Erbschaftssteuer 2025

Höhe, Freibeträge und Berechnung der Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer 2025

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Das Wichtigste in Kürze

  • Erbschaftssteuer: Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach den Freibeträgen und dem Grad der Verwandtschaft. Fachlich ist dabei von Steuerklassen die Rede. Auch die konkrete Erbsumme ist relevant.

  • Freibeträge: Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt der Freibetrag nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) 500.000 €; für Kinder jeweils 400.000 €. Ob darüber hinaus Steuern anfallen, hängt von der Steuerklasse, dem Wert des Erwerbs und weiteren Befreiungs- und Abzugsbeträgen ab.

  • Versorgungsfreibeträge: Diese können etwa im Rahmen privater Lebensversicherungen hinzukommen. Bei gemeinsam Veranlagten beträgt er 256.000 € und bei Kindern bis zu 52.000 € – je nach Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Erbschaft.

Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die nach dem Ableben einer Person auf ihr Vermögen erhoben wird, sobald dieses auf Erben oder Begünstigte übergeht. Die Erbschaftssteuer betrifft in der Regel Vermögenswerte wie 

  • Geld, 

  • Immobilien, 

  • Wertpapiere, 

  • Schmuck, 

  • Kunstwerke

und andere Vermögenswerte, die Teil des Nachlasses des Verstorbenen sind. Bei der Höhe der Steuer spielen der jeweilige Verwandtschaftsgrad, die Höhe des Erbes, aber auch eventuelle Schulden und Steuerberfreiungen eine Rolle. All dies ist im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) festgehalten.

Gut zu wissen: Neben der Erbschaftssteuer gibt es die Schenkungssteuer. Sie funktioniert im Wesentlichen wie die Erbschaftssteuer. Der Unterschied besteht darin, dass Besitztümer bereits zu Lebzeiten an Angehörige verschenkt werden. Zudem können die Freibeträge für Schenkungen alle zehn Jahre neu genutzt werden. Die Höhe dieser Beträge bei Schenkungen entspricht den Steuerbefreiungen bei Erbschaften.

Wie wird die Erbschaftssteuer gemeldet?

In Deutschland sind Erbende dazu verpflichtet, eine Erbschaft innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis formlos an das Finanzamt zu melden. Dies gilt ebenfalls für Schenkungen. Das Finanzamt kann die Beerbten beziehungsweise Beschenkten zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. 

Eine Meldung der Erbschaftssteuer erfolgt über eine Erbschaftssteuererklärung. Dabei handelt es sich um ein rechtliches Dokument, das von den Erbenden oder Begünstigten eingereicht wird, um dem Finanzamt alle relevanten Informationen über ein geerbtes Nachlassvermögen offenzulegen. Die Erbschaftssteuererklärung dient dazu, die Berechnung der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Besteuerung ordnungsgemäß erfolgt.

Was sollte bei der Erbschaftssteuererklärung beachtet werden?

Bei der Erbschaftssteuererklärung kann im Allgemeinen die Berücksichtigung folgender Punkte hilfreich sein:

  • Vollständigkeit der Angaben

  • Berücksichtigung der Freibeträge

  • Korrekte Bewertung des Vermögens

  • Einhaltung der Fristen

  • Einholung einer professionellen Beratung (Steuerberatung oder Anwalt mit Schwerpunkt Erbrecht)

  • Kommunikation mit dem Finanzamt

  • Aufbewahrung von Unterlagen

  • Genauigkeit und Sorgfalt

Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftssteuer?

Die Höhe des steuerfreien Betrags bei der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Grad der Verwandtschaft. Genauer gesagt, ob beispielsweise 

  • Eheleute, 

  • eingetragene Lebenspartner, 

  • Kinder, 

  • Enkel oder 

  • ferne verwandte Personen

erben. Je nach Familienzugehörigkeit sind bis zu 500.000 € steuerfrei. (Stand: 2025) Der Wert von vererbten Immobilien wird ebenfalls zum Freibetrag hinzugerechnet. Die Steuer fällt lediglich für die Beträge des Erbes an, die den entsprechenden steuerfreien Betrag übersteigen.

Grad der Verwandtschaft mit dazugehörigen Freibeträgen

Grad der VerwandtschaftFreibetrag

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

500.000 €

Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder)

400.000 €

Enkelkinder (wenn ihre Eltern nicht mehr leben)

400.000 €

Enkelkinder (wenn ihre Eltern noch leben)

200.000 €

Urenkel, Eltern und Großeltern

100.000 €

Geschwister und ihre Kinder

20.000 €

Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern

20.000 €

Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner

20.000 €

Alle anderen, auch unverwandte Personen

20.000 €

(Stand: 2025)

 

 

Der Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftssteuer

Es wird zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser zählt für Bezüge aus beispielsweise Waisen- und Witwenrenten. Die Beträge gelten für Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder, Stief- und Adoptivkinder.

Höhe der Versorgungsfreibeträge

Erbende PersonHöhe des Versorgungsfreibetrags

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

256.000 €

Kinder bis 5 Jahre

52.000 €

Kinder zwischen 5 und 10 Jahren

41.000 €

Kinder zwischen 10 und 15 Jahren

30.700 €

Kinder zwischen 15 und 20 Jahren

20.500 €

Kinder zwischen 20 und 27 Jahren

10.300 €

Kinder ab 28 Jahren

0 €

(Stand: 2025)

Der Pflegefreibetrag bei der Erbschaftssteuer

Der Pflegefreibetrag stellt eine steuerliche Entlastung dar, die Personen gewährt wird, die den Verstorbenen unentgeltlich gepflegt oder betreut haben. Voraussetzung ist, dass die Pflege über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig und ohne Vergütung erfolgte. Die Steuerbefreiung beläuft sich auf bis zu 20.000 € und reduziert damit zusätzlich zu weiteren persönlichen Steuerbefreiungen die Erbschaftsteuerbelastung. Zur Berechnung der 20.000 €-Grenze kann das Mindestentgelt für Pflegehilfskräfte laut der aktuellen Fassung der Pflegearbeitsbedingungenverordnung pauschal angesetzt werden.

Freibetrag bei Immobilien

Eine Immobilie aus dem Besitz des Erblassers kann an erster Stelle den Ehepartnern beziehungsweise den eingetragenen Lebenspartnern zustehen. An zweiter Stelle könnte die Immobilie in den Kindesbesitz fallen. Der Preis, der bei einem Verkauf der Immobilie erzielbar wäre – also deren Verkehrswert –, wird durch das Finanzamt ermittelt. Nach Abzug des geltenden Freibetrags ergibt sich daraus die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer..

Zudem ist bei einer Immobilie eine Steuerbefreiung möglich, solange die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Der Erblasser hat die Immobilie bis zu seinem Ableben selbst bewohnt.

  • Die Immobilie unterschreitet eine Gesamtfläche von 200 Quadratmetern.

  • Die erbende Person nutzt die Immobilie für mindestens zehn Jahre nach dem Erbe selbst.

  • Die erbende Person gehört zur Steuerklasse I.

Freibetrag für Hausrat

Vererbter Hausrat wird getrennt vom Wert der Erbschaft betrachtet. Erben in der Steuerklasse I können Hausrat im Wert von bis zu 41.000 € steuerbefreit erben. Unter Hausrat fällt beispielsweise:

  • Möbel

  • Bücher

  • Elektrogeräte

  • Wäsche und Kleidung 

Andere bewegliche Gegenstände – etwa Kunstobjekte oder Autos – sind für Erben der Steuerklasse I bis 12.000 € steuerfrei. Für Erben der Steuerklassen II und III sind Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammengerechnet bis zu 12.000 € steuerfrei.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Wie viel Erbschaftssteuer anfällt, ist in der Regel von zwei Faktoren abhängig:

  1. der Steuerklasse, die den Grad der Verwandtschaft repräsentiert, und

  2. dem Steuersatz, der mit steigendem Wert des Erbes zunimmt.

Welche Steuerklassen gibt es bei der Erbschaftssteuer?

Die Steuerklassen haben im deutschen Erbschaftsteuerrecht eine relevante Bedeutung, da sie die Steuerbefreiung und den individuellen Steuersatz beeinflussen. Personen mit einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser profitieren dabei von höheren Freibeträgen und niedrigeren Steuersätzen. Die Einteilung in Steuerklassen verdeutlicht somit die persönliche Nähe zwischen Erblasser und Erbe und spiegelt sich direkt in der steuerlichen Belastung wider. Das deutsche Erbschaftsteuerrecht unterscheidet zwischen folgender Aufteilung:

Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III

Enge Verwandte wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkelkinder und weitere

Entferntere Verwandte wie Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner und weitere

Alle anderen Erben, wie zum Beispiel Freunde oder entfernte Verwandte

(Stand: 2025)

Welche Steuersätze gelten für die einzelnen Steuerklassen?

Wert der Erbschaft (über den zustehenden Freibetrag hinaus)Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III

Bis 75.000 €

7,00 %

15,00 %

30,00 %

Bis 300.000 €

11,00 %

20,00 %

30,00 %

Bis 600.000 €

15,00 %

25,00 %

30,00 %

Bis 6.000.000 €

19,00 %

30,00 %

30,00 %

Bis 13.000.000 €

23,00 %

35,00 %

50,00 %

Bis 26.000.000 €

27,00 %

40,00 %

50,00 %

Über 26.000.000 €

30,00 %

43,00 %

50,00 %

(Stand: 2025)

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Erbschaftssteuersatz für Kinder

Häufig ist das Thema Erbschaftssteuer für Kinder der Hinterbliebenen besonders relevant. Der steuerfreie Betrag liegt hier bei 400.000 €. Dabei wird  der Gesamtwert des Erbes gewichtet. Somit werden neben Geldwerten auch Immobilien berücksichtigt. Darüber hinaus gelten folgende Steuersätze für Kinder bei der Erbschaftssteuer:

  • Falls Kinder eine Erbschaftssteuer zahlen, liegt diese bei mindestens 7,00 %.

  • Der Höchststeuersatz beträgt 30,00 % und wird fällig, wenn der steuerpflichtige Erwerb einen Wert von über 26 Millionen Euro erreicht.

Beispiel: Erbt ein Kind 20 Millionen Euro, sind 400.000 € davon steuerfrei, da diese zum Freibetrag gezählt werden. Zu versteuern sind daher 19,6 Millionen Euro. In der Steuersatztabelle fällt dieser Wert in die Kategorie „Bis 26.000.000 €“ – der Steuersatz für die Steuerklasse I beträgt 27,00 %. Dies entspricht einer Summe von rund 5,29 Millionen Euro, die an das Finanzamt abgegeben wird.

Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?

Die Erbschaftssteuer in Deutschland richtet sich nach dem Wert des geerbten Vermögens, dem familiären Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe sowie nach festgelegten Steuerklassen und Freibeträgen. In der Regel wird diese vereinfachte Formel verwendet, um die Erbschaftssteuer zu berechnen: 

Steuerpflichtiger Erwerb x Steuersatz = Steuerlast

1. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Im ersten Schritt wird der steuerpflichtige Erwerb ermittelt: 

Steuerpflichtiger Erwerb = Gesamter Vermögenswert − Freibeträge

Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Sie werden wie folgt gestaffelt:

Grad der VerwandtschaftFreibetragSteuerklasse

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

500.000 €

I

Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder)

400.000 €

I

Enkelkinder (wenn ihre Eltern  nicht mehr leben)

400.000 €

I

Enkelkinder (wenn ihre Eltern noch leben)

200.000 €

I

Urenkel, Eltern und Großeltern

100.000 €

I

Geschwister und ihre Kinder

20.000 €

II

Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern

20.000 €

II

Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner

20.000 €

II

Alle anderen, auch unverwandte Personen

20.000 €

III

(Stand: 2025)

2. Anwendung des Steuersatzes

Nach der Ermittlung des Grades der Verwandtschaft lässt sich unmittelbar der Steuersatz ermitteln. Dieser wird direkt auf den steuerpflichtigen Erwerb angewendet.

Wert der Erbschaft (über den zustehenden Freibetrag hinaus)Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III

Bis 75.000 €

7,00 %

15,00 %

30,00 %

Bis 300.000 €

11,00 %

20,00 %

30,00 %

Bis 600.000 €

15,00 %

25,00 %

30,00 %

Bis 6.000.000 €

19,00 %

30,00 %

30,00 %

Bis 13.000.000 €

23,00 %

35,00 %

50,00 %

Bis 26.000.000 €

27,00 %

40,00 %

50,00 %

Über 26.000.000 €

30,00 %

43,00 %

50,00 %

(Stand: 2025)

3. Berechnung der Steuerlast

Im letzten Schritt wird die Höhe der Steuer auf das Erbe berechnet. Für die Ermittlung werden die berechneten Werte in folgender Formel eingesetzt:

(Gesamter Vermögenswert − Freibeträge) x Steuersatz = Steuerlast

Beispiel für die Ermittlung der Erbschaftssteuer

Folgendes Beispiel veranschaulicht eine steuerpflichtige Erbfolge. Hier wird angenommen, dass ein Kind von einem Elternteil folgende Gegenstände erbt:

  • Ein Einfamilienhaus: 600.000 €

  • Bargeld: 150.000 €

  • Hausrat (Möbel und Elektrogeräte): 40.000 €

  • Auto: 60.000 €

Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Der steuerpflichtige Erwerb wird laut folgender Formel berechnet: 

Steuerpflichtiger Erwerb = Gesamter Vermögenswert − Freibeträge

Der gesamte Vermögenswert ist die Summe aller Erbgegenstände und beträgt in diesem Fall 850.000 € (600.000 € + 150.000 € + 40.000 € + 60.000 €).

Ermittlung der Freibeträge

Art des FreibetragsBetrag

Persönlicher Freibetrag

400.000 €

Hausrat

41.000 €

Weitere bewegliche Gegenstände

12.000 €

Da Kinder automatisch der Steuerklasse I zugeordnet werden, steht ihnen ein persönlicher Freibetrag (400.000 €) zu. Darüber hinaus gibt es Freibeträge für Hausrat (41.000 €) und weitere bewegliche Vermögensgegenstände (12.000 €), die zum dem persönlichen Freibetrag zusätzlich gelten. In diesem Fallbeispiel steht dem Kind ein Gesamtfreibetrag von 453.000 € zu.

Hinweis zur Immobilie: Für selbstgenutztes Wohneigentum durch Kinder besteht in der Regel eine Steuerbefreiung, wenn die Immobilie selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. In diesem Beispiel wird angenommen, dass das Kind die Immobilie nicht bewohnen wird. Daher ist sie voll steuerpflichtig.

Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs

Art des VermögensWertFreibetragSteuerpflichtiger Anteil

Einfamilienhaus und Bargeld

750.000 €

400.000 €

350.000 €

Hausrat

40.000 €

41.000 €

0 €

Auto

60.000 €

12.000 €

48.000 €

Summe

850.000 €

453.000 €

398.000 €

Das gesamte Erbe beträgt 850.000 €. Nach Ausschöpfung der Freibeträge beträgt der steuerpflichtige Erwerb 398.000 €.

Anwendung des Steuersatzes

Das Kind befindet sich aufgrund seines Verwandtschaftsgrades in der Steuerklasse I. Der Steuersatz bei einem steuerpflichtigen Kind in Höhe von 398.000 € beträgt dadurch 15,00 %.

Berechnung der Steuerlast

Für die Ermittlung der Steuer werden die berechneten Werte in folgender Formel eingesetzt:

Steuerpflichtiger Erwerb x Steuersatz = Steuerlast

398.000 € × 15 % = 59.700

Das Kind wird auf das geerbte Vermögen von 398.000 € eine Erbschaftssteuer von 59.700 € zahlen. Durch die Anwendung der gesetzlichen Freibeträge konnten insgesamt 453.000 € steuerfrei belassen werden.

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Häufig gestellte Fragen zur Erbschaftssteuer

Wie viel Prozent Erbschaftssteuer muss ich zahlen?

Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Wert des geerbten Vermögens, der Freibeträge und der Steuerklasse, die wiederum vom Grad der Verwandtschaft abhängt. Für Verwandte der Steuerklasse I beträgt der Steuersatz zwischen 7,00 % und 30,00 %, der Steuerklasse II zwischen 15,00 % und 43,00 % und der Steuerklasse III zwischen 30,00 % und 50,00 %.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer bei 100.000 €?

Die Erbschaftssteuer bei einer Erbschaft von 100.000 € ist abhängig vom Freibetrag und der Steuerklasse. Diese lässt sich wie folgt differenzieren:

VerwandtschaftsgradSteuerklasseFreibetragVererbter BetragSteuerpflichtiger BetragSteuersatzSteuerbetrag

Ehepartner

I

500.000 €

100.000 €

0 €

0 €

Kinder

I

400.000 €

100.000 €

0 €

0 €

Geschwister

II

20.000 €

100.000 €

80.000 €

20,00 %

12.000 €

Ferner verwandte Person

III

20.000 €

100.000 €

80.000 €

30,00 %

24.000 €

(Stand: 2025)

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer bei 500.000 €?

Die Erbschaftssteuer bei einem Vermögen von 500.000 € fällt in der Regel höher aus. Diese hängt jedoch von dem Freibetrag und der Steuerklasse ab:

VerwandschaftsgradSteuerklasseFreibetragVererbter BetragSteuerpflichtiger BetragSteuersatzSteuerbetrag

Ehepartner

I

500.000 €

500.000 €

0 €

0 €

Kind

I

400.000 €

500.000 €

100.000 €

11,00 %

11.000 €

Geschwister

II

20.000 €

500.000 €

480.000 €

25,00 %

96.000 €

Ferner verwandte Person

III

20.000 €

500.000 €

480.000 €

30,00 %

144.000 €

(Stand: 2025)

Bis wann ist das Erbe steuerfrei?

Das Erbe bleibt bis zur Höhe des jeweiligen persönlichen Freibetrags steuerfrei. Beispielsweise beträgt der Freibetrag für 

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, 

  • für Kinder 400.000 €, 

  • für Enkelkinder 200.000 € (wenn die Eltern noch leben), 

  • für Enkelkinder 400.000 € (wenn die Eltern nicht mehr leben) und

  • für Geschwister sowie ferner verwandte Personen 20.000 €.

Wann ist das Erbe eines Hauses steuerfrei?

Ein Haus kann steuerfrei vererbt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Immobilie wurde vom Erblasser bis zu dessen Tod selbst bewohnt.

  • Die Wohnfläche beträgt maximal 200 Quadratmeter.

  • Die erbende Person gehört zur Steuerklasse I (beispielsweise Ehepartner und Kinder).

  • Die erbende Person nutzt die Immobilie mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft selbst für eigene Wohnzwecke.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.