„Die Sicherung der geschützten Einlagen bei Bankeninsolvenzen ist eines der vorrangigsten Ziele der Behörden, der EU und des Rechtsrahmens.“ Europäische Bankenaufsicht, 2017
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: Durch die EU-weit harmonisierte Einlagensicherung sind Spareinlagen bis zu 100.000 € pro Person und Bank abgesichert.
: Die Einlagensicherung gilt für Spareinlagen wie Festgeld-, Tagesgeld-, Girokonten, Sparbücher und Sparbriefe.
: Sollte eine Bank in finanzielle Schwierigkeiten geraten, stellt die gesetzliche Einlagensicherung innerhalb weniger Tage den Entschädigungsbetrag bis zu dieser Grenze zur Verfügung.
Die EU-weit harmonisierte Einlagensicherung ist Ausdruck des politischen Willens, um die Einlagen von Privatpersonen und Unternehmen bei Banken und anderen Finanzinstituten vor Verlusten abzusichern. Ziel ist es, das Vertrauen in das Bankensystem zu sichern und finanzielle Stabilität zu gewährleisten.
Finanziert wird die Einlagensicherung in der Regel durch Beiträge der Banken, die in entsprechende Sicherungsfonds einzahlen. Im Entschädigungsfall übernimmt das zuständige Sicherungssystem die Rückzahlung der abgesicherten Einlagen an Kundinnen und Kunden. Neben der gesetzlichen Einlagensicherung existieren in einigen Ländern zusätzlich freiwillige oder institutsspezifische Sicherungssysteme, die Einlagen teilweise auch über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestabsicherung hinaus absichern. Die konkrete Ausgestaltung dieser zusätzlichen Sicherungssysteme hängt vom jeweiligen Institut und dessen Sicherungssystem ab.
Innerhalb der Europäischen Union ist die Einlagensicherung einheitlich geregelt. Einlagen sind pro Person und Bank bis zu 100.000 € abgesichert. Dazu zählen insbesondere Guthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Festgeldkonten einschließlich aufgelaufener Zinsen. Die Absicherung erfolgt dabei automatisch. Somit bedarf es keines Antrags oder zusätzlicher Kosten.
Darüber hinaus ist im Rahmen der Einlagensicherung die Bank maßgeblich, bei der das Geld geführt wird, nicht die Plattform oder der Vermittler, über den das Konto eröffnet wurde. Auch die Sicherungsgrenze gilt jeweils pro Bank. Wer Einlagen auf mehrere Kreditinstitute verteilt, kann die Absicherung entsprechend mehrfach nutzen. Im Insolvenzfall erfolgt die Auszahlung der Beträge innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen, in der EU in der Regel innerhalb von sieben Arbeitstagen.
In Europa wurden die Mindestanforderungen an die EU-weit harmonisierte Einlagensicherung seit Jahren weiterentwickelt. Hintergrund war es, die Absicherung der Anlegerinnen und Anleger in der Europäischen Union zu verbessern.
Guarantee Fund for Financial Services
https://garantiefonds.belgium.be/nl
Federale Overheidsdienst Financiën, Administratie van de Thesaurie, Administratie Betalingen, Garantiefonds, Kunstlaan 30, 1040 Brussel, Belgium
100.000 € pro Person und Bank
5,73 Milliarden Euro (entspricht 1,60 % der gedeckten Einlagen)
13.12.2024 (abgerufen am 17.02.2026)
https://www.eba.europa.eu/publications-and-media/press-releases/eba-observes-eu-deposit-guarantee-scheme-funds-protect-depositors-against-bank-failures-have-reached
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Die EU-weit harmonisierte Einlagensicherung gilt für alle Spareinlagen wie Festgeld-, Tagesgeld- und Girokonten. Auch Sparbücher und Sparbriefe unterliegen den Einlagensicherungssystemen. Die Einlagensicherung gilt unabhängig davon, in welcher Währung das Konto geführt wird. Bei Auszahlungen kann jedoch ein Wechselkursrisiko bestehen.
Darüber hinaus greift die Absicherung für das Verrechnungskonto eines Depots. Wohingegen das Depot selbst keiner Einlagensicherung unterliegt.
Die EU-weit harmonisierte Einlagensicherung gilt für Kundinnen und Kunden, die bei Banken innerhalb der Europäischen Union Einlagen führen.
Abgesichert sind in der Regel:
Privatpersonen
Gemeinschaftskonten (je Kontoinhaber jeweils bis zu 100.000 Euro)
Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen
Vereine und Stiftungen
In Deutschland basiert die Einlagensicherung auf dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG). Darüber hinaus bestehen je nach Banktyp zusätzliche Sicherungssysteme. Die konkrete Ausgestaltung der Einlagensicherung hängt daher vom jeweiligen Institut ab.
Einlagen bei privaten Banken sind abgesichert durch:
Gesetzliche Einlagensicherung: Private Banken unterliegen der gesetzlichen Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz. Zuständig ist die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB). Im Entschädigungsfall sind Einlagen bis zu 100.000 € pro Person und Bank gesetzlich abgesichert.
Einlagen bei genossenschaftlichen Banken sind zweifach abgesichert:
Gesetzliche Einlagensicherung: Für genossenschaftliche Banken in Deutschland ist die BVR Institutssicherung GmbH als gesetzlich anerkanntes Einlagensicherungssystem zuständig. Einlagen sind bis zu 100.000 € pro Person und Bank gesetzlich abgesichert.
Einlagen bei Instituten der Sparkassen-Finanzgruppe sind ebenfalls zweifach abgesichert:
Gesetzliche Einlagensicherung: Das institutbezogene Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz anerkannt. Einlagen sind bis zu 100.000 € pro Person und Bank gesetzlich abgesichert.
Die gesetzliche Einlagensicherung ist in der Europäischen Union durch EU-Richtlinien harmonisiert. Im Entschädigungsfall ist das jeweils zuständige nationale Einlagensicherungssystem des Mitgliedstaates verantwortlich, in dem die Bank ihren Sitz hat. Die Auszahlung erfolgt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen.
Die gesetzliche Sicherungsgrenze beträgt innerhalb der Europäischen Union bis zu 100.000 € pro Person und Bank. Die konkrete Ausgestaltung der Sicherungssysteme erfolgt auf nationaler Ebene.
Auch außerhalb der Europäischen Union bestehen in einigen Ländern gesetzliche Einlagensicherungssysteme. Anders als in der EU gibt es jedoch keine einheitlich harmonisierten Vorgaben. Die Höhe der Sicherungsgrenze, abgesicherte Einlagenarten und Auszahlungsfristen können daher deutlich variieren. Zudem gelten in der Regel die Grenzen der jeweiligen Landeswährung.
Für grenzüberschreitende Konstellationen ist zudem entscheidend, wo die Bank lizenziert ist:
Zweigniederlassungen einer EU-Bank fallen in der Regel weiter unter die Einlagensicherung des EU-Herkunftslands.
Tochtergesellschaften im Nicht-EU-Land unterliegen meist der Einlagensicherung dieses Landes.
Maßgeblich ist daher das Einlagensicherungssystem, das für die konkrete Bank gilt, bei der die Einlage geführt wird. Demnach kann es von Vorteil sein, sich vor einer Kontoeröffnung über Sicherungsgrenzen, Sicherungsumfang und Entschädigungsfristen des jeweils zuständigen Systems zu informieren.

Im Schadensfall ist die jeweilige Einlagensicherung eines Landes verpflichtet, die Auszahlung binnen sieben Tagen vorzunehmen. Diese Frist gilt jedoch erst nach der Festzustellung, ob tatsächlich ein Entschädigungsfall vorliegt.
Bei Raisin unterstützen wir unsere Kundinnen und Kunden in einer solchen Situation selbstverständlich. Im Entschädigungsfall halten wir Sie über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden und holen dafür Informationen bei der betroffenen Partnerbank und dem zuständigen Einlagensicherunginstitut ein. Zudem helfen wir Ihnen, bei Bedarf, bei der Abwicklung der Entschädigungszahlung.
Raisin bietet Zugriff auf attraktive Tages- und Festgeldangebote aus Deutschland und dem europäischen Ausland, auf globale ETF-Portfolios sowie auf Produkte zur Altersvorsorge. Die Eröffnung eines Raisin-Kontos erfordert lediglich wenige Minuten. Über das komfortable Onlinebanking ist eine transparente und einfache Kontoführung möglich.
Vorteile von Raisin auf einen Blick
Attraktive Zinsen für Tages- und Festgeld zu verschiedenen Laufzeiten
Alle Angebote unterliegen mindestens der gesetzlichen Einlagensicherung
Kostenlose Kontoeröffnung und Kontoführung
Intuitives Onlinebanking
Die gesetzliche Einlagensicherung gilt für Einlagen bei Banken innerhalb der Europäischen Union – unabhängig davon, in welcher Währung das Konto geführt wird. Maßgeblich ist das Einlagensicherungssystem des Landes, in dem die Bank ihre Lizenz hat. Die Höhe der Einlagensicherung liegt bei bis zu 100.000 € je Person und Bank. Bei einer Auszahlung kann ein Wechselkursrisiko bestehen, wenn die Einlage in einer anderen Währung als der Landeswährung des Sicherungssystems geführt wird.
Die gesetzliche Einlagensicherung ist innerhalb der Europäischen Union harmonisiert. In allen EU-Mitgliedstaaten gilt eine gesetzliche Sicherungsgrenze von bis zu 100.000 € pro Person und Bank.
Auch Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) verfügen über entsprechende Einlagensicherungssysteme. Länder, wie beispielsweise Großbritannien oder die Schweiz, haben eigene nationale Einlagensicherungssysteme mit jeweils eigenen Sicherungsgrenzen.
Wertpapiergeschäfte, wie der Kauf von Aktien oder Anleihen sowie aktiv gemanagte Fonds und ETFs, fallen nicht unter die Einlagensicherung. Sie zählen stattdessen zum Sondervermögen der Anlegerin beziehungsweise des Anlegers. Kommt es demnach bei der Fondsgesellschaft oder der Depotbank zu einer Insolvenz, ist es möglich, die Wertpapiere zurückzufordern oder in ein anderes Wertpapierdepot zu übertragen.
Da sich die Einlagensicherung auf die einzelne Person bezieht, hat jede Kontoinhaberin und jeder Kontoinhaber einen separaten Entschädigungsanspruch. Bei gemeinsam Veranlagten verdoppelt sich die Summe der Einlagensicherung auf 200.000 €. Demnach macht es keinen Unterschied, ob ein Gemeinschaftskonto besteht oder zwei Einzelkonten geführt werden.
Wenn die Geldanlage die Einlagensicherungsgrenze von 100.000 € überschreitet, kann es sinnvoll sein, das Geld auf mehrere Banken zu verteilen. Da die staatliche Einlagensicherung eine Sicherungsgrenze von bis zu 100.000 € pro Person und Bank vorsieht, erhalten diese bei einer anderen Bank nach dem Sicherungssystem wieder eine Absicherung von bis zu 100.000 €.
Folgende Schritte können dabei helfen, zu prüfen, ob eine Bank teil eines Einlagensicherungssystems ist:
Recherche auf der Bank-Website: Besuchen Sie beispielsweise die offizielle Website der Bank, bei der Sie Ihr Konto führen. Dort finden sich in der Regel transparente Informationen zur Einlagensicherung beziehungsweise zum zuständigen Einlagensicherungsfonds, da Banken verpflichtet sind, diese Angaben bereitzustellen. Bei Raisin finden Sie alle wichtigen Informationen im Produktinformationsblatt der jeweiligen Bank.
Finanzregulierungsbehörde: Jedes Land hat eine eigene Finanzregulierungsbehörde, die Banken und Finanzinstitute überwacht. In Deutschland beispielsweise ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig, die Informationen zur Einlagensicherung bereitstellt.
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