StartseiteAltersvorsorgeBetriebliche Altersvorsorge

Zuletzt aktualisiert: 7. Oktober 2026

Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Wann kann eine Betriebsrente für Sie sinnvoll sein?

Das Wichtigste in Kürze

  • Doppelte Förderung: Bei der bAV (Entgeltumwandlung) zahlen Sie Beiträge direkt aus Ihrem Bruttogehalt. Dadurch sparen Sie während der Erwerbsphase Steuern und Sozialabgaben bis zu bestimmten Höchstgrenzen.

  • Die 20-bis-30-Prozent-Regel: Eine bAV wird durch die Abgaben und Gebühren für Sie meist erst ab einem Arbeitgeberzuschuss von 20 bis 30 % finanziell attraktiv. Der gesetzliche Pflichtzuschuss von 15 % reicht dafür oft nicht aus.

  • Fünf Wege und gesetzlicher Schutz: Es gibt fünf Durchführungswege, wie zum Beispiel die Direktversicherung. Ihre Ansprüche sind im Falle einer Insolvenz Ihres Unternehmens streng gesetzlich geschützt.

Was ist eine betriebliche Altersvorsorge (bAV)?

Die betriebliche Altersvorsorge umfasst alle Geldleistungen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zur Altersvorsorge, Hinterbliebenenabsicherung oder bei Berufsunfähigkeit zusagen. Geregelt ist dies im Betriebsrentengesetz (BetrAVG), welches in den vergangenen Jahren durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz und weitere Rentenreformen stetig angepasst wurde. Man unterscheidet drei Finanzierungswege.

  • Arbeitgeberfinanziert: Ihr Unternehmen trägt die Beiträge zur Beitragszusage vollständig allein.

  • Arbeitnehmerfinanzierte bAV (Entgeltumwandlung): Sie verzichten auf einen Teil Ihres Bruttolohns, der direkt in den Vertrag fließt.

  • Mischfinanzierung: Eine Kombination aus Ihrem Arbeitnehmeranteil und freiwilligen, höheren Zuschüssen Ihres Arbeitgebers.

Ziel der bAV ist es, Ihren gewohnten Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten, da die gesetzliche Rente für viele künftige Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner nicht mehr ausreicht.

Wer ist berechtigt, die bAV zu nutzen?

Wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf eine Gehaltsumwandlung (Entgeltumwandlung). Dies gilt unabhängig von der Betriebsgröße und schließt somit auch Kleinbetriebe ein. Anspruchsberechtigt sind Sie als:

  • Unbefristete und befristete Angestellte

  • Geschäftsführerin oder Geschäftsführer (bei Gesellschafter-Geschäftsführern richtet sich Ihr Anspruch nach dem jeweiligen Sozialversicherungsstatus und der konkreten Vertragsgestaltung)

  • Auszubildende sowie Teilzeitkraft

  • Geringverdienerin oder Geringverdiener (hier greift für Sie oft eine spezielle Förderung)

Wie funktioniert die Entgeltumwandlung?

Bei der Entgeltumwandlung fließt ein festgelegter Umwandlungsbetrag direkt von Ihrem monatlichen Bruttoeinkommen in ein Altersvorsorgeprodukt. Da Ihr Bruttobeitrag vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgeführt wird, sinkt Ihr Nettoeinkommen weniger stark als der Betrag, der tatsächlich in Ihren Vorsorgevertrag fließt. Ihr Nettoaufwand ist also deutlich geringer als der Gesamtbeitrag. Hinzu kommt der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 %, sofern Ihr Arbeitgeber durch Ihre Umwandlung Sozialabgaben spart.

Rechenbeispiel: Wie für Sie aus 50 € Netto bis zu 130 € Sparrate werden

Lassen Sie uns das an einem konkreten Beispiel durchrechnen: Angenommen, Sie verdienen monatlich 3.500 € brutto und sind gesetzlich krankenversichert.

Wenn Sie sich entscheiden, 100 € von Ihrem Bruttogehalt umzuwandeln, greift ein starker Hebel. Durch die staatliche Förderung und den Zuschuss Ihres Arbeitgebers spüren Sie auf Ihrem Girokonto nur ein Minus von rund 50 €. Gleichzeitig fließen aber jeden Monat bis zu 130 € in Ihren Sparvertrag.

Die folgende Übersicht zeigt Ihnen genau, wie sich dieser Vorteil zusammensetzt

Die Finanzierungsphase (Heute)Szenario A: Der gesetzliche Pflichtzuschuss (15 %)Szenario B: Der "Gute-Chef"-Zuschuss (30 %)

Ihre Brutto-Entgeltumwandlung

100 €

100 €

Ihr echter Netto-Aufwand (Das fehlt auf dem Konto)

circa 50 €

circa 50 €

Zuschuss vom Arbeitgeber

+ 15 €

+ 30 €

Monatliche Sparrate insgesamt

115 €

130 €

Zwischenfazit: Aus 50,00 € eigenem Geld werden 115 € oder 130 € Sparrate.

Hinweis zu den Förderhöchstgrenzen: Die staatliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist gedeckelt. Stand 2026 können Sie deutschlandweit einheitlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei einzahlen. Sozialabgabenfrei bleiben Ihre Beiträge bis maximal 4 %.

Die 5 Durchführungswege der bAV im Vergleich

Für die Umsetzung der bAV stehen Ihrem Arbeitgeber fünf Durchführungswege zur Verfügung. Diese unterscheiden sich primär in der Art der Leistungszusagen, den Anlageklassen und dem Verwaltungsaufwand.

DurchführungswegFunktionsweiseBesonderheiten & Risikoprofil

Ihr Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung bei einem externen Versicherer ab.

Sehr verbreitet, risikoarme Anlageklassen, direkter Anspruch für Sie als Beschäftigte.

Rechtlich eigenständige Unternehmen, BaFin-reguliert.

Gewährleistet Ihnen einen Rechtsanspruch auf die Versorgungszusage. Finanzierung durch Trägerunternehmen.

Selbstständige Versorgungsträger mit flexibleren Anlageformen.

Höherer möglich. Unterliegt weniger strengen Restriktionen.

Rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung (oft als e.V.).

Keine strikten Anlagevorschriften. Die Insolvenzsicherung erfolgt über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG).

Direktzusage

Ihr Unternehmen verpflichtet sich, Ihre Rente aus dem eigenen Betriebsvermögen zu zahlen.

Häufig für Führungskräfte. Insolvenzschutz zwingend über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG).

Hinweis: Neben diesen klassischen Wegen gibt es durch das Sozialpartnermodell (Nahles-Rente) auch die Möglichkeit der reinen Beitragszusage (Zielrente), bei der Ihnen keine feste Rentenhöhe garantiert wird, dafür aber höhere Renditechancen bestehen.

Ihr Wissensvorsprung für Tagesgeld, Festgeld und ETFs

Sichern Sie sich den entscheidenden Vorteil:

  • Zins-Alarm: Spitzenkonditionen für Tages- und Festgeld sofort im Posteingang.
  • ETF-Fokus: Clevere Impulse für Ihre digitale Vermögensverwaltung.
  • Bonus-Angebote: Exklusive Aktionen, Einladungen, Gewinnspiele und vieles mehr.
Hinweise zur Datenverarbeitung, Personalisierung und zur Newsletter-Nutzungsanalyse finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen. Sie können sich jederzeit über den Abmelde-Link im Newsletter wieder abmelden.

Steuern, Sozialabgaben und Auszahlungsmodelle

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) zeichnet sich durch eine staatlich geförderte Steuer- und Abgabenstruktur aus, die zwischen Ihrer Ansparphase im Erwerbsleben und Ihrer späteren Auszahlungsphase unterscheidet. Durch dieses Modell profitieren Sie während Ihrer aktiven Berufsjahre von spürbaren Ersparnissen bei Steuern und Sozialabgaben.

Wie sich diese Abgaben konkret auf Ihre Vorsorge auswirken, hängt von Ihrem Lebensabschnitt ab. Während Sie Beiträge in der Erwerbsphase bis zu bestimmten Höchstgrenzen begünstigt einzahlen, greift im Ruhestand das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung sowie Ihre Pflicht zur Beitragszahlung in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Während der Erwerbsphase (Ansparzeit)

Ihre Beiträge zur bAV sind gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialabgabenfrei. Der maximale Förderbetrag richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (West).

  • Steuerfrei: Sie können bis zu 8 % der BBG pro Jahr steuerfrei einzahlen.

  • Sozialversicherungsfrei: Bis zu 4 % der BBG sind von Sozialabgaben befreit.

Neben der klassischen bAV kann auch eine Riesterförderung in die betriebliche Lösung integriert werden, was für Sie vorteilhaft sein kann, wenn Sie zu einem bestimmten beitragspflichtigen Personenkreis gehören.

Beim Rentenbeginn (Auszahlungsphase)

Sobald Sie in den Ruhestand eintreten und die Auszahlungsphase beginnt, ändert sich die steuerliche Behandlung Ihrer Betriebsrente. Ab diesem Zeitpunkt greift das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, wodurch für Ihre Bezüge erst jetzt Steuern und Abgaben fällig werden.

  • Steuerlast: Ihre Auszahlungen werden mit Ihrem persönlichen (meist niedrigeren) Steuersatz im Alter versteuert.

  • Doppelverbeitragung: Man spart in der Erwerbsphase Sozialabgaben, muss im Alter aber die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (GKV/SPV) auf die Betriebsrente zahlen. Wie stark Sie das trifft, hängt von Ihrem Krankenversicherungsstatus ab.

    • Pflichtversicherte in der GKV: Um die Doppelverbeitragung abzumildern, wurde das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GGMG) eingeführt. Nach § 226 SGB V gilt für die Krankenversicherung ein echter Freibetrag (2026: 197,75 €). Nur auf den Teil der Rente, der diesen Betrag übersteigt, fallen Krankenkassenbeiträge an. Wichtig: Für die gesetzliche Pflegeversicherung (SPV) gilt weiterhin nur eine Freigrenze. Übersteigt Ihre Rente diesen Betrag auch nur um einen Cent, wird der Pflegebeitrag auf die gesamte Betriebsrente fällig.

    • Freiwillig gesetzlich Versicherte: Hier greift der Freibetrag in der Regel nicht; Beiträge werden auf die gesamten Versorgungsbezüge fällig.

    • Privat Krankenversicherte (PKV): Wenn Sie im Alter privat krankenversichert sind, fallen auf Ihre Betriebsrente gar keine zusätzlichen einkommensabhängigen GKV- oder Pflegebeiträge an.

Der große Vorteil heute: Es gibt für Sie einen gesetzlichen Freibetrag von aktuell 197,75 €. Dabei handelt es sich um einen echten Freibetrag und keine Freigrenze mehr. Das heißt, nur der Teil Ihrer Rente, der diese 197,75 € übersteigt, wird mit Beiträgen belastet. Das macht die Auszahlungsphase der bAV für Sie deutlich attraktiver.

Wie wird Ihr Geld im Alter ausgezahlt und ist es vererbbar?

Die meisten Verträge sehen für Sie standardmäßig eine lebenslange monatliche Betriebsrente vor. Bei vielen Anbietern haben Sie jedoch ein sogenanntes Kapitalwahlrecht. Das bedeutet: Sie können sich zu Rentenbeginn entscheiden, ob Sie das Geld als lebenslange Rente, in Raten oder auf einen Schlag (Kapitalabfindung) ausgezahlt bekommen möchten.

Beim Thema Vererbbarkeit gibt es einen wichtigen Unterschied zu Ihrem privaten ETF-Depot: Das Geld fällt im Todesfall nicht automatisch an Ihre Erben. Ein Hinterbliebenenschutz muss vertraglich explizit vereinbart werden und ist meist strikt auf Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder beschränkt. Bitte beachten Sie, dass Sie ein solcher Schutz in der Regel etwas Rendite kostet und Ihre spätere Rentenhöhe leicht mindert.

Wann ist die bAV wirklich sinnvoll?

Viele blicken primär auf die heutige Steuerersparnis. Dem stehen für Sie jedoch Nachteile gegenüber. Neben Ihren Abgaben im Alter für Steuern und Krankenkasse sowie der leicht sinkenden gesetzlichen Rente haben viele bAV-Verträge interne Abschluss- und Verwaltungskosten.

Hinzu kommt ein oft übersehener Effekt: Durch die Entgeltumwandlung sinkt Ihr Bruttogehalt. Dadurch zahlen Sie weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein und erwerben weniger Rentenpunkte. Leistet Ihr Arbeitgeber lediglich den gesetzlichen Pflichtzuschuss von 15 %, können interne Produkt- und Verwaltungskosten diesen Zuschuss teilweise oder vollständig zehren. In solchen Fällen schließt die spätere betriebliche Altersvorsorge (bAV) die Lücke in der gesetzlichen Rente unter Umständen nicht.

Damit Ihre Betriebsrente diesen Unterschied ausgleichen kann, ist ein höherer Arbeitgeberzuschuss sinnvoll. Ab etwa 20 % bis 30 % Beteiligung des Unternehmens entwickelt sich die bAV für Sie zu einem wirkungsvollen Baustein für die Altersvorsorge.

Pro und Contra der bAV (Entgeltumwandlung)

Vorteile (Pro)Nachteile (Contra)

Hohe staatliche Förderung durch Steuer- und Sozialabgabenersparnis in Ihrer Ansparphase.

Durch die Entgeltumwandlung sinkt Ihr Bruttogehalt. Das mindert Ihre gesetzlichen Rentenansprüche (weniger Rentenpunkte) und ein potenzielles Arbeitslosengeld.

Ihr Unternehmen ist gesetzlich zu einem Zuschuss von mindestens 15 % verpflichtet.

Interne Produkt- und Verwaltungskosten schmälern Ihre Rendite.

Der GKV-Freibetrag im Alter schützt Ihre kleinere oder mittlere Betriebsrente vor hohen Abgaben.

In der Auszahlungsphase fallen auf die Betriebsrente die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (GKV/SPV) sowie Steuern an (abgemildert durch Freibetrag/Freigrenze).

Ihr Kapital ist pfändungssicher (zum Beispiel wichtig beim Bürgergeld) und bei einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt.

Hohe Abhängigkeit vom Arbeitgeberzuschuss: Erst ab circa 20 bis 30 % Zuschuss ist die bAV attraktiv.

Besonders attraktiv: Die staatliche Förderung für Geringverdiener

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen von bis zu 2.575 € brutto im Monat gibt es ein starkes, oft übersehenes Instrument: die sogenannte Geringverdienerförderung (§ 100 EStG). Zahlt Ihr Arbeitgeber hier zusätzliche Beiträge in Ihre Betriebsrente ein, erhält er dafür vom Staat einen Zuschuss (Förderquote) von 30 %. Ein hervorragendes Argument für Ihre nächste Gehaltsverhandlung, da Ihr Arbeitgeber hier massiv profitiert und Sie sich eine rein arbeitgeberfinanzierte Rente aufbauen können.

Was passiert bei Arbeitgeberwechsel, Elternzeit oder Kündigung?

  • Unverfallbarkeitsfrist (Wem gehört das Geld?): Bei einer reinen Entgeltumwandlung (Sie zahlen aus eigenem Gehalt) gehört Ihnen das angesparte Kapital ab dem ersten Tag. Anders sieht es aus, wenn das Unternehmen die Rente für Sie zahlt (arbeitgeberfinanzierte Zusage). Aber auch hier sind Sie geschützt: Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verfallen diese Ansprüche nicht mehr, sobald Ihre Zusage 3 Jahre bestanden hat und Sie das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  • Arbeitgeberwechsel (Portabilität): Sie sind beim Jobwechsel nicht auf den guten Willen des neuen Chefs angewiesen. Für bAV-Verträge, die ab 2005 abgeschlossen wurden, haben Sie einen klaren gesetzlichen Rechtsanspruch darauf, Ihr angespartes Kapital (den sogenannten Übertragungswert) bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu einem neuen Versorgungsträger mitzunehmen.
  • Elternzeit und Arbeitslosigkeit: Sie können den Vertrag jederzeit beitragsfrei stellen. Das bedeutet: Sie zahlen in dieser Zeit nichts ein, aber Ihr bisher angespartes Kapital bleibt vollständig erhalten und verzinst sich weiter.

Das Altersvorsorgedepot: Die passende Ergänzung zur bAV

Eine weitere Möglichkeit, privat für das Alter vorzusorgen, ist das neue Altersvorsorgedepot. Während die betriebliche Altersvorsorge direkt über Ihren Arbeitgeber läuft, richtet sich das Altersvorsorgedepot an alle Sparerinnen und Sparer, die ihre Vorsorge selbst in die Hand nehmen möchten. Die Bundesregierung fördert diese neue private Anlageform ebenfalls mit staatlichen Zulagen. Ein Altersvorsorgedepot kann deshalb eine sinnvolle Ergänzung zu Ihrer bestehenden Betriebsrente sein, um am Kapitalmarkt flexibel und langfristig ein Vermögen für den Ruhestand aufzubauen.

Warteliste: Das staatlich geförderte Altersvorsorgedepot kommt

Raisin Altersvorsorgedepot 2027

Ab Januar 2027 startet die neue Generation der Altersvorsorge. Das bedeutet für Sie: 

  • Bis zu 540 € staatliche Förderung pro Jahr. Auch Selbstständige sind erstmals förderberechtigt. 

  • Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus

  • Bis zu 497 € Steuererstattung p. a.

  • Bestehende Riester-Verträge können übertragen werden

Das Altersvorsorgedepot bietet gleich zweifache Steuervorteile: Einzahlungen sind bis zu 1.800 € pro Jahr als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Bei der Auszahlung kann es dank Halbeinkünfteverfahren zu Steuervorteilen kommen.

Tragen Sie sich jetzt kostenlos auf unserer Warteliste ein. Sie erhalten eine Nachricht, sobald das Altersvorsorgedepot startet. Anlagen in Wertpapieren unterliegen Kursschwankungen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Betriebliche Altersvorsorge

Nein, in der Regel ist eine vorzeitige Auszahlung Ihrer Betriebsrente vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht möglich. Da die betriebliche Altersvorsorge staatlich gefördert wird, ist das angesparte Kapital gesetzlich strikt an den Zweck der Altersvorsorge gebunden. Eine Kündigung mit sofortiger Auszahlung ist meist ausgeschlossen. Sie haben jedoch häufig die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen, wenn Sie vorübergehend keine eigenen Beiträge mehr einzahlen.

Ja, Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf die sogenannte Entgeltumwandlung. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, Ihnen zu ermöglichen, einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen.

Wenn Ihr regelmäßiges Einkommen vorübergehend wegfällt, etwa durch Arbeitslosigkeit oder während der Elternzeit, können Sie Ihre arbeitnehmerfinanzierten Beiträge zur bAV pausieren. Ihr Vorsorgevertrag wird in diesem Fall beitragsfrei gestellt und ruht, bis Sie wieder ein festes Gehalt beziehen. Ihr bis dahin angespartes Kapital sowie Ihre bisher erworbenen Rentenzusagen bleiben in vollem Umfang erhalten.

Ihre Ansprüche sind gesetzlich geschützt. Geht Ihr Unternehmen insolvent, greift bei Pensionsfonds, Unterstützungskassen und Direktzusagen der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) und springt für die Renten ein. Bei Direktversicherungen und Pensionskassen haftet in der Regel die Versicherungsgesellschaft, die oft zusätzlich durch den Sicherungsfonds Protektor abgesichert ist.

Risikohinweis: Jede Anlage am Kapitalmarkt ist mit Chancen und Risiken behaftet. Der Kurs der Anlagen kann steigen oder fallen. Im äußersten Fall kann es zu einem vollständigen Verlust des angelegten Betrages kommen. Alle ausführlichen Informationen können Sie unter Risikohinweise nachlesen.

Wissen teilen, Barrieren abbauen
  • Nina Doll
    Autorin: Nina Doll

    Freelance Content Writerin

    Mehr lesen