Nach dem Ableben eines Elternteils stellt sich für viele Familien eine zentrale Frage, ob Erbschaftssteuer anfällt und wie hoch sie ausfällt. Entscheidend sind hierfür drei Faktoren: Freibetrag, Steuerklasse und Höhe des Nachlasses.
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Kinder haben bei der Erbschaftssteuer einen steuerfreien Betrag von 400.000 € pro Elternteil. Erst wenn dieser Betrag überschritten wird, entsteht ein steuerpflichtiger Erwerb.
Kinder gehören zur Erbschaftssteuerklasse I. Der Steuersatz richtet sich nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und liegt in dieser Steuerklasse je nach Wertstufe zwischen 7,00 % und 50,00 %.
Schenkungen unterliegen denselben Freibeträgen wie Erbschaften. Der persönliche Freibetrag kann grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Kinder gehören bei der Erbschaftssteuer zur Steuerklasse I. Diese gilt für enge Familienangehörige und sieht im Vergleich zu anderen Verwandtschaftsgraden die niedrigsten Steuersätze vor. Welcher Steuersatz anfällt, hängt maßgeblich von der Einordnung ab. Kurz gefasst sind für die Erbschaftssteuer zwei Punkte entscheidend:
Die Zuordnung zur Steuerklasse
Die Höhe des Steuersatzes
Gut zu wissen: Die Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer sind nicht mit den Steuerklassen der Einkommensteuer identisch. Es handelt sich hierbei um eine eigene, ausschließlich für Erbschaften und Schenkungen geltende Einteilung.
Bei der Erbschaftssteuer richtet sich die steuerliche Belastung danach, in welcher Steuerklasse die erbende Person eingestuft wird. Die folgende Übersicht zeigt, welche Personen den Steuerklassen I, II und III zugeordnet sind und wie nahe sie mit dem Erblasser verwandt sein müssen.
Steuerklasse | Wer gehört dazu? | Typische Beispiele für Erben |
Steuerklasse I | Enge Familienangehörige | Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel |
Steuerklasse II | Entfernte Verwandte | Geschwister, Nichten und Neffen (Geschwisterkinder), Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner |
Steuerklasse III | Unverwandte oder sehr entfernte Personen | Freunde, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft, entfernte Verwandte |
Die Erbschaftssteuer wird als Prozentsatz berechnet. Der anzuwendende Steuersatz ergibt sich aus der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Je höher der steuerpflichtige Erwerb, desto höher ist in der Regel der anzuwendende Steuersatz. Aktuell gelten folgende Steuersätze:
Steuerpflichtiger Erwerb | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
Bis 75.000 € | 7,00 % | 15,00 % | 30,00 % |
Bis 300.000 € | 11,00 % | 20,00 % | 30,00 % |
Bis 600.000 € | 15,00 % | 25,00 % | 30,00 % |
Bis 6.000.000 € | 19,00 % | 30,00 % | 30,00 % |
Bis 13.000.000 € | 23,00 % | 35,00 % | 50,00 % |
Bis 26.000.000 € | 27,00 % | 40,00 % | 50,00 % |
Über 26.000.000 € | 30,00 % | 43,00 % | 50,00 % |
(Stand: 2026)
Die Erbschaftssteuer entsteht, wenn der persönliche Freibetrag überschritten wird. Aktuell gelten folgende Freibeträge:
Grad der Verwandtschaft | Freibetrag | Steuerklasse |
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner | 500.000 € | I |
Kinder (ebenfalls Stief- und Adoptivkinder) | 400.000 € | I |
Enkelkinder (wenn ihre Eltern nicht mehr leben) | 400.000 € | I |
Enkelkinder (wenn ihre Eltern noch leben) | 200.000 € | I |
Urenkel, Eltern und Großeltern | 100.000 € | I |
Geschwister und ihre Kinder | 20.000 € | II |
Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern | 20.000 € | II |
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner | 20.000 € | II |
Alle anderen, ebenfalls unverwandte Personen | 20.000 € | III |
(Stand: 2026)
Liegt der Wert des Erbes darunter, fällt keine Erbschaftssteuer an. Erst der Betrag oberhalb des steuerfreien Betrags ist steuerpflichtig.
Der Freibetrag ist der zentrale Ausgangspunkt bei der Berechnung der Erbschaftssteuer. Er legt fest, welcher Teil des Erbes steuerfrei bleibt. Wichtig: Der Freibetrag hängt nicht davon ab, dass jemand ein Kind ist, sondern vom Verwandtschaftsgrad beziehungsweise Verhältnis zum Erblasser (zum Beispiel Elternteil, Großelternteil, Partnerinnen/Partner oder Freundinnen/Freunde).
Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 €. Das bedeutet:
Lebt ein Elternteil ab, bleiben bis zu 400.000 € für jedes Kind steuerfrei.
Folgt das Ableben des zweiten Elternteils, steht derselbe Freibetrag erneut zur Verfügung.
Der Freibetrag gilt pro Kind und pro Elternteil. Bei mehreren Kindern wird er jeweils einzeln angewendet. Erben Kinder Vermögen von beiden Elternteilen, erhöht sich der steuerfreie Gesamtbetrag auf bis zu 800.000 € (2 x 400.000 €). Entscheidend ist jeweils der Zeitpunkt des Erbfalls.
Außer von den Eltern erben Kinder häufig zudem von Großeltern, Stiefeltern oder von Personen, die nicht verwandt sind (beispielsweise von Freundinnen und Freunden oder Patinnen und Paten). Dann gelten andere Freibeträge. Zu den einzelnen Freibeträgen in Abhängigkeit zum Verwandtschaftsverhältnis siehe Abschnitt Ab wann fällt die Erbschaftssteuer an?. Folgende Erbschaftsverhältnisse können in der Praxis eintreten:
Großeltern: Der Freibetrag beträgt 200.000 € für Enkelkinder, wenn der Elternteil des Enkels (das Kind des Erblassers) noch lebt. 400.000 € gelten erst dann, wenn dieser Elternteil nicht mehr lebt.
Stiefeltern oder Adoptiveltern: Für ihre Kinder gelten die gleichen Freibeträge wie für leibliche Kinder (400.000 €). Entscheidend ist das rechtliche Verhältnis.
Partner: Unverheiratete Partner werden steuerlich grundsätzlich wie unverwandte Personen behandelt. Ihr Freibetrag beträgt 20.000 €.
Freunde und sonstige Personen: Hier liegt ebenfalls der Freibetrag bei 20.000 €
Zusätzlich zum regulären Freibetrag kann altersabhängig und unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenannter Versorgungsfreibetrag gelten. Der Versorgungsfreibetrag ist ein zusätzlicher, steuerfreier Betrag, um die Versorgung nach dem Tod der Eltern zu sichern. Kinder erhalten ihn gestaffelt und abhängig vom Alter. Folgende Tabelle veranschaulicht die genaue Höhe des Versorgungsfreibetrags:
Alter | Versorgungsfreibetrag |
Bis 5 Jahre | 52.000 € |
5 bis 10 Jahre | 41.000 € |
10 bis 15 Jahre | 30.700 € |
15 bis 20 Jahre | 20.500 € |
20 bis 27 Jahre | 10.300 € |
Über 27 Jahre | 0 € |
(Stand: 2026)
Die Berechnung der Erbschaftssteuer für Kinder erfolgt in drei klaren Schritten. Entscheidend ist der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug des Freibetrags. Das bedeutet, dass lediglich der Teil des Erbes besteuert wird, der über dieser Schwelle liegt.
Zunächst wird der steuerliche Wert des gesamten Erbes festgestellt. Dazu zählen unter anderem:
Bankguthaben
Wertpapiere
Immobilien
Unternehmensbeteiligungen
Sonstige Vermögenswerte (zum Beispiel Schmuck, Uhren, Autos, Hausrat)
Bestehende Schulden der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers werden vom Nachlasswert abgezogen. Maßgeblich ist der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt des Todes.
Vom ermittelten Nachlasswert wird der persönliche Freibetrag des Kindes abgezogen. Handelt es sich um die Eltern als Erblassende, beträgt dieser Betrag 400.000 € pro Elternteil. Erst der Betrag oberhalb dieser Grenze ist steuerpflichtig.
Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wird der Steuersatz der Steuerklasse angewendet (Steuersätze siehe Abschnitt Steuersatz von 7,00 % bis 50,00 %). Je höher der steuerpflichtige Betrag ist, desto höher ist der Steuersatz innerhalb der jeweiligen Stufe. Es wird die Erbschaftssteuer berechnet, indem der steuerpflichtige Erwerb mit dem zugehörigen Steuersatz multipliziert wird.
Hinweis: Nachfolgende Beispiele dienen der Veranschaulichung. Sie sind vereinfacht dargestellt und können von der Realität abweichen.
Beispiel 1: Erbe in Höhe von 600.000 € durch Elternteil
Nachlasswert: 600.000 €
Freibetrag: 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb: 200.000 €
Steuersatz: 11,00 % (da Steuerklasse I)
Berechnung Steuer: 200.000 € x 11,00 %= 22.000 €
Verbleibendes Vermögen: 600.000 € - 22.000 € = 578.000 €
Beispiel 2: Erbe in Höhe von 1.000.000 € durch Großelternteil, wenn die Eltern noch leben
Nachlasswert: 1.000.000 €
Freibetrag: 200.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb: 800.000 €
Steuersatz: 19,00 % (da Steuerklasse I)
Berechnung Steuer: 800.000 € x 19,00 % = 152.000 €
Verbleibendes Vermögen: 1.000.000 € − 152.000 € = 848.000 €
Immobilien machen häufig einen großen Teil des Nachlasses aus. Für die Erbschaftssteuer bei Kindern gelten dabei grundsätzlich dieselben Regeln wie für anderes Vermögen. Entscheidend ist der steuerlich festgestellte Wert der Immobilie.
Der steuerlich festgelegte Wert der Immobilie ist maßgeblich für die Bewertung. Dieser Wert wird ebenfalls Verkehrswert genannt und vom Finanzamt zum Zeitpunkt des Erbfalls festgelegt. Der Verkehrswert gibt den voraussichtlich am Markt zu erzielenden Verkaufspreis an.
Nachfolgend zeigen einige Beispiele die Steuerlast von geerbten Immobilien bei einem allein erbenden Kind (Erblasser sind die Eltern). Der Immobilienwert wurde nach dem Verkehrswert bewertet.
Hinweis: Die Beispiele dienen der Veranschaulichung verschiedener Erbfälle. Sie sind vereinfacht dargestellt und können von der Realität abweichen.
Beispiel 1: Immobilienwert 500.000 €
Position | Betrag |
Immobilienwert | 500.000 € |
Freibetrag | 400.000 € |
Steuerpflichtiger Erwerb | 100.000 € |
Berechnung Steuer: 100.000 € x 11,00 % = 11.000 €
Beispiel 2: Immobilienwert 800.000 €
Position | Betrag |
Immobilienwert | 800.000 € |
Freibetrag | 400.000 € |
Steuerpflichtiger Erwerb | 400.000 € |
Berechnung Steuer: 400.000 € x 15,00 % = 60.000 €.
Beispiel 3: Immobilienwert 7.000.000 €
Position | Betrag |
Immobilienwert | 7.000.000 € |
Freibetrag | 400.000 € |
Steuerpflichtiger Erwerb | 6.600.000 € |
Berechnung Steuer: 6.600.000 € x 23,00 % = 1.518.000 €
Bei Immobilien entsteht häufig eine besondere Situation: Das Vermögen ist gebunden, die Steuer jedoch in Geld zu zahlen. Das Finanzamt setzt nach Prüfung einen Steuerbescheid fest. Die Zahlung erfolgt innerhalb der dort genannten Frist. Reicht die vorhandene Liquidität nicht aus, kann das zu finanziellen Engpässen führen.
In Deutschland kann eine geerbte Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftssteuerfrei auf Kinder übergehen, wenn sie als Hauptwohnsitz dient. Bei einem vorzeitigen Auszug oder Verkauf innerhalb dieser Frist entfällt die Steuerbefreiung meist rückwirkend.
Kumulative Voraussetzungen für die Steuerbefreiung:
Unverzüglicher Einzug: Ein Einzug innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall gilt in der Regel als unverzüglich.
Mindestnutzung von zehn Jahren: Der Erbe muss die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen.
Begrenzung der Wohnfläche: Für Kinder ist die Steuerbefreiung bei Eigennutzung auf 200 Quadratmeter beschränkt.
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Zusätzlich zur Erbschaft sind Schenkungen möglich, die ebenfalls einer bestimmten Steuer unterliegen: Der Schenkungssteuer.
Erbschaft- und Schenkungsteuer beruhen auf denselben gesetzlichen Grundlagen und folgen denselben Freibeträgen und Steuersätzen. Der Hauptunterschied liegt im Zeitpunkt: Die Erbschaftssteuer wird beim Tod fällig, die Schenkungsteuer bei Lebzeiten, sie kann zudem alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Das bedeutet für Kinder: Bei einer Schenkung beträgt der persönliche Freibetrag ebenfalls 400.000 € pro Elternteil.
Der Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der jeweiligen Übertragung. Werden mehrere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vorgenommen, werden sie steuerlich zusammengerechnet. Wird die Zehnjahresfrist überschritten, steht der steuerfreie Betrag erneut in voller Höhe zur Verfügung. Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich unterschiedliche Übertragungsformen auswirken können.
Hinweis: Die Beispiele dienen der Veranschaulichung. Sie sind vereinfacht dargestellt und können von der Realität abweichen.
Beispiel: Gestaffelte Schenkung über mehr als 10 Jahre an ein Kind in der Steuerklasse I
Übertragung | Betrag | Freibetrag | Steuerpflichtiger Erwerb | Steuer |
400.000 € | 400.000 € | 0 € | 0 € | |
400.000 € | 400.000 € | 0 € | 0 € | |
Gesamt übertragen | 800.000 € |
|
| 0 € |
In diesem Beispiel erfolgte die erste Schenkung innerhalb der ersten 10-Jahres-Frist. Die zweite Schenkung folgte im 13. Jahr. Da die zweite Schenkung nach der ersten 10-Jahres-Frist stattfand, kann der Freibetrag zweimal genutzt werden.
Beispiel: Einmalige Vererbung von 800.000 € an ein Kind in der Steuerklasse I
Position | Betrag |
Nachlasswert | 800.000 € |
Freibetrag | 400.000 € |
Steuerpflichtiger Erwerb | 400.000 € |
Berechnung Steuer: 400.000 € x 15,00 % = 60.000 €
Verbleibendes Vermögen: 800.000 € − 60.000 € = 340.000 €
Zusammenfassung des Vergleichs
Szenario | Übertragener Betrag | Steuerpflichtiger Erwerb | Steuerlast |
Gestaffelte Schenkung | 800.000 € | 0 € | 0 € |
Einmalige Vererbung | 800.000 € | 400.000 € | 60.000 € |
Diese Gegenüberstellung zeigt die gesetzliche Funktionsweise der Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft. Ob und wann eine Übertragung erfolgt, hängt von der individuellen Situation ab.
Wie viel ein Kind tatsächlich erbt, hängt von der gesetzlichen Erbfolge oder einem Testament ab. Erst danach stellt sich die Frage der Erbschaftssteuer. Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Dabei spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:
Gibt es einen überlebenden Ehepartner?
Wie viele Kinder sind vorhanden?
Gut zu wissen: Der Güterstand regelt die Vermögensverhältnisse von Ehegatten während der Ehe und bei deren Beendigung (Scheidung oder Tod). Er bestimmt, wem welche Vermögenswerte gehören, wer diese verwaltet und wie Vermögenszuwächse aufgeteilt werden. Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft.
Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben während der Ehe die Vermögen beider Ehepartner getrennt. Im Falle einer Scheidung wird festgestellt, wie stark das Vermögen beider Partner während der Ehe gewachsen ist, das heißt welcher Zugewinn erzielt wurde. Der Partner oder die Partnerin mit dem höheren Vermögenszuwachs hat die Hälfte der Differenz an die andere Person auszugleichen. Anstatt das gesamte Vermögen zu teilen, wird lediglich der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs gesplittet.
Ein typisches Beispiel:
Ehepartner und ein Kind vorhanden
Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft
In diesem Fall erhält der Ehepartner häufig die Hälfte des Nachlasses, das Kind die andere Hälfte, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert und der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegolten hat. Je nach Güterstand, Anzahl der Kinder oder abweichender Verfügung von Todes wegen können die gesetzlichen Erbquoten jedoch anders ausfallen.
Ist die steuerliche Frage geklärt, folgt oft die nächste: Was passiert mit dem geerbten Vermögen? Je nach Situation unterscheiden sich die Anforderungen deutlich:
In vielen Fällen steht die endgültige Steuerhöhe erst mit dem Steuerbescheid fest. Bis dahin kann es sinnvoll sein, einen Teil des Vermögens flexibel verfügbar zu halten. Tagesgeld wird häufig genutzt, um flexibel zu bleiben und dennoch Zinsen zu erhalten.
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Aktuell liegen die Zinssätze für Tagesgeld bei bis zu 2,02 % p. a. Einlagen bei Partnerbanken sind im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung des jeweiligen Landes bis zu 100.000 € pro Bank und pro Kunde abgesichert.
Abhängig von der individuellen Situation wird das geerbte Vermögen erst zu einem späteren Zeitraum benötigt. Wer einen klaren Anlagehorizont definiert, kann Beträge entsprechend strukturieren. Festgeld eignet sich beispielsweise für klar planbare Zeiträume. Unterschiedliche Laufzeiten ermöglichen eine Staffelung des Kapitals. Bei Raisin erhalten Sie für Festgeld bis zu 3,25 % p. a.
Soll ein Teil des Erbes als Schenkung an ein Kind übertragen und langfristig angelegt werden, kann ein Kinderdepot eine Möglichkeit sein.
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Je früher regelmäßig investiert wird, desto länger kann das Kapital für Ihr Kind arbeiten. Abhängig von der gewählten Anlagestrategie liegt die Zielrendite bei bis zu 7,8 % p. a. nach Kosten. Investitionen in Wertpapiere unterliegen Marktschwankungen und können zu Verlusten führen.
Geschwister gehören zur Steuerklasse II. Ihr persönlicher Freibetrag beträgt 20.000 €. Darüber hinausgehende Beträge unterliegen höheren Steuersätzen als bei Kindern.
Nein, adoptierte Kinder werden erbschaftssteuerlich wie leibliche Kinder behandelt. Sie gehören zur Steuerklasse I und haben denselben Freibetrag von 400.000 € pro Elternteil.
Stiefkinder gehören ebenfalls zur Steuerklasse I und profitieren vom Freibetrag von 400.000 €.
Die Steuer wird erst fällig, nachdem das Finanzamt einen Steuerbescheid erlassen hat. Im Bescheid ist die Zahlungsfrist angegeben.
Ja, Nachlassverbindlichkeiten wie offene Kredite, Beerdigungskosten oder bestimmte Verpflichtungen mindern den steuerpflichtigen Erwerb. Maßgeblich ist der nach Abzug dieser Positionen verbleibende Betrag.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.
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