Die gesetzliche Rente wird versteuert. Wie hoch die Rentenabzüge ausfallen und was vom Bruttorentenbetrag nach Steuern und Sozialabgaben bleibt, zeigt dieser Beitrag.

Die Rente wird wie ein normales Arbeitseinkommen als versteuert. Wie hoch die individuelle ausfällt, hängt vom Jahr des und dem persönlichen Steuersatz ab. Liegt die Bruttorente unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 € pro Jahr und Person (Stand: 2026), ist diese steuerfrei.
Versicherungsbeiträge werden vom direkt einbehalten. Rentnerinnen und Rentner zahlen im Jahr 2026 einen von 7,30 % für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Für die Pflegeversicherung fällt ein von 3,60 % an. Für Kinderlose gilt ein erhöhter Beitragssatz von 4,20 %.
Der Rentenfreibetrag ist der steuerfreie Anteil der gesetzlichen Rente, welcher im Jahr des Rentenbeginns als fester Euro-Betrag ermittelt wird. Dieser Betrag bleibt für die gesamte Laufzeit des Bezugs unverändert und wird von der zu versteuernden Rente abgezogen. Im Jahr 2026 sind 84,00 % der Rente zu versteuern, der Freibetrag liegt somit bei 16,00 %.
Das gesetzliche Rentenniveau beschreibt das Verhältnis zwischen der Standardrente (nach 45 Beitragsjahren mit durchschnittlichem Einkommen) und dem aktuellen Durchschnittsentgelt der Erwerbstätigen. Es ist eine rein statistische Messgröße und kein individueller Leistungsanspruch. Aufgrund der gesetzlichen Haltelinie darf das Rentenniveau bis zu einem festgelegten Zieljahr nicht unter einen bestimmten Prozentsatz fallen. Im Jahr 2026 liegt dieses Rentenniveau bei rund 48,00 %. Durch das vom Gesetzgeber beschlossene Rentenpaket II ist diese Haltelinie von 48,00 % dauerhaft bis zum Jahr 2039 gesetzlich verankert, um das Absinken der gesetzlichen Rente zu stoppen.
Die exakte mathematische Definition des Rentenniveaus lautet:
Rentenniveau = (Verfügbare Standardrente (45 Entgeltpunkte)/Verfügbares Durchschnittsentgelt) * 100
Hinweis: Das Rentenniveau bedeutet nicht, dass im Ruhestand automatisch 48,00 % des letzten individuellen Nettolohns überwiesen werden. Vielmehr bildet es eine statistische Messgröße ab, gerechnet vor dem individuellen Abzug von Steuern auf die Rentenleistungen. Voraussetzung für die klassische Standardrente ist der Erwerb von genau 45 Entgeltpunkten (auch bekannt als Rentenpunkte) durch kontinuierliche Beitragszahlung in die Rentenkasse.
Die genaue Höhe der gesetzlichen Rente in Deutschland hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann stark variieren. Es gibt keine feste Summe, die für alle Rentnerinnen und Rentner gilt. Die Höhe der gesetzlichen Rente wird durch die individuelle Rentenversicherungsgeschichte bestimmt.
Rentenbeiträge und Einkommen: Die Höhe der Beiträge, die eine Person während ihres Arbeitslebens in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, beeinflusst ihre spätere Rente. In der Regel gilt: je höher die eingezahlten Beiträge, desto höher die Rente.
Versicherungsdauer: Jedes zusätzliche Beitragsjahr, inklusive anerkannter Zeiten für Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder Arbeitslosigkeit, steigert die spätere Rentenhöhe.
Rentenformel: Die Berechnung der Rente erfolgt mithilfe einer gesetzlichen Formel:
Monatliche Rente = Entgeltpunkte*Zugangsfaktor*Aktueller Rentenwert*Rentenartfaktor
Während die Grundstruktur der Formel stabil bleibt, können sich die einzelnen Berechnungsfaktoren und gesetzlichen Höchstgrenzen im Laufe der Zeit ändern. Durch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 steigt der Rentenwert in den alten und neuen Bundesländern einheitlich auf voraussichtlich 42,52 € pro Entgeltpunkt.
Rentenart: Je nachdem, ob die reguläre Altersrente, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente (z. B. Witwenrente) bezogen wird, gelten unterschiedliche Berechnungsvorschriften.
Rentenversicherungspflicht: Nicht alle Menschen sind automatisch rentenversicherungspflichtig. Selbstständige und einige andere Gruppen sind dazu angehalten, eigenständig in eine freiwillige Versicherung oder private Vorsorge einzuzahlen.
Auf Basis des Rentenatlas der Deutschen Rentenversicherung und unter Berücksichtigung der Rentenanpassungen bis zum Jahr 2026 ergeben sich folgende hochgerechnete Durchschnittswerte für die monatliche Altersrente (jeweils für Rentnerinnen und Rentner mit mindestens 35 Beitragsjahren).
Brutto | 2.043 € | 1.533 € |
Netto | 1.788 € | 1.359 € |
Hinweis: Diese Durchschnittswerte verdeutlichen die strukturelle geschlechtsspezifische Vorsorgelücke. Steuerliche Abzüge sind in dieser Netto-Betrachtung noch nicht berücksichtigt und hängen von der individuellen Steuererklärung ab.
Aufgrund der niedrigen Renten kann es sinnvoll sein, mit einer privaten Altersvorsorge zusätzlich für den Ruhestand vorzusorgen, zum Beispiel mit dem Altervorsorgedepot.

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Trotz der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre erreichen die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht die vom Gesetzgeber gewünschten 45 Jahre Erwerbstätigkeit. Die häufigsten Gründe für Lücken im Rentenkonto:
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Oftmals werden Rentenabschläge und Rentenabzüge verwechselt oder synonym verwendet. Es gibt jedoch einen deutlichen Unterschied zwischen den beiden Begriffen: Rentenabschläge entstehen vor dem Renteneintritt. Rentenabzüge entstehen erst dann, wenn die Rente bezogen wird.
Rentenabschläge bezeichnen alle Minderungen der Altersrente, die vor dem Rentenbeginn beziehungsweise dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eintreten. Seit dem Geburtsjahrgang 1964 liegt diese Grenze einheitlich bei 67 Jahren.
Für jeden Monat, den man früher in Rente geht, wird die Rente dauerhaft um 0,30 % gekürzt. Ein vorzeitiger Ruhestand um ein volles Jahr kostet somit lebenslang 3,60 % der Rente. Das gilt auch für Personen, die durch psychische oder körperliche Krankheit nicht weiterarbeiten können. Mit Erreichen der Altersgrenze wird die Rente in der Regel nicht mehr nach oben korrigiert.
Ausnahme vom Rentenabschlag: Dies gilt lediglich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ erfüllen (45 Pflichtbeitragsjahre). In diesem Fall kann man unter bestimmten Bedingungen früher abschlagsfrei gehen.
Unter Rentenabzügen versteht man alle gesetzlichen Abzüge, die direkt von der festgesetzten Bruttorente einbehalten werden. Dies betrifft die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die anfallende Einkommensteuer. Diese Abzüge mindern den Auszahlungsbetrag im laufenden Rentenbezug monatlich und bestimmen die tatsächliche Nettorente.
Damit der persönliche Rentenabzug exakt geplant werden kann, sollten drei Hauptfaktoren berücksichtigen werden:
Krankenversicherung: Jede pflichtversicherte Rentnerin beziehungsweise jeder pflichtversicherte Rentner trägt im Jahr 2026 einen Krankenversicherungsbeitrag von 7,30 %. Hinzu kommt die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse.
Pflegeversicherung: Die Pflegeversicherungsbeiträge müssen Rentnerinnen und Rentner vollständig allein tragen. Der Beitragssatz liegt 2026 bei 3,60 %. Kinderlose Rentnerinnen und Rentner zahlen zusätzlich einen Beitragszuschlag und kommen auf insgesamt 4,20 %.
Einkommensteuer: Die persönliche Steuerlast greift erst, wenn das Gesamteinkommen (nach Abzug des Rentenfreibetrags und weiterer Vorsorgeaufwendungen) den jährlichen Grundfreibetrag von 12.348 € übersteigt.
Hinweis: Bis 2039 können angehende Rentnerinnen und Rentner noch von einem Rentenfreibetrag profitieren, auf den keine Steuern zu zahlen sind. Da sich dieser Freibetrag für jeden neuen Jahrgang schrittweise anpasst, können mehr dauerhafte Steuervorteile gesichert werden, je früher in den Ruhestand gegangen wird. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen nicht selbst überwiesen werden. Diese behält der zuständige Rentenversicherungsträger direkt bei der Rentenauszahlung ein und führt sie an die Krankenkassen ab.
Die Besteuerung der Altersrente in Deutschland erfolgt nach dem sogenannten nachgelagerten Besteuerungsprinzip. Das bedeutet, dass die Rente erst dann versteuert wird, wenn sie tatsächlich ausgezahlt ist. Die Höhe der Besteuerung hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab:
Besteuerungsanteil: Der Besteuerungsanteil der Rente wird abhängig vom Rentenbeginn festgelegt. Für Renten, die ab dem Jahr 2058 beginnen, beträgt der Besteuerungsanteil 100 %. Das bedeutet, dass die gesamte Rente vollständig steuerpflichtig ist.
Altersentlastungsbetrag: Der Altersentlastungsbetrag ist eine steuerliche Vergünstigung, die dazu beitragen soll, dass Rentnerinnen und Rentner beziehungsweise Pensionärinnen und Pensionäre mit niedrigeren Einkommen in der Rente steuerlich entlastet werden. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Familiensituation der steuerpflichtigen Person und ihrer Einkommensverhältnisse
2024 | 17,00 % | 83,00 % |
2025 | 16,50 % | 83,50 % |
2026 | 16,00 % | 84,00 % |
2027 | 15,50 % | 84,50 % |
2028 | 15,00 % | 85,00 % |
2029 | 14,50 % | 85,50 % |
2030 | 14,00 % | 86,00 % |
… | … | … |
2058 | 0,00 % | 100 % |
(Stand: Gesetzliche Vorgaben für das Jahr 2026 gemäß Wachstumschancengesetz)
Ausschlaggebend für die Rentenbesteuerung und den Rentenfreibetrag ist das Jahr des Renteneintritts. Der dann geltende Rentenfreibetrag gilt für die gesamte Rente bis zum Lebensende. Das heißt: Wer 2026 in Rente geht, hat immer 84,00 % der Rente nachrangig zu versteuern. 2030 sind 14,00 % der Rente als Freibetrag steuerfrei und 86,00 % sind voll zu versteuern. Sollte die Altersrente unter dem Grundfreibetrag liegen, sind keine Rentenabzüge in Form von Steuern zu leisten.
Mit einer privaten Altersvorsorge können Sparerinnen und Sparer während ihrer Erwerbstätigkeit Steuervorteile und staatliche Förderungen nutzen und so die gesetzlichen Abzüge von der Rente zumindest zum Teil ausgleichen. Neben klassischen Vorsorgewegen wie der Riester- oder Rürup-Rente bietet das neue Altersvorsorgedepot eine zusätzliche Option für den flexiblen Vermögensaufbau. Mit dem Altersvorsorgedepot von Raisin profitieren Sie neben Steuervorteilen von geringen Kosten, flexiblen Einzahlungen und der Freiheit, Ihr ETF-Portfolio nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Dies bietet Ihnen attraktive Renditechancen für eine zeitgemäße Absicherung im Alter.
Rentnerinnen und Rentner haben Sozialabgaben an die Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen, was einen weiteren Abzug von der Rente zur Folge hat. Dabei sind für die Krankenversicherung 14,60 % der Bruttorente jeden Monat fällig. Allerdings übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte der Beiträge. Demnach fallen 7,30 % der Rente für die Krankenversicherung an.
Zusätzlich erheben fast alle Krankenkassen einen Zusatzbeitrag. Diesen kassenindividuellen Beitrag teilen sich Rentnerinnen beziehungsweise Rentner (50/50) mit dem Rentenversicherungsträger (§ 249a SGB V). Beträgt der Zusatzbeitrag im Jahr 2026 beispielsweise durchschnittlich 2,90 %, beläuft sich der Eigenanteil auf 1,45 %. Der Prozentsatz für die Pflegeversicherung hingegen ist geringer. Es fallen mindestens 3,60 % an Rentenabzügen an. Für kinderlose Rentnerinnen und Rentner sind es 4,20 % (Stand: 2026). Dieser Abzug von der Rente ist in voller Höhe fällig.
Freiwillig gesetzlich versicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen die gesamten Sozialabgaben sowie Zusatzbeiträge auf ihre gesetzliche Rente. Für Privatversicherte gilt der mit der Krankenversicherung vereinbarte monatliche Beitrag als Rentenabzug. Allerdings haben sowohl freiwillige gesetzliche als auch privat versicherte Rentnerinnen und Rentner die Möglichkeit, Zuschüsse zu beantragen.
Beispielsweise können freiwillig gesetzlich Versicherte beantragen, dass die Hälfte des Beitragssatzes (7,30 %) und die Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags von der Rentenversicherung übernommen werden. Wie viel bezuschusst wird, hängt jedoch vom Beitragssatz zur Krankenversicherung und von der Höhe der Rente ab. Das gilt auch für Privatversicherte, wobei Zuschüsse hier auf maximal die Hälfte der Versicherungsprämie und gedeckelt auf den Höchstzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung möglich sind.
Privat versicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen den vertraglich vereinbarten Tarifbeitrag direkt an ihr Versicherungsunternehmen. Auch sie erhalten auf Antrag einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung. Dieser ist auf maximal die Hälfte des tatsächlichen Beitrags und maximal auf den Betrag begrenzt, der als Zuschuss bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung anfallen würde.
Sozialabgaben werden bis zur gesetzlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung liegt diese Grenze im Jahr 2026 bei bundeseinheitlich 69.750 € pro Jahr (entspricht 5.812,50 € pro Monat). Rentenanteile, die über diesem Bruttobetrag liegen, bleiben beitragsfrei. Da Standardrenten diese Grenze kaum erreichen, betrifft dies vor allem Rentnerinnen und Rentner mit hohen Zusatz- oder Betriebsrenten.
Wenn kein Wohnsitz in Deutschland vorhanden ist, gilt man in Deutschland als beschränkt steuerpflichtig. Der entscheidende Nachteil: Der steuerliche Grundfreibetrag von 12.348 € wird vom Finanzamt nicht automatisch gewährt. Jeder Euro der deutschen Rente wird somit ab dem ersten Cent steuerpflichtig.
Ausnahme: Das Finanzamt Neubrandenburg gilt als zentrale Stelle für Rentnerinnen und Rentner im Ausland. Hier ist es möglich, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht zu stellen. Diesem wird stattgegeben, wenn mindestens 90 % der weltweiten Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den jeweils geltenden Grundfreibetrag nicht überschreiten.
Die gesetzliche Rente allein wird für viele Rentnerinnen und Rentner im Alter voraussichtlich nicht ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard zu halten. Diese Differenz zwischen dem letzten Nettoeinkommen und der späteren staatlichen Rente wird als Rentenlücke bezeichnet. Um dieser Entwicklung frühzeitig entgegenzuwirken, gewinnt die private Altersvorsorge zunehmend an Bedeutung. Viele Kundinnen und Kunden nutzen beispielsweise festverzinsliche Anlageprodukte oder flexible Sparpläne, um langfristig Vermögen aufzubauen und die persönliche Vorsorge auf ein solides Fundament zu stellen. Mit einer strukturierten und rechtzeitigen Planung lässt sich die finanzielle Lücke im Ruhestand spürbar verringern, sodass der Lebensabend selbstbestimmt und finanziell flexibler gestaltet werden kann.
Um Ihre Altersvorsorge individuell aufzubauen, stehen Ihnen bei Raisin verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Viele Sparerinnen und Sparer nutzen für den flexiblen Vermögensaufbau oder als Notgroschen ein klassisches Tagesgeld. Wenn Sie einen Teil Ihres Geldes für einen bestimmten Zeitraum nicht benötigen, bieten Festgelder eine fest vereinbarte Verzinsung über die gesamte Laufzeit. Für den langfristigen Anlagehorizont der Altersvorsorge kann zudem die digitale Vermögensverwaltung mit breit gestreuten ETF-Portfolios genutzt werden. So haben Sie die Möglichkeit, diese unterschiedlichen Anlageformen je nach Ihren persönlichen Zielen flexibel miteinander zu kombinieren.
Ja. Eine gesetzlich pflichtversicherte Rentnerin beziehungsweise ein gesetzlich pflichtversicherter Rentner zahlt im Jahr 2026 einen Krankenversicherungsbeitrag von 7,30 % (zzgl. der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags). Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist in voller Höhe selbst zu tragen (3,60 % für Eltern, 4,20 % für Kinderlose). Die Beiträge werden automatisch vom Rentenversicherungsträger einbehalten und direkt abgeführt.
Für den Renteneintrittsjahrgang 2026 beträgt der steuerfreie Rentenanteil (Rentenfreibetrag) 16,00 % der ersten vollen Jahresbruttorente. Die übrigen 84,00 % der Rente sind steuerpflichtig. Dieser Freibetrag wird als fester Euro-Wert lebenslang festgeschrieben.
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist man verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der jährlichen Bruttorente (zusammen mit eventuellen weiteren Einkünften) den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Im Jahr 2026 liegt dieser Freibetrag bei 12.348 € für Alleinstehende und 24.696 € für zusammen veranlagte Ehepartner.
Ja. Für Betriebsrenten (und andere Versorgungsbezüge) gilt ein steuerlicher Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie ein Zuschlag zum Versorgungsbezug. Diese Freibeträge verringern sich jedoch genau wie der gesetzliche Rentenfreibetrag für jeden neuen Jahrgang, der in Rente geht, sukzessive.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.
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