Freiwillige Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung (insb. Ausgleichszahlungen bei vorzeitigem Rentenbeginn)
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„Rentenpunkte kaufen“ ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Gemeint sind damit Einzahlungen gemäß § 187a SGB VI.
Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen sind möglich. Es ist erforderlich, dass Versicherte gegenüber der Rentenversicherung erklären, in Anspruch nehmen zu wollen.
Das „Kaufen von Rentenpunkten” kann helfen, Abschläge bei einem Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze auszugleichen. Dabei ist die Zahlung zweckgebunden: Sie dient dem Ausgleich von Abschlägen und ersetzt keine normale Beitragszahlung.
„Rentenpunkte kaufen“ wird umgangssprachlich oft für Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung verwendet. Gemeint sind hier Sonderzahlungen nach § 187a SGB VI, mit denen Versicherte Rentenabschläge bei einem vorzeitigen Rentenbeginn ganz oder teilweise ausgleichen können.
Wichtig: Diese Sonderzahlungen dienen dem Ausgleich von Abschlägen. Sie sind keine normalen Pflicht- oder freiwilligen Beiträge und können keine Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeiten) für eine Rente schaffen.
Die Höhe der Rentenpunkte ist abhängig vom Verhältnis des individuellen Einkommens zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Dieses Durchschnittsentgelt wird jährlich festgelegt und dient als Referenzwert.
Aktuell beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 51.944 € (Stand: 2026). Verdient ein Versicherter in einem Jahr genau diesen Betrag, erhält er einen Rentenpunkt. Bei einem höheren oder niedrigeren Einkommen variiert die Höhe der erworbenen Rentenpunkte entsprechend.
Exkurs: Die Berechnung der gesetzlichen Rente basiert auf mehreren Faktoren, die zusammen die endgültige Rentenhöhe bestimmen. Neben den gesammelten Rentenpunkten beeinflussen auch
das Renteneintrittsalter,
der aktuelle Rentenwert und
die Art der Rente
die monatlichen Zahlungen
Die Formel zur Berechnung der Rentenhöhe lautet:
Monatliche Bruttorente = Rentenpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert × Rentenartfaktor
Für Versicherte, die einen vorzeitigen Rentenbeginn planen und deshalb mit Abschlägen rechnen müssen, kann das „Kaufen von Rentenpunkten“ eine Möglichkeit sein, die spätere Altersrente durch Ausgleich dieser Abschläge zu erhöhen. Je nach individueller Lebens- und Einkommenssituation kann diese Maßnahme dazu beitragen, finanzielle Einbußen im Alter zu vermeiden oder die eigene Altersvorsorge gezielt zu stärken.
Typische Anwendungsfälle für den „Kaufen von Rentenpunkten”:
Früher in Rente gehen (z. B. mehrere Monate/Jahre vor Regelaltersgrenze)
Je früher der Rentenbeginn liegt, desto höher kann die Minderung ausfallen (zum Beispiel bei 48 Monaten vorzeitigem Rentenbeginn rechnerisch 14,40 %). Ob und in welcher Höhe ein „Kaufen von Rentenpunkten” möglich ist, ermittelt die Rentenversicherung im konkreten Fall.
Höhere monatliche Rente trotz vorzeitigem Start
Das Ziel der Sonderzahlung ist, die gekürzte Rente bei vorzeitigem Rentenbeginn wieder anzuheben (ganz oder teilweise), statt dauerhaft eine niedrigere Monatsrente in Kauf zu nehmen.
Das „Kaufen“ zusätzlicher Rentenpunkte ist ab einem Alter von 50 Jahren möglich. Voraussetzung ist, dass zuvor im Rahmen einer entsprechenden Auskunft erklärt wird, eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen zu wollen.
Die Zahlungen können vor Rentenbeginn erfolgen und dienen dazu, Rentenabschläge ganz oder teilweise auszugleichen. Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Altersrente ohne Rentenminderung bezogen werden kann (spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze). Ob und in welchem Umfang Zahlungen in besonderen Konstellationen möglich sind, klärt der Rentenversicherungsträger im Einzelfall.
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Die Höhe der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung wird unter anderem durch die Anzahl der erworbenen Rentenpunkte bestimmt. Ein Rentenpunkt entspricht dabei dem Verhältnis zum Durchschnittsentgelt.
Vereinfachter Richtwert (Orientierung):
Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026: 51.944 €
Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung 2026: 18,6 %
Daraus ergibt sich rechnerisch ein Richtwert von 9.661,58 € je Entgeltpunkt (51.944 € × 18,6 %) (Stand: 2026).
Hinweis: Bei Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen ermittelt die Rentenversicherung die maximal mögliche Sonderzahlung anhand der gesetzlichen Formel; maßgeblich sind u. a. Durchschnittsverdienst, Beitragssatz und der voraussichtliche Kürzungsprozentsatz.
Die folgende Tabelle zeigt Richtwerte, wie hoch die Beitragssumme in einem jeweiligen Jahr rechnerisch sein kann, um über Beiträge ungefähr einen Entgeltpunkt (Rentenpunkt) zu erreichen (vereinfachte Orientierung über Durchschnittsentgelt × Beitragssatz). Für Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen („Rentenpunkte kaufen“ nach § 187a SGB VI) ist immer die individuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung maßgeblich – die tatsächlich mögliche Zahlung hängt vom Einzelfall ab.
Einordnung Ost/West:
Seit 1. Juli 2023 gilt ein bundeseinheitlicher aktueller Rentenwert (kein Rentenwert Ost/West mehr).
Jahr | West | Ost |
2010 | 6.368,00 € | 5.431,18 € |
2011 | 6.023,33 € | 5.130,01 € |
2012 | 6.359,42 € | 5.390,20 € |
2013 | 6.439,42 € | 5.474,77 € |
2014 | 6.587,97 € | 5.647,04 € |
2015 | 6.544,81 € | 5.690,15 € |
2016 | 6.781,93 € | 5.941,24 € |
2017 | 6.938,20 € | 6.100,11 € |
2018 | 7.044,38 € | 6.212,52 € |
2019 | 7.235,59 € | 6.674,89 € |
2020 | 7.542,49 € | 7.049,05 € |
2021 | 7.720,63 € | 7.310,88 € |
2022 | 7.235,59 € | 6.943,94 € |
2023 | 8.024,41 € | 7.805,85 € |
2024 | 8.436,59 € | 8.320,11 € |
2025 | 9.391,70 € | 9.391,70 € |
2026 | 9.661,58 € | 9.661,58 € |
(Stand: 2026; Berechnung auf Basis Beitragssatz + vorläufigem Durchschnittsentgelt.)
2024 kostete ein Rentenpunkt noch 8.436,59 € (West) und 8.320,11 € (Ost), womit in den neuen Bundesländern ein geringerer Betrag fällig wurde als in den alten Bundesländern. 2025 lag der Richtwert einheitlich bei 9.391,70 €. Für 2026 liegt der Richtwert einheitlich bei 9.661,58 €.
Einordnung: Die Richtwerte können über die Jahre steigen oder auch schwanken, da sich Durchschnittsentgelt und Beitragssatz ändern können. Für § 187a-Ausgleichszahlungen ist stets die individuelle Deutsche Rentenversicherungs-Auskunft (DRV-Auskunft) maßgeblich.
Das „Kaufen von Rentenpunkten“ ist auf einen Maximalbetrag begrenzt. Maßgeblich ist die individuelle DRV-Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung. Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich aus dieser Auskunft für die höchstmögliche Minderung ergibt.
Praktisch entspricht die höchstmögliche Minderung bei Altersrenten häufig einer vorzeitigen Inanspruchnahme von bis zu 48 Monaten (14,4 % Abschlag). Ob das im Einzelfall genau so gilt, hängt von der konkreten Rentenart und der DRV-Berechnung ab.
Da die Rentenabschläge individuell von der Höhe der eigenen Rente abhängen, ist auch der mögliche Maximalbetrag beim „Kaufen von Rentenpunkten” für jeden Versicherten unterschiedlich. Entscheidend ist, wie viele Rentenpunkte erforderlich sind, um die anfallenden Abschläge auszugleichen. Die genaue Höhe der maximalen Sonderzahlung lässt sich anhand der individuellen Rentenberechnung ermitteln.
Angenommen, eine Person möchte mit 63 Jahren in Rente gehen. Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren. Der Renteneintritt erfolgt vier Jahre früher. Für jeden Monat vorzeitigem Rentenbeginn gilt ein Abschlag von 0,30 %, insgesamt also:
0,30 % × 48 Monate = 14,40 % Rentenabschlag
Die reguläre monatliche Altersrente dieser Person würde 1.600 € betragen. Durch den Abschlag von 14,40 % ergibt sich:
Rentenabschlag: 14,40 % von 1.600 € = 230,40 € weniger pro Monat
Jährlicher Einbuße: 230,40 € × 12 Monate = 2.764,80 € weniger Rente pro Jahr
Um diesen Rentenabschlag auszugleichen, können zusätzliche Rentenpunkte gekauft werden. Der aktuelle Rentenwert beträgt 40,79 € je Entgeltpunkt (seit 1. Juli 2025); zuvor lag er bei 39,32 €.
Notwendige Rentenpunkte zum Ausgleich: 230,40 € ÷ 40,79 € = 5,64 Rentenpunkte
Kosten pro Rentenpunkt (Stand: 2025): 9.661,58 €
Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung wie das „Kaufen von Rentenpunkten” zählen in der Regel zu den Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung) und können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Seit dem Veranlagungsjahr 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen bis zum jeweiligen Höchstbetrag zu 100 % berücksichtigt werden.
Für 2025 lag der Höchstbetrag bei 29.344 € (Ledige) bzw. 58.688 € (Zusammenveranlagung) – die Werte werden regelmäßig angepasst.
Da der Höchstbetrag für abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen schnell erreicht ist, kann es steuerlich vorteilhaft sein, das „Kaufen von Rentenpunkten” auf mehrere Jahre zu verteilen. Dadurch kann der steuerliche Abzug in jedem Jahr optimal genutzt werden, ohne die Obergrenze zu überschreiten.
Das „Kaufen von Rentenpunkten” erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung und ist an bestimmte Schritte gebunden. Der Ablauf lässt sich in folgende Prozesse unterteilen:
Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung
Versicherte, die Rentenpunkte kaufen möchten, fordern zunächst eine unverbindliche Berechnung an. Diese zeigt, wie viele Rentenpunkte erworben werden können und welche Kosten dafür anfallen.
Prüfung der persönlichen Voraussetzungen
Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob die Bedingungen für das „Kaufen von Rentenpunkten” erfüllt sind und ob ein Anspruch auf eine Altersrente besteht.
Berechnung des möglichen Kaufbetrags
Der Höchstbetrag für den Kauf richtet sich nach der individuellen Rentenanwartschaft. Die Rentenversicherung ermittelt, wie viele Rentenpunkte maximal erworben werden können, um Rentenabschläge auszugleichen.
Antragstellung auf Sonderzahlungen
Sobald die Berechnung vorliegt, kann ein formeller Antrag auf freiwillige Sonderzahlungen gestellt werden. In der Praxis sind Einmalzahlungen oder Teilzahlungen möglich (nach DRV-Vorgaben).
Durchführung der Zahlung
Nach Genehmigung des Antrags überweisen Versicherte den festgelegten Betrag an die Deutsche Rentenversicherung. Damit die zusätzlichen Rentenpunkte berücksichtigt werden, erfolgt die Einzahlung vor dem Renteneintritt.
Neben dem „Kaufen von Rentenpunkten” gibt es weitere Möglichkeiten, um das Einkommen im Ruhestand zu verbessern. Alternativ bieten private Rentenversicherungen, betriebliche Altersvorsorge oder Geldanlagen wie ETFs, Festgeld und Tagesgeld unterschiedliche Wege, um die finanzielle Absicherung im Alter zu stärken. Diese Produkte funktionieren anders als die gesetzliche Rentenversicherung und sind nicht direkt mit § 187a-Ausgleichszahlungen vergleichbar.
Zusätzliche Rentenversicherungen können helfen, das Einkommen im Ruhestand zu steigern. Je nach Modell bieten sie eine lebenslange Auszahlung oder eine flexible Kapitalauszahlung.
Bei einer privaten Rentenversicherung zahlen Versicherte regelmäßig Beiträge ein und erhalten später eine fondsgebundene Rente.
Arbeitnehmer können über ihren Arbeitgeber in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Diese Beiträge sind oft steuerlich begünstigt und werden vom Arbeitgeber mitfinanziert.
Die Riester-Rente kann sich für Arbeitnehmer mit sozialversicherungspflichtigem Einkommen eignen, da sie durch staatliche Zulagen und steuerliche Vorteile gefördert wird.
Die Rürup-Rente ist eine Basisrente und richtet sich in erster Linie an Selbstständige und Freiberufler. Sie bietet anstelle direkter Zulagen höhere Abzugsmöglichkeiten und sichert eine lebenslange Rentenzahlung.
Neben Rentenversicherungen kann auch eine gezielte private Altersvorsorge zur finanziellen Absicherung im Alter beitragen. Die Wahl der Anlageform hängt von der individuellen Risikobereitschaft und dem gewünschten Anlagehorizont ab.
Aktien eröffnen höhere Renditechancen, da Unternehmen vom wirtschaftlichen Wachstum profitieren und langfristig an Wert gewinnen können. Gleichzeitig sind sie Marktschwankungen ausgesetzt, weshalb ein langfristiger Anlagehorizont und eine breite Diversifikation helfen können, kurzfristige Kursschwankungen auszugleichen.
Anleihen gelten als risikoärmere Ergänzung zum Portfolio, da sie feste Zinszahlungen bieten und in der Regel geringere Kursschwankungen aufweisen als Aktien. Staatsanleihen oder Unternehmensanleihen können eine stabile Ertragsquelle sein und helfen, das Gesamtrisiko eines Portfolios auszugleichen. Je nach Emittent und Laufzeit unterscheiden sich Renditechancen und Sicherheit.
ETFs (Exchange Traded Funds) ermöglichen eine breite Streuung des investierten Kapitals, da sie ganze Indizes abbilden und somit das Risiko einzelner Wertpapiere reduzieren. Sie sind kostengünstig, da sie ohne aktive Fondsmanager auskommen und niedrige Verwaltungsgebühren haben, was sie für langfristiges, passives Investieren attraktiv machen kann.

Die Portfolios der digitalen Vermögensverwaltung investieren Ihr Vermögen breit gestreut. Das heißt für Sie, dass Sie mit nur einem Portfolio von den globalen Aktien- und Anleihenmärkten profitieren.
Dabei folgt unser Anlageteam einer Strategie, in die 50 Jahre führender Finanzforschung eingeflossen sind.
Festgeld kann sich für Anleger eignen, die ihr Kapital für einen bestimmten Zeitraum zu einem festen Zinssatz anlegen möchten. Während der vereinbarten Laufzeit bleibt das Geld gebunden und steht erst nach Ablauf der Frist zur Verfügung. Zudem unterliegt Festgeld der EU-weit harmonisierten Einlagensicherung, wodurch Einlagen bis zu 100.000 € pro Person und Bank abgesichert sind. Raisin bietet attraktive Festgeldzinsen von bis zu 3,25 % p. a.
Tagesgeld bietet eine große Flexibilität, da das Geld jederzeit verfügbar ist. Die Zinssätze sind variabel. Tagesgeld kann sich besonders für kurzfristige Rücklagen oder zum Parken eines Notgroschens eignen, der jederzeit abrufbar ist. Hier greift ebenfalls die EU-weit harmonisierte Einlagensicherung. Aktuell sind bei Raisin Zinsen von bis zu 2,02 % p. a. auf Tagesgeld möglich.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.
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