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In Österreich fällt auf geschenktes Vermögen seit dem keine Erbschafts- und auch keine Schenkungssteuer mehr an.
Für Geld- und Sachgeschenke gelten Anzeigepflichten beim Finanzamt, sobald die Freigrenzen überschritten werden: (innerhalb von 12 Monaten unter Angehörigen) beziehungsweise (innerhalb von 5 Jahren unter Dritten).
Eine Meldung hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. Bei einem Versäumnis drohen .
Die wichtigsten Bestimmungen zur Schenkungssteuer und Anzeigepflicht in Österreich lassen sich übersichtlich zusammenfassen. Folgende Tabelle bietet einen schnellen Überblick über die geltenden Regelungen.
Schenkungssteuer | 0 % (2008 ersatzlos aufgehoben). |
Meldepflicht (§ 121a BAO) | Ja, ab Überschreiten der gesetzlichen Freigrenzen für Geld- und Sachwerte. |
Freigrenze Angehörige | 50.000 € kumuliert innerhalb von zwölf Monaten. |
Freigrenze Dritte | 15.000 € kumuliert innerhalb von fünf Jahren. |
Immobilien | Keine Schenkungssteuer, jedoch Grunderwerbsteuer (Stufentarif) & Eintragungsgebühr. |
Meldefrist | Innerhalb von drei Monaten ab Erwerb via FinanzOnline. |
In Österreich fallen seit August 2008 weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer an. Das bedeutet, dass Geschenkgeber und Beschenkte dem Finanzamt bei reinen Geld- oder Sachgeschenken keine Steuer schulden.
An die Stelle der früheren Steuererklärung ist jedoch die gesetzliche Schenkungsmeldung nach § 121a Bundesabgabenordnung (BAO) getreten. Sie dient der Finanzbehörde zur Transparenz sowie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung.
Nicht jede Zuwendung unterliegt der Meldepflicht beim Finanzamt. Die Anzeigepflicht greift erst, wenn folgende Freigrenzen überschritten werden.
Angehörige (Ehegatinnen/ Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Nichten/Neffen, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten u. a.) | 50.000 € | Kumulativ innerhalb von zwölf Monaten |
Dritte / Nichtverwandte | 15.000 € | Kumulativ innerhalb von fünf Jahren |
Gelegenheitsgeschenke (zum Beispiel zu Hochzeit, Geburtstag, üblicher Hausrat) Hinweis: Gewöhnlicher Hausrat unter Angehörigen ist unbegrenzt befreit | bis 1.000 € | Pro Anlass anzeigefrei |
Achtung beim Verwandtschaftsgrad: Gemäß § 25 BAO zählen auch Geschwister, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen sowie Cousinen und Cousins zum Kreis der Angehörigen. Für Schenkungen an diese Personen gilt die höhere Freigrenze von 50.000 € kumuliert innerhalb von zwölf Monaten. Die niedrigere Grenze von 15.000 € innerhalb von fünf Jahren greift erst bei Personen außerhalb dieses Verwandtschaftskreises (nicht verwandte Dritte).
Zur Berechnungslogik: Das Finanzamt rechnet mehrere Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb des Durchrechnungszeitraums zusammen.
Wenn eine Vermögensübertragung die gesetzlichen Freigrenzen überschreitet, sollten Schenkerinnen und Schenker sowie Beschenkte aktiv werden. Das Finanzamt verlangt in diesem Fall eine offizielle Meldung. Der Prozess ist glücklicherweise einfach und lässt sich vollständig digital abwickeln.
Frist: Die Schenkungsmeldung ist innerhalb von drei Monaten ab Erwerb einzureichen. Bei Erreichen der Freigrenze durch mehrere Schenkungen beginnt die Frist mit dem Tag der überschreitenden Schenkung.
Zuständigkeit: Meldepflichtig sind Geschenkgeber und Beschenkte. Sobald eine Partei die Anzeige erstattet, entfällt die Pflicht für die anderen. Auch Notare, Rechtsanwälte oder Steuerberater können die Meldung übernehmen.
Abwicklung: Die Anzeige erfolgt elektronisch via FinanzOnline über die Maske zur Schenkungsmeldung (Formular Schenk 1).
Während reine Geld- und Sachwerte unter die Meldegrenzen nach § 121a BAO fallen, gelten für Liegenschaften und Unternehmensübertragungen abweichende steuerliche Sonderregeln. Hierzu existieren spezifische gesetzliche Bestimmungen.
Liegenschaften sind von der Schenkungsmeldung nach § 121a BAO ausgenommen, da das Grundbuch die Übertragung erfasst. Hier fallen jedoch zwei Abgaben an.
Grunderwerbsteuer (GrESt): Bei allen unentgeltlichen Übertragungen (zum Beispiel Schenkungen) berechnet sich die Grunderwerbsteuer auf Basis des Grundstückswerts im Stufentarif:
Für die ersten 250.000 € Grundstückswert: 0,5 %
Für die nächsten 150.000 € (bis 400.000 €): 2 %
Für den 400.000 € übersteigenden Wert: 3,5 %
Eintragungsgebühr Grundbuch: Für die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch fällt eine Gebühr von 1,1 % an (bei Familienübertragungen auf Basis des begünstigten dreifachen Einheitswertes, maximal 30 % des Verkehrswertes).
Stiftungseingangssteuer: Bei der Einbringung von Vermögen in eine Privatstiftung fällt nach dem Stiftungseingangssteuergesetz eine Steuer von in der Regel 3,5 % an.
Pflichtteil im Erbrecht: Schenkungen zu Lebzeiten können bei späteren Erbstreitigkeiten auf den Pflichtteilsanspruch von Miterben angerechnet werden.
Wer die Schenkungsmeldung vorsätzlich versäumt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG. Dies zieht entsprechende finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich.
Strafmaß: Das Finanzamt kann Geldstrafen von bis zu 10 % des gemeinen Wertes des geschenkten Vermögens verhängen.
Straffreie Selbstanzeige: Geschenkgeber und Beschenkte können ein Versäumnis im Rahmen einer Selbstanzeige (§ 29 in Verbindung mit § 49a Abs. 2 FinStrG) straffrei nachholen.
Wichtig: Hierbei hat die Selbstanzeige spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist zu erfolgen, bevor Behörden die Tat entdecken.
Nach einer steuerfreien Übertragung von Geldvermögen steht der Erhalt der Kaufkraft im Vordergrund. Größere Geldbeträge auf dem unverzinsten Girokonto zu belassen, führt durch die laufende Teuerung zu schleichender Kaufkraftminderung.
Szenario: Ein Geldgeschenk von 50.000 € wird übertragen und über einen Zeitraum von 3 Jahren gehalten.
Zinssatz p. a. | 3,20 % | 0,00 % | 0,25 % |
Zinsertrag Brutto (3 Jahre) | 4.800,00 € | 0,00 € | 375,00 € |
Netto nach 25 % KESt | + 3.600,00 € | 0,00 € | 281,25 € |
Reale Kaufkraftveränderung (bei 2,5 % Inflation) | + 29,97 € (Kaufkrafterhalt & Zuwachs) | - 227,07 € (Kaufkraftverlust) | - 3.288,78 € (Realer Verlust) |
Hinweis: Hierbei handelt es sich um ein fiktives Modellbeispiel zur Veranschaulichung der Zins- und Kaufkrafteffekte (Anlagebetrag: 50.000 €, Betrachtungszeitraum: 3 Jahre, angenommene Inflationsrate: 2,5 % p. a., österreichische KESt: 25 %). Die Zinssätze und realen Erträge dienen rein demonstrativen Zwecken und hängen von den künftigen Marktkonditionen sowie der individuellen Steuersituation ab. Keine Anlage- oder Steuerberatung.
Um übertragenes Kapital planbar anzulegen und den inflationsbedingten Kaufkraftverlust gegenüber unverzinsten Konten deutlich abzufedern, bieten sich europäische Festgeldangebote an.
Festgeld: Anlegerinnen und Anleger legen das Kapital für einen festen Zeitraum (zum Beispiel 1–5 Jahre) zu festen Zinsen an. Dies eignet sich optimal für Vermögen, das für spätere Anschaffungen vorgesehen ist.
Tagesgeld: Maximale Flexibilität mit täglicher Verfügbarkeit und variabler Verzinsung für den liquiden Teil des Vermögens.
Über Plattformen wie Raisin erhalten Anlegerinnen und Anleger in Österreich direkten Zugang zu europäischen Tages- und Festgeldangeboten. Einlagen sind über die gesetzliche Einlagensicherung des jeweiligen EU-Heimatlandes der Partnerbank bis zu 100.000 € pro Bank und Person geschützt (bei Partnerbanken außerhalb des Euroraums gilt der entsprechende Gegenwert in Landeswährung).


Steuerlicher Hinweis: Ausländische Partnerbanken führen keine österreichische Kapitalertragsteuer (KESt) automatisch ab. Daher deklarieren Anlegerinnen und Anleger diese Zinserträge selbstständig in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung (Formular E1 / Beilage E1kv).
In Österreich sind Geldgeschenke in jeder Höhe komplett steuerfrei, da die Schenkungssteuer abgeschafft wurde. Es gibt jedoch einen wichtigen Unterschied zwischen „steuerfrei“ und „meldefrei“: Wenn Sie größere Summen verschenken, müssen Sie diese dem Finanzamt melden. Die Freigrenzen für diese Meldepflicht liegen bei 50.000 € für Angehörige (innerhalb von 12 Monaten) und bei 15.000 € für Dritte bzw. nicht verwandte Personen (innerhalb von 5 Jahren).
Die Schenkungssteuer für Bargeld beträgt in Österreich genau 0 %. Es macht steuerlich keinen Unterschied, ob Sie das Geld bar übergeben oder auf ein Konto überweisen. Allerdings gilt auch für Bargeld die strenge gesetzliche Meldepflicht beim Finanzamt, sobald die Summe 50.000 € (unter Angehörigen) oder 15.000 € (unter Dritten) überschreitet.
Wichtiger Praxis-Tipp: Wenn die beschenkte Person größere Summen an Bargeld später auf ein Bankkonto einzahlt, verlangt die Bank aufgrund des Geldwäschegesetzes einen Herkunftsnachweis. Die Bestätigung der Schenkungsmeldung via FinanzOnline dient in diesem Fall als idealer Beleg.
Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn Personen Vermögen über eine Zwischenperson weiterreichen, um die Freigrenzen (zum Beispiel zweimal 50.000 €) mehrfach zu nutzen. Die Finanzbehörde prüft solche Gestaltungen nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Dient die Zwischenstation rein der Steuerumgehung, stuft die Finanzbehörde das Geschäft als direkte Schenkung ein.
Nein, die Schenkung selbst löst keine Kapitalertragsteuer aus. Erst wenn das geschenkte Guthaben auf einem Sparkonto oder Depot Zinsen beziehungsweise Dividenden erwirtschaftet, unterliegen diese Erträge der regulären österreichischen KESt von 25 % (Sparzinsen) beziehungsweise 27,5 % (Wertpapiere).
Ja, auch Auslandsübertragungen unterliegen der Anzeigepflicht. Sobald entweder der Geschenkgeber oder der Beschenkte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, greift die Anzeigepflicht nach § 121a BAO für weltweite Vermögensübertragungen.
Nein. Die bis zum 30. Juni 2026 befristete Gebührenbefreiung für die Eintragung ins Grundbuch (bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 €) galt gesetzlich ausschließlich für entgeltliche Erwerbsvorgänge (Immobilienkäufe) zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Unentgeltliche Übertragungen wie Schenkungen oder Erbschaften waren von dieser Begünstigung ausgenommen.“ Bei einer Schenkung fällt die Eintragungsgebühr von 1,1 % (im Familienkreis auf Basis des begünstigten dreifachen Einheitswerts) weiterhin an.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen befähigten Person.
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