbeiten – man bleibt „still“. Partiarische Darlehen sind Kredite, bei denen der Geldgeber statt fester Zinsen einen Anteil am Gewinn oder Umsatz des Unternehmens erhält. In beiden Fällen erhält man daher Geld dafür, dass man Kapital bereitstellt, ohne selbst operativ beteiligt zu sein.

Beispiel: Ein Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft erzielt aus seinem Betriebsvermögen Zinsen oder Dividenden.

Wie fülle ich die Anlage KAP aus?

Die Angaben für die Anlage KAP stammen in der Regel aus der jährlichen Steuerbescheinigung, die von der Bank oder dem Finanzinstitut ausgestellt wird. Es ist entscheidend, diese Bescheinigungen sorgfältig zu prüfen und die dort ausgewiesenen Beträge in die entsprechenden Zeilen der Anlage KAP zu übertragen. Die nachfolgenden Erklärung verdeutlicht die verschiedenen Bereiche der Anlage KAP und definiert jede Zeile des Formulars:

Allgemeine Angaben

Hier sind Felder für Name, Vorname und die Steuernummer vorgesehen. Zusätzlich sind hier Kästchen anzukreuzen, um den Zweck der Abgabe zu spezifizieren, beispielsweise „zur Einkommensteuererklärung" oder „zur Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge". Auch die Angabe, ob es sich um eine Einzel- oder Zusammenveranlagung handelt, wird hier vermerkt.

Anträge

Hier wird eine „1" eingetragen, wenn die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge beantragt wird. Dies ist relevant, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25,00 % liegt und eine günstigere Besteuerung der Kapitalerträge erwartet wird.

Überprüfung des Steuereinbehalts: Eine „1" wird hier eingetragen, um eine Überprüfung des bereits erfolgten Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge zu beantragen.

Erklärung zur Kirchensteuerpflicht

In dieser Zeile wird eine „1" eingetragen, wenn der Steuerpflichtige kirchensteuerpflichtig ist und Kapitalerträge erzielt wurden, von denen noch keine Kirchensteuer einbehalten wurde.

Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben

Hier ist die Gesamtsumme der Kapitalerträge gemäß der Steuerbescheinigung der Bank einzutragen.

Die in Zeile 7 enthaltenen Gewinne aus dem Verkauf von Aktien sind hier separat aufzuführen.

Hier sind die in Zeile 7 enthaltenen Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften separat zu vermerken.

Die in Zeile 7 enthaltenen Gewinne aus dem Verkauf von Investmentfondsanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, sind hier einzutragen.

Hier ist die in Zeile 7 enthaltene Ersatzbemessungsgrundlage anzugeben.

In diesen Zeilen werden Verluste aus Kapitalanlagen eingetragen, die nicht oder nicht vollständig mit Gewinnen verrechnet werden konnten. Dies umfasst auch Verluste aus Termingeschäften oder dem Ausfall von Kapitalforderungen.

Gut zu wissen: Ein Termingeschäft ist ein Finanzgeschäft, bei dem der Kauf oder Verkauf eines Vermögenswerts zu einem im Voraus festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft und zu einem heute vereinbarten Preis erfolgt. Es gehört zur Kategorie der Derivate und wird häufig zur Absicherung oder zur Spekulation genutzt.

Sparer-Pauschbetrag

Hier wird der bereits in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag eingetragen, der sich auf die Anlage KAP bezieht.

Dieser Bereich ist für den in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag vorgesehen, der auf Kapitalerträge entfällt, die nicht in der Anlage KAP erklärt wurden.

Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben

Dieser Abschnitt ist für Kapitalerträge vorgesehen, bei denen keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde, wie beispielsweise ausländische Kapitalerträge oder Zinsen aus Privatdarlehen.

Hier sind Zinsen aus Privatdarlehen oder ähnliche inländische Erträge ohne Steuerabzug anzugeben.

Erträge von ausländischen Banken oder Depots, die nicht dem deutschen Steuerabzug unterlagen, sind hier einzutragen.

Diese Zeilen sind für detaillierte Angaben zu Gewinnen oder Verlusten aus Aktienveräußerungen, Stillhalterprämien, Termingeschäften und sonstigen Verlusten vorgesehen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen.

Dies betrifft Zinsen, die vom Finanzamt für Steuererstattungen gezahlt wurden. Sie sind steuerpflichtig und müssen hier deklariert werden.

Diese ist ab 2024 neu in der Anlage KAP und betrifft Prozess- und Verzugszinsen.

Gut zu wissen: Prozess- und Verzugszinsen in der Zeile 26a können beispielsweise entstehen, wenn im Rahmen eines Gerichtsprozesses oder durch verspätete Zahlungen dem Steuerpflichtigen Zinsen gutgeschrieben wurden.

Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen

In diesen Zeilen trägt man den Betrag ein, der ausländische niedrigbesteuerte Einkünfte einer sogenannten Zwischengesellschaft betrifft, die einem selbst oder einer nahestehenden Personen gehört oder mit ihr verbunden ist. Gleichzeitig trägt man hier einen Minderungsbetrag ein, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden

Hier werden laufende Einkünfte und Gewinne oder Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen, stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen eingetragen.

Spezifische Erträge aus Lebensversicherungen sind hier anzugeben.

Hier kann die Besteuerung von Einkünften aus unternehmerischen Beteiligungen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz beantragt werden.

Diese Zeilen betreffen laufende Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, einschließlich Angaben zu Gesellschaft, Finanzamt und Steuernummer.

Hier sind Bezüge und Einnahmen einzutragen, die aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften entstanden sind und der Steuerpflichtige zu mindestens 1,00 % beteiligt ist.

Hier ist anzukreuzen, wenn Einkünfte aus Spezial-Investmentanteilen erzielt wurden.

Gut zu wissen: Spezial-Investmentfonds beziehungsweise Spezialfonds sind Investmentfonds, die ausschließlich für bestimmte Anlegergruppen bestimmt sind – typischerweise institutionelle Anleger. Darunter fallen beispielsweise Banken, Versicherungen und Pensionskassen.

Kapitalerträge, für die die ermäßigte Besteuerung anzuwenden ist

Hier sind bestimmte Erträge einzutragen, die in der Anlage KAP und KAP-BET enthalten sind und der ermäßigten Besteuerung unterliegen.

Steuerabzugsbeträge und anzurechnende Steuern

Hier werden die Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer eingetragen.

Diese Zeilen betreffen angerechnete, noch nicht angerechnete oder fiktive ausländische Quellensteuern, die auf die deutsche Steuer angerechnet werden können.

In dieser Zeile trägt man die anzurechnende Steuern auf Erträgen ein, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

Hier ist anzukreuzen, wenn die Voraussetzungen für eine volle Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht erfüllt sind. Das kann beispielsweise aufgrund einer Steuerfreistellung laut DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) der Fall sein.

Kürzungsbetrag bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften

Hier trägt man den Betrag ein, um den bestimmte ausländische Einkünfte bei der inländischen Besteuerung gekürzt werden sollen. Das betrifft insbesondere ausschüttende Kapitalgesellschaften aus dem Ausland, bei denen die ausländischen Erträge schon einer Besteuerung unterlagen. Diese Kürzung betrifft entweder die Abgeltungssteuer oder den persönlichen Einkommensteuersatz.

Ausländische Familienstiftungen

Gut zu wissen: Eine ausländische Familienstiftung dient primär dem Zweck, Vermögenswerte im Familienkreis zu erhalten und zu verwalten. Solche Stiftungen werden häufig in Niedrigsteuerländern gegründet.

In diesen Zeilen sind Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung einzutragen, die nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Dazu kommen die Bezeichnung, das Finanzamt und die Steuernummer.

Hier sind anzurechnende ausländische Steuern einzutragen

Die Zeile betreffen Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

Steuerstundungsmodelle

Hier trägt man Einkünfte ein, die aus sogenannten Steuerstundungsmodellen stammen – das sind Investments oder Beteiligungen, bei denen Erträge erst zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich erfasst werden.

Wie fülle ich die Anlage KAP-INV aus?

Die Anlage KAP-INV ist für die Deklaration von Investmenterträgen vorgesehen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Das ist beispielsweise bei Investmentanteilen der Fall, die bei ausländischen Banken oder Investmentgesellschaften gehalten werden. Da ausländische Finanzinstitute keine Abgeltungsteuer an die deutschen Finanzbehörden abführen, ist die Abgabe dieses Formulars erforderlich.

Allgemeine Angaben

Hier sind Felder für Name, Vorname und Steuernummer vorgesehen. Zusätzlich ist hier die laufende Nummer der Anlage einzutragen. Es gibt auch Felder zur Angabe, ob es sich um "Steuerpflichtige Person / Ehemann / Person A" oder "Ehefrau / Person B" handelt, was für die gemeinsame Veranlagung relevant ist.

Laufende Erträge aus Investmentanteilen

Hier sind Ausschüttungen aus Aktien-, Misch- und Immobilienfonds vor der Teilfreistellung einzutragen

Diese betrifft ausschließlich Ausschüttungen aus Auslands-Immobilienfonds vor Teilfreistellung.

Diese Zeile umfasst Ausschüttungen aus sonstigen Investmentfonds.

Hier werden Vorabpauschalen eingetragen.

Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen

Hier ist der Gesamtbetrag der Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Aktienfonds einzutragen.

In dieser Zeile sind Gewinne aus dem Verkauf von bestandsgeschützten Alt-Anteilen vor der Teilfreistellung einzutragen, die in Zeile 14 enthalten sind.

Hier werden Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen eingetragen, die nicht in Zeile 14 enthalten sind.

Diese Zeilen wiederholen die Struktur der Zeilen 14-16 für andere Fondsarten.

Gut zu wissen: Bestandsgeschützte Alt-Anteile sind Investmentfondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden. Die Gewinne aus diesen Anteilen bleiben dauerhaft steuerfrei. Aufgrund der Investmentsteuerrreform 2018 wurde dieser Bestandsschutz jedoch eingeschränkt. Seitdem sind Gewinne auf Alt-Anteilen steuerpflichtig, sofern sie den Teilfreistellungsbetrag von 100.000 € pro Person übersteigen. Dieser Freibetrag gilt ein Leben lang und lediglich für Gewinne, die beim Verkauf dieser Alt-Anteile nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.

Zwischengewinne nach dem Investmentsteuergesetz 2004

Hier sind Zwischengewinne aus fiktiven Veräußerungen von Investmentanteilen, die vor dem 1.1.2018 angeschafft wurden, einzutragen. Ein Zwischengewinn ist der Ertrag, den ein Fonds zwischen dem letzten Ausschüttungstermin und dem Verkaufszeitpunkt erzielt hat. Diese werden nach altem Recht versteuert.

Ermittlung der Vorabpauschalen

Hier sind zur Berechnung der Vorabpauschale für jeden Investmentfonds jeweils eigene Angaben in separaten Spalten einzutragen. Wurden Anteile desselben Fonds im Jahr 2023 zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, ist für jeden Anschaffungsmonat eine eigene Spalte zu verwenden

In dieser Zeile sind die Werte für jeden Fonds getrennt zu summieren.

Ermittlung der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen

In diesen Zeilen sind für jeden einzelnen Fonds die ISIN (Wertpapiernummer), Fondsbezeichnung und Art des Investmentfonds einzutragen.

Hier ist die genaue Anzahl der veräußerten Anteile einzutragen.

Hier ist der Veräußerungspreis der Anteile abzüglich (fiktiver) Anschaffungskosten, Veräußerungskosten und Vorabpauaschlen einzutragen.

In dieser Zeile widerspiegelt sich der Veräußerungsgewinn oder -verlust aus den Werten der zuvor ausgefüllten Zeilen.

Falls Anteile vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, ist der Wert hier einzutragen.

Diese Zeile zielt auf den fiktive Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017 für Anteile ab, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2018 angeschafft wurden.

Wie fülle ich die Anlage KAP-BET aus?

Die Anlage KAP-BET ist für Kapitalerträge aus Beteiligungen an Personengesellschaften oder Gemeinschaften vorgesehen, deren Einkünfte in einer gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung anzugeben sind. Dies ist beispielsweise der Fall bei Einkünften aus einer stillen Gesellschaft oder partiarischen Darlehen, die nicht direkt einer Einzelperson zugeordnet werden können.

Allgemeine Angaben

Am Beginn des Formulars sind Felder für Name, Vorname und die Steuernummer vorgesehen. Zusätzlich sind hier Kästchen anzukreuzen, um den Zweck der Abgabe zu spezifizieren, beispielsweise „zur Einkommensteuererklärung" oder „zur Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge". Auch die Angabe, ob es sich um eine Einzel- oder Zusammenveranlagung handelt, wird hier vermerkt.

Erträge: Angaben zur Beteiligung

Dieser Bereit dient der Identifikation der Beteiligungen, aus denen die Einkünfte stammen. Hier ist der Name der Gesellschaft oder der Gemeinschaft, das Finanzamt und die Steuernummer einzutragen.

Erträge mit inländischem Steuerabzug (Zeilen 8-15):

Hier ist die Gesamtsumme der Kapitalerträge einzutragen.

Die in Zeile 8 enthaltenen Gewinne aus dem Verkauf von Aktien sind hier separat aufzuführen.

Darin sind die in Zeile 8 enthaltenen Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften separat zu vermerken.

Hier sind Gewinne aus dem Verkauf von bestandsgeschützten Alt-Anteilen, die in Zeile 8 enthalten sind, einzutragen.

In dieser Zeile sind Verluste aus Kapitalanlagen, die in Zeile 8 enthalten sind – ausgenommen Aktienverluste – einzutragen.

Darin sind Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die in Zeile 8 enthalten sind, einzutragen.

Verluste aus Termingeschäften werden hier eingetragen

Hier sind Verluste aus dem Ausfall von Kapitalforderungen oder wertlos gewordenen Wirtschaftsgütern einzutragen.

Erträge mit inländischem Steuerabzug (Zeilen 8-15):

Hier ist die Gesamtsumme der Kapitalerträge einzutragen, die keinem inländischen Steuerabzug unterlagen.

In diesem Bereich sind die in Zeile 16 enthaltenen Gewinne aus dem Verkauf von Aktien separat aufzuführen.

Die in der Zeile 16 enthaltenen Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften sind hier separat zu vermerken.

Hier werden Gewinne aus dem Verkauf von bestandsgeschützten Alt-Anteilen eingetragen, die in Zeile 16 enthalten sind.

In dieser Zeile sind Verluste aus Kapitalanlagen, die in Zeile 16 enthalten sind – ausgenommen Aktienverluste – einzutragen.

Hier werden Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die in Zeile 16 enthalten sind, eingetragen.

Diese Zeile betrifft Verluste aus Termingeschäften, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen.

Hier trägt man Verluste aus dem Ausfall von Kapitalforderungen oder wertlos gewordenen Wirtschaftsgütern ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen.

In dieser Zeile werden Prozess- und Verzugszinsen eingetragen.

Hier ist der Gesamtbetrag des Gewinns oder Verlusts aus der Veräußerung anteiliger Wirtschaftsgüter beziehungsweise aus der Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft einzutragen.

In diesem Bereich werden die in Zeile 25 enthaltenen Gewinne oder Verluste aus Aktienveräußerungen separat aufgeführt.

Hier sind die in Zeile 25 enthaltenen Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften separat zu vermerken.

Hier werden Gewinne aus dem Verkauf von bestandsgeschützten Alt-Anteilen, die in Zeile 25 enthalten sind, eingetragen.

Verluste aus Termingeschäften, die in Zeile 25 enthalten sind, werden hier aufgeführt.

In dieser Zeile sind Verluste aus dem Ausfall von Kapitalforderungen oder wertlos gewordenen Wirtschaftsgütern einzutragen, die in Zeile 25 enthalten sind.

Erträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen

Hier sind laufende Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen, stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen einzutragen.

In dieser Zeile sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Einlösung bestimmter Kapitalanlagen einzutragen. Das sind beispielsweise sonstige Kapitalforderungen jeder Art, stille Beteiligungen und partiarische Darlehen. Ebenfalls zu erfassen sind Verluste aufgrund Uneinbringlichkeit der Kapitalforderung.

Spezifische Erträge aus Lebensversicherungen sind hier anzugeben. Darunter fallen beispielsweise Verträge, die ab 2005 abgeschlossen wurden, eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten aufweisen und nach der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden.

Hier sind Bezüge und Einnahmen einzutragen, die von nahe stehenden Personen oder aus Geschäftsbeziehungen mit Gesellschaften in Niedrigsteuerländern stammen.

Steuerabzugsbeträge und anzurechnende Steuern

In diesen Zielen sind die Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer einzutragen. Hinzu kommen angerechnete ausländische Steuern und fiktive ausländische Quellensteuern.

Die Anlage KAP für Raisin-Kunden

Bei Kapitalerträgen deutscher Banken, die über Raisin erzielt werden, erfolgt die Abführung der Kapitalertragsteuer in der Regel automatisch an das Finanzamt. Das bedeutet für Sie weniger Aufwand bei der Steuererklärung. Bei Kapitalerträgen von ausländischen Banken kann eine eigenständige Besteuerung notwendig sein. Unsere Ausfüllhilfe bietet Ihnen hierfür eine wertvolle Unterstützung.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.