Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurden die Freibeträge für 2026 spürbar angehoben. Wer die aktuellen Grenzen kennt, kann die Rendite optimieren.
Der Steuerfreibetrag bezeichnet den Teil des Einkommens, der steuerfrei bleibt. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Grundfreibetrag gemeint, der das Existenzminimum sichert.
Im Jahr 2026 liegt das steuerfreie Einkommen bei 12.348 € für Einzelveranlagte und 24.696 € für Zusammenveranlagte (Stand: 2026). Gesetzliche Anpassungen erfolgen regelmäßig, um wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen.
Bei Zinserträgen aus Tagesgeld oder Festgeld kann der Steuerfreibetrag eine Rolle spielen. Ob eine steuerliche Belastung entsteht, hängt von der individuellen Einkommenssituation ab.
Der Steuerfreibetrag ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, bis zu dem Einkommen steuerfrei bleibt. Häufig ist umgangssprachlich der Grundfreibetrag gemeint. Hierbei handelt es sich um den Teil des Jahreseinkommens, auf den keine Einkommensteuer gezahlt wird. Er ist gesetzlich geregelt und soll das Existenzminimum sichern. Erst das Einkommen, welches über diesem Freibetrag liegt, wird mit der Einkommensteuer belastet.
Dabei ist zu beachten, dass der Steuerfreibetrag nicht direkt die Steuer reduziert. Er dient als eine Grundlage, auf der die Steuer berechnet wird. Maßgeblich ist das sogenannte zu versteuernde Einkommen. Es ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Freibeträge und Ausgaben (beispielsweise Werbungskosten und Betriebsausgaben). Je niedriger dieses ausfällt, desto geringer ist die Steuerbelastung. Der Freibetrag wirkt somit indirekt, indem er die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage senkt.
Beispiel (vereinfacht dargestellt)
Wenn das zu versteuernde Einkommen 25.000 € und der Grundfreibetrag 12.348 € beträgt, wird die Einkommensteuer erst auf den Teil oberhalb des Grundfreibetrags erhoben. Das sind rechnerisch 12.652 €.
Um die kalte Progression („heimliche Steuererhöhung“, bei der Lohnerhöhungen, trotz Inflation, zu höheren Steuersätzen führen) auszugleichen, hat der Gesetzgeber den Grundfreibetrag erneut angepasst. Nachfolgend erhalten Sie eine übersicht des Grundfreibetrags im Zeitverlauf:
2026 (aktuell) | 12.348 € | 24.696 € |
2025 | 12.096 € | 24.192 € |
2024 | 11.604 € | 23.208 € |
Hinweis: Erreichen Sie die Steuerfreibetragsgrenze durch Ihr zu versteuerndes Einkommen nicht, entsteht keine Einkommensteuer.
Der Steuerfreibetrag betrifft grundsätzlich alle einkommensteuerpflichtigen Personen in Deutschland. Seine konkrete Wirkung hängt jedoch von der jeweiligen Einkommensart und der individuellen Lebenssituation ab.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der Grundfreibetrag bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt. Er ist Bestandteil der Lohnsteuertabellen. Das bedeutet, dass das Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nicht besteuert wird. Mit steigendem Einkommen nimmt die steuerliche Belastung progressiv zu. Der Grundfreibetrag bildet dabei die unterste Stufe der Besteuerung.
Bei zusammenveranlagten Personen (beispielsweise Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften) gilt der doppelte Grundfreibetrag. Im Rahmen des sogenannten Ehegattensplittings wird das gemeinsame Einkommen rechnerisch halbiert, der Einkommensteuertarif angewendet und anschließend wieder verdoppelt.
Dadurch kann sich insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen eine geringere Steuerbelastung ergeben. Die konkrete Wirkung hängt von der Einkommensverteilung innerhalb der Ehe beziehungsweise der Partnerschaft ab.
Für Rentnerinnen und Rentner gilt der Grundfreibetrag ebenfalls. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt von der Gesamthöhe der steuerpflichtigen Einkünfte ab. Dazu zählen unter anderem Renten, Betriebsrenten oder zusätzliche Einkünfte. Liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, fällt keine Einkommensteuer an.
Auch für Sparerinnen und Sparer ist der Steuerfreibetrag relevant. Zusätzlich zum Arbeitseinkommen können Kapitalerträge steuerpflichtig sein, etwa aus Zinsen oder Dividenden. Hier ist zwischen dem allgemeinen Grundfreibetrag und dem gesonderten Sparerpauschbetrag zu unterscheiden. Während der Grundfreibetrag für das gesamte Einkommen gilt, bezieht sich der Sparerpauschbetrag ausschließlich auf Kapitalerträge.
Der Sparerpasuchbetrag bestimmt, wie viel Zinserträge oder Dividenden Anlegerinnen und Anleger pro Jahr erhalten können, ohne die Abgeltungsteuer und den Solidaritätszuschlag zu zahlen.Die Höhe des Sparerpauschbetrag beträgt für:
Einzelpersonen: 1.000 €
Ehepaare: 2.000 €
Um den Pauschbetrag nutzen zu können, ist die Einreichung eines Freistellungsauftrags bei der Bank oder dem Anbieter zu hinterlegen oder anzupassen, um direkt von der steuerfreien Auszahlung der Zinsen zu profitieren. Eine Alternative bietet die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung).
Der Grundfreibetrag ist fest im Einkommensteuertarif verankert und wird automatisch berücksichtigt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Andere Freibeträge beziehungsweise Pauschbeträge können hingegen separate Schritte erfordern.
Arbeitgeber führen die Lohnsteuer direkt an das Finanzamt ab. Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags bleibt dabei automatisch steuerfrei. Die tatsächliche Steuerbelastung ergibt sich aus der Kombination von Einkommen, Steuerklasse und weiteren individuellen Faktoren.
Im Rahmen der Steuererklärung wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Dabei fließen sämtliche Einkünfte sowie gesetzlich vorgesehene Abzüge ein. Der Grundfreibetrag wird automatisch berücksichtigt, indem er Teil des Einkommensteuertarifs ist. Liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb dieser Grenze, fällt keine Einkommensteuer an.
Bei Kapitalerträgen gilt zusätzlich der sogenannte Sparer-Pauschbetrag. Dieser beträgt aktuell 1.000 € bei Einzelveranlagten beziehungsweise 2.000 € bei Zusammenveranlagten (Stand: 2026). Damit Kapitalerträge bis zu dieser Höhe nicht direkt mit Abgeltungsteuer belastet werden, kann bei der jeweiligen Bank ein Freistellungsauftrag gestellt werden. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank die Abgeltungsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Die Begriffe Steuerfreibetrag und Sparerpauschbetrag werden häufig miteinander verwechselt. Tatsächlich handelt es sich um zwei unterschiedliche Regelungen mit verschiedenen Anwendungsbereichen: Der Steuerfreibetrag, genauer der Grundfreibetrag, gilt für das gesamte zu versteuernde Einkommen. Der Sparerpauschbetrag hingegen bezieht sich ausschließlich auf Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden.
Einkommensart | Gesamtes Einkommen | Ausschließlich Kapitalerträge |
Höhe 2026 | 12.348 € (Einzelveranlagte) 24.696 € (Zusammenveranlagte) | 1.000 € (Einzelveranlagte) 2.000 € (Zusammenveranlagte) |
Wirkung | Einkommen bis zur Höhe bleibt steuerfrei | Kapitalerträge bis zur Höhe bleiben abgeltungsteuerfrei |
Antrag erforderlich | Nein | Ja, über Freistellungsauftrag bei der Bank |
(Stand: 2026)
Zinserträge aus Tagesgeld und Festgeld sowie Renditen aus ETFs unterliegen in Deutschland der Kapitalertragsteuer. Um Ihre steuerlichen Freibeträge bei Raisin zu berücksichtigen, können Sie verschiedene Dokumente digital in Ihrem Account verwalten:
Sparerpauschbetrag: Sie können Ihren Freistellungsauftrag für deutsche Partnerbanken direkt im Online-Banking hinterlegen. Kapitalerträge bleiben so bis zu einem gesetzlichen Betrag von 1.000 € (beziehungsweise 2.000 € bei Zusammenveranlagung) vom automatischen Steuerabzug befreit.
NV-Bescheinigung: Falls Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag nicht überschreitet, besteht die Möglichkeit, eine NV-Bescheinigung einzureichen.
Anlage KAP: Bei Zinserträgen von Partnerbanken aus dem EU-Ausland, bei denen kein automatischer Quellensteuerabzug erfolgt, können diese im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Ja, der Grundfreibetrag ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs und wird automatisch berücksichtigt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolgt die Berücksichtigung bereits über die Lohnabrechnung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird er ebenfalls automatisch in die Berechnung einbezogen.
Für Menschen mit Schwerbehinderung gilt zusätzlich zum allgemeinen Grundfreibetrag ein sogenannter Behinderten-Pauschbetrag. Er mindert das zu versteuernde Einkommen und wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Aktuell beträgt er, abhängig vom Grad der Behinderung, zwischen 384 € und 2.840 € pro Jahr (Stand: 2026). In bestimmten Fällen kann er höher ausfallen.
Der Grundfreibetrag ist ein Jahresbetrag. 2026 liegt er bei 12.348 € für Einzelveranlagte. Rechnerisch entspricht das 1.029 € pro Monat (Stand: 2026). Dieser Wert dient lediglich zur Orientierung, da die Einkommensteuer ausschließlich auf Jahresbasis berechnet wird.
Lediglich der Teil Ihres Einkommens, der den Freibetrag übersteigt, wird nach dem persönlichen Steuersatz versteuert.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.
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