Wer hat Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und unter welchen Voraussetzungen wird sie gezahlt?
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Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie kann gezahlt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit eingeschränkt ist.
Ein Mindestalter gibt es nicht. Erwerbsminderungsrente zu beziehen ist möglich, wenn Sie die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Mit Erwerbsminderungsrente haben Sie die Möglichkeit, weiterhin zu arbeiten. Ob und wie viel Sie verdienen dürfen, hängt davon ab, inwieweit es sich um eine Voll- oder Teilrente handelt.
Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die einspringt, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine Krankheit oder Behinderung dauerhaft eingeschränkt ist. Ziel der Rente ist es, finanzielle Einbußen abzufedern, wenn eine Tätigkeit am Arbeitsmarkt nicht mehr oder lediglich teilweise möglich ist. Je nachdem, wie viele Stunden Sie pro Tag arbeiten können, unterscheidet die Rentenversicherung zwischen der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die volle Erwerbsminderungsrente erhalten Sie, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass Sie täglich weniger als drei Stunden arbeiten können – unabhängig davon, welchen Beruf oder welche Tätigkeit Sie ausüben. Voraussetzung für den Anspruch ist unter anderem, dass Sie die allgemeine Wartezeit von in der Regel fünf Jahren erfüllen und in der Vergangenheit ausreichend Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet haben. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach Ihren individuellen Versicherungszeiten und dem bisherigen Einkommen. Wenn Sie in der Lage sind, mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten, kommt möglicherweise die teilweise Erwerbsminderungsrente in Frage.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine teilweise Erwerbsminderung, da Sie aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage sind, zwischen drei und sechs Stunden täglich zu arbeiten, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine entsprechende Rente. Ihr erlernter Beruf ist dabei irrelevant. Ausschlaggebend ist, ob Sie grundsätzlich in der Lage sind, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag individuell. Grundsätzlich beträgt die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente.
Die gesetzliche Rentenversicherung prüft individuell, ob und in welchem Umfang Ihre Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Ab wann man eine Erwerbsminderungsrente bekommt, hängt von der Dauer der Versicherungszeiten und vom Gesundheitszustand ab. Welche konkreten Voraussetzungen dabei eine Rolle spielen, zeigt die folgende Übersicht:
Medizinische Voraussetzungen:
Volle Erwerbsminderung: Arbeitsfähigkeit unter drei Stunden täglich
Teilweise Erwerbsminderung: Arbeitsfähigkeit zwischen drei und unter sechs Stunden täglich
Reha vor Rente: Vor einer Rentenbewilligung wird geprüft, ob Rehabilitationsmaßnahmen die Erwerbsfähigkeit verbessern können.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen:
Allgemeine Wartezeit: mindestens fünf Jahre gesetzlich rentenversichert
Pflichtbeiträge: mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
Altersgrenze: Die Regelaltersgrenze darf noch nicht erreicht sein
Ein Mindestalter gibt es nicht. Erwerbsminderungsrente zu beziehen ist möglich, sofern die medizinischen und versicherungsrechtlichen Kriterien erfüllt sind.
Die Berechnung der Erwerbsminderungsrente erfolgt individuell auf Basis Ihres bisherigen Einkommens und Ihrer Versicherungszeiten. Ausschlaggebend sind die Entgeltpunkte, die Sie durch Ihre Beiträge zur Rentenversicherung erworben haben. Entgeltpunkte spiegeln das Verhältnis des eigenen Einkommens zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten wider.
Zusätzlich berücksichtigt die Rentenversicherung die sogenannte Zurechnungszeit. Dabei wird rechnerisch unterstellt, dass Sie bis zu einem bestimmten Alter weiter Beiträge gezahlt hätten.
Die Rentenhöhe ergibt sich aus der Rentenformel:Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert × Rentenartfaktor.
Rentenartfaktor volle Erwerbsminderung: 1,0
Rentenartfaktor teilweise Erwerbsminderung: 0,5
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente unterscheidet sich je nach Lebenslauf und Beitragsverlauf stark. Abzüge und Freibeträge spielen ebenfalls eine Rolle.
Diese Faktoren beeinflussen die Rentenhöhe:
Entgeltpunkte: Grundlage für die Berechnung, abhängig vom Einkommen und der Dauer der Beitragszahlungen
Zurechnungszeit: Ergänzt fehlende Beitragsjahre bis zum Renteneintritt fiktiv mit dem bisherigen Durchschnittseinkommen
Rentenabschläge: Bei Beginn der Rente vor dem Regelalter: 0,30 % Abzug je Monat des vorzeitigen Bezugs, maximal 10,80 % (bei Erwerbsminderungsrenten).
Hinzuverdienstgrenzen: Bei teilweiser Erwerbsminderung dürfen Sie bis zu einer individuell berechneten Grenze dazuverdienen
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente fällt oft deutlich niedriger aus als das frühere Einkommen und kann laufende Ausgaben häufig lediglich teilweise decken. Um mögliche finanzielle Lücken zu schließen, ist es sinnvoll, zusätzlich privat vorzusorgen. Dafür stehen Ihnen verschiedene Anlageformen offen, die Sie ergänzend zur Erwerbsminderungsrente nutzen können:
Tagesgeld: Als flexibel verzinstes Sparkonto bietet Tagesgeld täglichen Zugriff auf Ihr Guthaben. Es eignet sich besonders für Rücklagen, die jederzeit verfügbar bleiben sollen.
Festgeld: Wenn Sie Ihr Kapital für eine bestimmte Zeit fest anlegen möchten, kann Festgeld durch planbare Zinsen und feste Laufzeiten attraktiv sein.
Sie fragen sich, wie lange die Erwerbsminderungsrente gezahlt wird oder ob Sie trotz Rente noch arbeiten können? Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zu Dauer, Wartezeit und Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente.
Die Erwerbsunfähigkeitsrente war die frühere Bezeichnung für eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung und wurde im Jahr 2001 durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Seitdem gelten neue Voraussetzungen: Heute ist es irrelevant, ob Sie in der Lage sind, in Ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Es zählt lediglich, ob Sie grundsätzlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch tätig sein könnten. Zudem wird die Erwerbsminderungsrente im Gegensatz zur früheren Erwerbsunfähigkeitsrente oft mit Abschlägen gezahlt.
Ausnahme: Für vor dem 2.1.1961 Geborene gilt eine Vertrauensschutzregelung mit Berufsschutz.
Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen, dürfen Sie in bestimmtem Umfang hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Die genaue Grenze hängt davon ab, ob Sie eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten.
Hinzuverdienstgrenzen (Stand: 2025):
Volle Erwerbsminderungsrente: bis zu 19.661,25 € pro Jahr
Teilweise Erwerbsminderungsrente: mindestens bei rund 39.000,00 € - 40.000,00 € pro Jahr
Die individuelle Grenze wird auf Basis Ihres höchsten beitragspflichtigen Jahresverdienstes in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung berechnet. Verdienen Sie mehr als erlaubt, wird der übersteigende Betrag zu 40,00 % auf die Rente angerechnet.
Für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente müssen Sie in der Regel eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen. Zusätzlich ist es notwendig, dass Sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.
Die Wartezeit beginnt mit dem ersten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zeiten mit Pflichtbeiträgen, beispielsweise durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, zählen dabei mit. In bestimmten Fällen – etwa bei einem Arbeitsunfall, einer anerkannten Berufskrankheit oder einer Schädigung während des Wehr- oder Zivildienstes – kann die Wartezeit entfallen.
Einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben Sie, wenn Sie zuvor in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Wenn man hingegen nie gearbeitet hat, ist eine Erwerbsminderungsrente nicht möglich, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen. Falls Sie dauerhaft erwerbsunfähig sind und keine ausreichenden Rentenansprüche haben, kommt ggf. Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach SGB XII in Betracht. Diese Sozialleistung dient der Sicherung des Existenzminimums und ist nicht an Beitragszahlungen gebunden.
Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel befristet für maximal drei Jahre gezahlt. Besteht weiterhin eine gesundheitliche Einschränkung, kann sie mehrfach verlängert werden. Dafür ist ein Antrag auf Verlängerung erforderlich. Nach einer Gesamtdauer befristeter Bewilligungen von neun Jahren wird in der Regel davon ausgegangen, dass eine Besserung unwahrscheinlich ist; dann kann die Rente unbefristet geleistet werden. Spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze geht die Erwerbsminderungsrente automatisch in die Regelaltersrente über. Die Dauer der Erwerbsminderungsrente hängt somit direkt vom Gesundheitszustand und dem Verlauf Ihrer Erwerbsfähigkeit ab.
Risikohinweis: Jede Anlage am Kapitalmarkt ist mit Chancen und Risiken behaftet. Der Kurs der Anlagen kann steigen oder fallen. Im äußersten Fall kann es zu einem vollständigen Verlust des angelegten Betrages kommen. Alle ausführlichen Informationen können Sie unter Risikohinweise nachlesen.
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