Steuerabkommen optimal nutzen: Wie Anlegerinnen und Anleger die Doppelbesteuerung bei Auslandserträgen vermeiden oder korrigieren können.

Die Quellensteuer ist eine Steuererhebungsform, bei der die Abgabe direkt an der Ertragsquelle (Sitz der Bank oder des Unternehmens ) einbehalten und an den dortigen Fiskus abgeführt wird.
Österreich verfügt über Abkommen mit zahlreichen Staaten. Diese regeln das Besteuerungsrecht und stellen sicher, dass ein Teil der ausländischen Steuer (bei Dividenden meist maximal 15,00 %) direkt auf die österreichische KESt angerechnet wird.
Erträge von ausländischen Banken oder nicht steuereinfachen Brokern sind in Österreich selbstständig über das Formular zu deklarieren.
Die Quellensteuer (auch Abzugsteuer genannt) bezeichnet ein Steuererhebungsverfahren, bei dem die Steuer direkt an der „Quelle“ des Ertrags einbehalten wird. Sobald ein Rechtsträger – wie eine Aktiengesellschaft bei einer Dividende oder eine Bank bei Zinserträgen (Tagesgeld und Festgeld) – eine Ausschüttung vornimmt, führt er den entsprechenden Steueranteil vom Bruttobetrag direkt an die Finanzbehörde ab. Das bekannteste Beispiel im Alltag ist die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber direkt vom Gehalt einbehält. Im Bereich des Kapitalvermögens erfolgt der sofortige Abzug über die Kapitalertragsteuer (KESt).
Die Quellenbesteuerung erfasst im internationalen Außensteuerrecht primär diejenigen Kapitalerträge, bei denen der automatische Steuerabzug greift. Für Anlegerinnen und Anleger betrifft dies vor allem:
Habenzinsen auf klassischen Bankkonten wie Tagesgeld, Festgeld, Sparbuch oder Girokonto.
Dividendenerträge aus Aktien (Ausschüttung der Bruttodividende).
Anleihezinsen und andere Zinserträge aus Schuldverschreibungen.
Demgegenüber unterliegen andere Finanzgeschäfte wie Erträge aus Kreditkäufen, Kundenforderungen oder Hypothekarzinsen meist der regulären Veranlagung. Auch Lizenzeinnahmen werden im internationalen Außensteuerrecht oft gesondert behandelt.
Wenn Anlegerinnen oder Anleger mit Wohnsitz in Österreich Erträge auf einem ausländischen Bankkonto (zum Beispiel über Zinsplattformen) oder einem ausländischen Depot erzielen, fordert der Herkunftsstaat unter Umständen eine Steuer auf diese Erträge. Gleichzeitig verlangt Österreich eine Besteuerung der selben Erträge. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, greifen folgende Prinzipien:
Inländisches Depot / Steuereinfacher Broker: Die österreichische Bank übernimmt die Verrechnung meist automatisch. Maximal 15,00 % der ausländischen Steuer werden direkt auf die österreichische KESt angerechnet, sofern dies nach dem jeweiligen DBA zulässig ist. Dadurch reduziert sich die in Österreich abzuführende Rest-KESt.
Ausländisches Depot oder ausländisches Bankkonto: Es erfolgt kein automatischer Steuerabzug. Erträge sind selbständig in der Einkommensteuererklärung (Formular E1) über die Beilage E1kv anzugeben. Eine im Ausland abgeführte Quellensteuer kann dabei gegebenenfalls angerechnet werden.
Rückerstattung im Ausland: Übersteigt die einbehaltene ausländische Steuer den nach DBA anrechenbaren Satz (in der Regel über 15,00 %), ist die Differenz aktiv beim ausländischen Fiskus zurückzufordern.
Vorab-Reduzierung: In einigen Ländern lässt sich die Steuer vorab auf den DBA-Satz senken oder vollständig vermeiden. In einigen europäischen Ländern ist dies über eine Ansässigkeitsbescheinigung (ASB) bei der jeweiligen Partnerbank möglich.
Gut zu wissen: Unabhängig von steuerlichen Regelungen unterliegen Sparguthaben auf ausländischen Konten innerhalb der Europäischen Union der gesetzlichen Einlagensicherung des jeweiligen Landes. Das bedeutet, dass Beträge bis zu 100.000 € pro Bank und pro Anlegerin oder Anleger rechtlich abgesichert sind.
Auf nationaler Ebene liegt der reguläre KESt-Steuersatz in Österreich für die meisten Kapitalerträge, darunter Dividenden, Fondserträge, Derivate, Einkünfte aus Kryptowährungen (seit der Krypto-Steuerreform) sowie Erträge aus ausländischen Krediten oder ausländischen Bankeinkünften (wie Tagesgeld und Festgeld über ausländische Zinsplattformen) einheitlich bei 27,50 %. Eine Ausnahme gilt für klassische Geldeinlagen bei inländischen Banken, wie beispielsweise Sparbücher, Girokonten, Tagesgeld und auch Festgeld. Für diese Produktarten beträgt der KESt-Steuersatz in Österreich 25,00 %. Vergleich zu Deutschland: Deutsche Sparerinnen und Sparer versteuern ihre Erträge mit einer Abgeltungsteuer von 25,00 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer.
Die folgende Übersicht zeigt die Quellsteuersätze im Vergleich zum reduzierten Satz laut DBA ausgewählter Staaten im Detail. Wichtiger Hinweis für Sparerinnen und Sparer: Für reine Bankeinkünfte wie Tagesgeld oder Festgeld gewähren viele Länder bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung eine vollständige Befreiung von der Quellensteuer vor Ort. Ein aufwändiges Rückerstattungsverfahren ist dann nicht notwendig.
Übersicht der Quellensteuersätze für Zinserträge (Stand: Juni 2026 – Indikative Werte, vorbehaltlich kurzfristiger Änderungen durch die jeweiligen nationalen Steuerbehörden)
Land | Regulärer Quellensteuersatz (Zinsen) | Reduzierter Satz laut DBA (Österreich) | Voraussetzung für Reduzierung / Besonderheiten |
Belgien | 30,00 % | 15,00 % | Reduzierung laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf 15,00 % (keine Nullstellung für Privatanlegerinnen und Privatanleger). |
Bulgarien | 10,00 % | 5,00 % | Reduzierung über das DBA. |
Dänemark | 0,00 % | 0,00 % | Keine nationale Quellensteuer auf Bankzinsen für Nicht-Residentinnen und Nicht-Residenten. |
Deutschland | 0,00 % | 0,00 % | Keine Quellensteuer auf Bankzinsen für im Ausland ansässige Personen. |
Estland | 0,00 % | 0,00 % | Generell steuerfrei für ausländische Anlegerinnen und Anleger. |
Finnland | 0,00 % | 0,00 % | Keine Quellensteuer auf Tagesgeld- und Festgeldzinsen. |
Frankreich | 0,00 % | 0,00 % | Keine Quellensteuer auf Bankzinsen für Nicht-Residentinnen und Nicht-Residenten. |
Griechenland | 15,00 % | 10,00 % | Reduzierung via DBA möglich. |
Irland | 0,00 % | 0,00 % | Befreiung für in der EU oder in DBA-Staaten ansässige Personen. |
Italien | 0,00 % | 0,00 % | Zinsen auf Bankguthaben für Nicht-Residentinnen und Nicht-Residenten meist quellensteuerfrei. |
Kroatien | 12,00 % | 5,00 % | Reduzierung laut DBA auf 5,00 % für private Kleinanlegerinnen und Kleinanleger. |
Lettland | 20,00 % | 10,00 % | Reduzierung auf 10,00 % durch Ansässigkeitsbescheinigung (ASB). |
Litauen | 15,00 % | 10,00 % | Reduzierung auf 10,00 % durch ASB. |
Luxemburg | 0,00 % | 0,00 % | Keine Quellensteuer auf Zinsen für Nicht-Residentinnen und Nicht-Residenten. |
Malta | 0,00 % | 0,00 % | Generell keine Quellensteuer für ausländische Sparerinnen und Sparer. |
Niederlande | 0,00 % | 0,00 % | Keine Quellensteuer auf reguläre Bankzinsen. |
Norwegen | 0,00 % | 0,00 % | Keine Quellensteuer auf gewöhnliche Bankeinlagen. |
Polen | 20,00 % | 5,00 % | Reduzierung laut DBA auf 5,00 % möglich. |
Portugal | 28,00 % | 10,00 % | Reduzierung via ASB und portugiesischem Formular „21-RFI“. |
Rumänien | 10,00 % | 10,00 % | Keine weitere Reduzierung des nationalen Satzes für Privatanlegerinnen und Privatanleger über das AT-DBA (Anrechnung in Österreich). |
Schweden | 0,00 % | 0,00 % | Keine Quellensteuer auf Bankzinsen für Nicht-Residentinnen und Nicht-Residenten. |
Schweiz | 35,00 % | 0,00 % | 35,00 % Verrechnungssteuer wird erhoben, aber via DBA vollständig erstattbar. |
Slowakei | 19,00 % | 0,00 % | Vollständige Befreiung durch rechtzeitige Vorlage der ASB. |
Spanien | 0,00 % | 0,00 % | Keine Quellensteuer auf Zinsen für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger. |
Tschechien | 15,00 % | 0,00 % | Vollständige Befreiung durch Einreichung der ASB. |
Ungarn | 0,00 % | 0,00 % | Keine Quellensteuer auf Zinserträge für Ausländerinnen und Ausländer. |
Vereinigtes Königreich | 0,00 % | 0,00 % | Keine Quellensteuer auf Bankzinsen für Nicht-Residentinnen und Nicht-Residenten. |
Zypern | 0,00 % | 0,00 % | Generell keine Quellensteuer auf Zinsen. |

Bei Sparprodukten gilt die Regel: Vorausschauend handeln. Da eine nachträgliche Rückforderung zu viel gezahlter Steuern im Ausland oft mit erheblichem administrativen Aufwand verbunden ist, empfiehlt es sich, die Voraussetzungen für eine Steuerreduzierung oder -befreiung bereits im Vorfeld zu regeln.
Konto im Ausland eröffnen & Formulare prüfen: Ganz gleich, ob über Zinsplattformen (wie Raisin) oder direkt bei einer Auslandsbank, bei der Eröffnung sollte geprüft werden, ob das Herkunftsland der Bank eine Quellensteuer auf Zinsen verlangt und welches Formular benötigt wird.
Ansässigkeitsbescheinigung (Formular ZS-A) beantragen: Fordert die Bank einen Nachweis der Steuerpflicht in Österreich, findet das Formular ZS-A (oder das spezifische Dokument des Partnerlandes) Verwendung. Der Antrag kann elektronisch über FinanzOnline hochgeladen werden. Das österreichische Finanzamt bestätigt die Ansässigkeit meist innerhalb weniger Tage digital oder per Post.
Dokument rechtzeitig einreichen: Das bestätigte Formular wird an die Auslandsbank oder den Zinsanbieter gesendet. Wichtig: Bei Festgeldern hat das Dokument oft spätestens einige Wochen vor dem Ende der Laufzeit (Zinsfälligkeit) vorzuliegen. Nur dann stellt die Bank die Auszahlung auf 0,00 % Quellensteuer um.
Zinserträge in Österreich versteuern: Die Auslandsbank überweist die Zinsen brutto (ohne Abzug vor Ort). Da ausländische Banken keine Steuer an den österreichischen Fiskus abführen, werden Erträge im Folgejahr selbstständig in die Beilage E1kv der Einkommensteuererklärung eingetragen. Dort werden sie mit 27,50 % KESt für Geldeinlagen nachversteuert.
Bei Investmentfonds und ETFs gestaltet sich das Thema für Steuerinländerinnen und Steuerinländer in Österreich deutlich einfacher. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es sich bei dem gewählten Produkt um einen sogenannten Meldefonds handelt.
Die steuerlichen Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter eines Meldefonds melden alle ausschüttungsgleichen Erträge und die darin enthaltene Quellensteuerentlastung direkt an die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB). Durch die Berechnung der OeKB wird eine Teilfreistellung oder die Anrechnung ausländischer Steuern automatisch auf Depotebene berücksichtigt, ohne dass Anlegerinnen oder Anleger selbst aktiv werden müssen.
Ausländische Zinserträge unterliegen in Österreich dem nationalen Sondersteuersatz für Geldeinlagen von 27,50 %. Sie müssen diese Erträge selbstständig in der Steuererklärung angeben.
Wenn Anlegerinnen und Anleger Zinserträge bei einer Bank im Ausland erzielen, kann dort eine nationale Quellensteuer anfallen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Häufig lässt sich die ausländische Quellensteuer durch das Einreichen einer Ansässigkeitsbescheinigung vorab reduzieren oder komplett auf null setzen. Die verbleibende ausländische Steuer kann in vielen Fällen auf die österreichische Steuerschuld angerechnet werden.
Ja. Ausländische Banken führen die österreichische Kapitalertragsteuer nicht automatisch an das österreichische Finanzamt ab. Anlegerinnen und Anleger sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Kapitalerträge selbstständig in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung (Formular E1kv) anzugeben. Die Zinserträge werden dann nachträglich mit einem Sondersteuersatz von 27,50 % besteuert.
In diesem Fall behält die ausländische Bank die dortige nationale Quellensteuer ein. Eine Rückerstattung der Steuer ist dann selbst beim ausländischen Finanzamt zu beantragen, was oft mit zusätzlichem administrativen Aufwand verbunden ist. Zudem schützt Sie das nicht vor der Steuerpflicht in Österreich – Sie riskieren eine Doppelbesteuerung. Reichen Sie das Formular daher immer rechtzeitig vor der Zinszahlung ein.
Nein. Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in Österreich keinen generellen Sparerpauschbetrag oder Freibetrag auf Zinserträge. Jeder Euro an Zinsertrag ist ab dem ersten Cent steuerpflichtig. Wenn das gesamte jährliche Einkommen jedoch unter dem Existenzminimum liegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung oder Befreiung der einbehaltenen Steuer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden (sogenannte Regelbesteuerungsoption).
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen befähigten Person.
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