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Zuletzt aktualisiert: 3. November 2026

Schenkungssteuer in Österreich 2026: Regeln, Meldepflichten & steuerfreie Vermögensübertragung

Schenkungssteuer in Österreich 2026:

Geschrieben für Sie von:

Andreas Hildebrand
Andreas Hildebrand, Head of Content Marketing bei Raisin

Experte

Evelyn Maier
Evelyn Maier

Unter Mitwirkung von

Evelyn Maier, Content Manager bei Raisin

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Nina Katharina Doll
Nina Katharina Doll

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Nina Katharina Doll, Freelancer Marketing bei Raisin

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Das Wichtigste in Kürze

  • Keine Schenkungssteuer: In Österreich fällt auf geschenktes Vermögen seit dem 1. August 2008 keine Erbschafts- und auch keine Schenkungssteuer mehr an.

  • Meldepflicht beachten: Für Geld- und Sachgeschenke gelten Anzeigepflichten beim Finanzamt, sobald die Freigrenzen überschritten werden: 50.000 € (innerhalb von 12 Monaten unter Angehörigen) beziehungsweise 15.000 € (innerhalb von 5 Jahren unter Dritten).

  • Fristen und Strafen: Eine Meldung hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. Bei einem Versäumnis drohen Geldstrafen von bis zu 10 % des Wertes.

Fakten-Check: Die zentralen Regeln auf einen Blick (2026)

Die wichtigsten Bestimmungen zur Schenkungssteuer und Anzeigepflicht in Österreich lassen sich übersichtlich zusammenfassen. Folgende Tabelle bietet einen schnellen Überblick über die geltenden Regelungen.

KriteriumRegelung in Österreich

Schenkungssteuer

0 % (2008 ersatzlos aufgehoben).

Meldepflicht (§ 121a BAO)

Ja, ab Überschreiten der gesetzlichen Freigrenzen für Geld- und Sachwerte.

Freigrenze Angehörige

50.000 € kumuliert innerhalb von zwölf Monaten.

Freigrenze Dritte

15.000 € kumuliert innerhalb von fünf Jahren.

Immobilien

Keine Schenkungssteuer, jedoch Grunderwerbsteuer (Stufentarif) & Eintragungsgebühr.

Meldefrist

Innerhalb von drei Monaten ab Erwerb via FinanzOnline.

Rechtslage 2026: 0 % Steuersatz, jedoch gilt eine strenge Anzeigepflicht (§ 121a BAO)

In Österreich fallen seit August 2008 weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer an. Das bedeutet, dass Geschenkgeber und Beschenkte dem Finanzamt bei reinen Geld- oder Sachgeschenken keine Steuer schulden.

An die Stelle der früheren Steuererklärung ist jedoch die gesetzliche Schenkungsmeldung nach § 121a Bundesabgabenordnung (BAO) getreten. Sie dient der Finanzbehörde zur Transparenz sowie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung.

Freigrenzen und Durchrechnungszeiträume

Nicht jede Zuwendung unterliegt der Meldepflicht beim Finanzamt. Die Anzeigepflicht greift erst, wenn folgende Freigrenzen überschritten werden.

EmpfängerkreisFreigrenzeDurchrechnungszeitraum

Angehörige (Ehegatinnen/ Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Nichten/Neffen, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten u. a.)

50.000 €

Kumulativ innerhalb von zwölf Monaten

Dritte / Nichtverwandte

15.000 €

Kumulativ innerhalb von fünf Jahren

Gelegenheitsgeschenke (zum Beispiel zu Hochzeit, Geburtstag, üblicher Hausrat) Hinweis: Gewöhnlicher Hausrat unter Angehörigen ist unbegrenzt befreit

bis 1.000 €

Pro Anlass anzeigefrei

Achtung beim Verwandtschaftsgrad: Gemäß § 25 BAO zählen auch Geschwister, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen sowie Cousinen und Cousins zum Kreis der Angehörigen. Für Schenkungen an diese Personen gilt die höhere Freigrenze von 50.000 € kumuliert innerhalb von zwölf Monaten. Die niedrigere Grenze von 15.000 € innerhalb von fünf Jahren greift erst bei Personen außerhalb dieses Verwandtschaftskreises (nicht verwandte Dritte).

Zur Berechnungslogik: Das Finanzamt rechnet mehrere Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb des Durchrechnungszeitraums zusammen.

Meldeweg und Fristen

Wenn eine Vermögensübertragung die gesetzlichen Freigrenzen überschreitet, sollten Schenkerinnen und Schenker sowie Beschenkte aktiv werden. Das Finanzamt verlangt in diesem Fall eine offizielle Meldung. Der Prozess ist glücklicherweise einfach und lässt sich vollständig digital abwickeln.

  • Frist: Die Schenkungsmeldung ist innerhalb von drei Monaten ab Erwerb einzureichen. Bei Erreichen der Freigrenze durch mehrere Schenkungen beginnt die Frist mit dem Tag der überschreitenden Schenkung.

  • Zuständigkeit: Meldepflichtig sind Geschenkgeber und Beschenkte. Sobald eine Partei die Anzeige erstattet, entfällt die Pflicht für die anderen. Auch Notare, Rechtsanwälte oder Steuerberater können die Meldung übernehmen.

  • Abwicklung: Die Anzeige erfolgt elektronisch via FinanzOnline über die Maske zur Schenkungsmeldung (Formular Schenk 1).

Sonderfall Immobilien & Betriebsvermögen: Welche Steuern fallen trotzdem an?

Während reine Geld- und Sachwerte unter die Meldegrenzen nach § 121a BAO fallen, gelten für Liegenschaften und Unternehmensübertragungen abweichende steuerliche Sonderregeln. Hierzu existieren spezifische gesetzliche Bestimmungen.

Grundstücks- und Immobilienübertragungen

Liegenschaften sind von der Schenkungsmeldung nach § 121a BAO ausgenommen, da das Grundbuch die Übertragung erfasst. Hier fallen jedoch zwei Abgaben an.

  • Grunderwerbsteuer (GrESt): Bei allen unentgeltlichen Übertragungen (zum Beispiel Schenkungen) berechnet sich die Grunderwerbsteuer auf Basis des Grundstückswerts im Stufentarif:

    • Für die ersten 250.000 € Grundstückswert: 0,5 %

    • Für die nächsten 150.000 € (bis 400.000 €): 2 %

    • Für den 400.000 € übersteigenden Wert: 3,5 %

  • Eintragungsgebühr Grundbuch: Für die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch fällt eine Gebühr von 1,1 % an (bei Familienübertragungen auf Basis des begünstigten dreifachen Einheitswertes, maximal 30 % des Verkehrswertes).

Betriebsvermögen und Stiftungen

  • Unternehmensanteile: Bei der Weitergabe von Betriebsinhaberschaften greifen oft Begünstigungen nach dem Neugründungs- und Übertragungsförderungsgesetz (NeuföG) sowie Freibeträge im Rahmen der Grunderwerbsteuer, um Betriebsfortführungen nicht zu gefährden.
  • Stiftungseingangssteuer: Bei der Einbringung von Vermögen in eine Privatstiftung fällt nach dem Stiftungseingangssteuergesetz eine Steuer von in der Regel 3,5 % an.

  • Pflichtteil im Erbrecht: Schenkungen zu Lebzeiten können bei späteren Erbstreitigkeiten auf den Pflichtteilsanspruch von Miterben angerechnet werden.

Risiken & Strafen: Was passiert bei unterlassener Schenkungsmeldung?

Wer die Schenkungsmeldung vorsätzlich versäumt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG. Dies zieht entsprechende finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich.

  • Strafmaß: Das Finanzamt kann Geldstrafen von bis zu 10 % des gemeinen Wertes des geschenkten Vermögens verhängen.

  • Straffreie Selbstanzeige: Geschenkgeber und Beschenkte können ein Versäumnis im Rahmen einer Selbstanzeige (§ 29 in Verbindung mit § 49a Abs. 2 FinStrG) straffrei nachholen.

Wichtig: Hierbei hat die Selbstanzeige spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist zu erfolgen, bevor Behörden die Tat entdecken.

Vermögenssicherung: Geschenktes Kapital vor der Inflation schützen

Nach einer steuerfreien Übertragung von Geldvermögen steht der Erhalt der Kaufkraft im Vordergrund. Größere Geldbeträge auf dem unverzinsten Girokonto zu belassen, führt durch die laufende Teuerung zu schleichender Kaufkraftminderung.

Szenario: Ein Geldgeschenk von 50.000 € wird übertragen und über einen Zeitraum von 3 Jahren gehalten.

VergleichskriteriumRaisin Festgeld (3 Jahre)Girokonto / BargeldHausbank-Sparbuch

Zinssatz p. a.

3,20 %

0,00 %

0,25 %

Zinsertrag Brutto (3 Jahre)

4.800,00 €

0,00 €

375,00 €

Netto nach 25 % KESt

+ 3.600,00 €

0,00 €

281,25 €

Reale Kaufkraftveränderung (bei 2,5 % Inflation)

+ 29,97 € (Kaufkrafterhalt & Zuwachs)

- 227,07 € (Kaufkraftverlust)

- 3.288,78 € (Realer Verlust)

Hinweis: Hierbei handelt es sich um ein fiktives Modellbeispiel zur Veranschaulichung der Zins- und Kaufkrafteffekte (Anlagebetrag: 50.000 €, Betrachtungszeitraum: 3 Jahre, angenommene Inflationsrate: 2,5 % p. a., österreichische KESt: 25 %). Die Zinssätze und realen Erträge dienen rein demonstrativen Zwecken und hängen von den künftigen Marktkonditionen sowie der individuellen Steuersituation ab. Keine Anlage- oder Steuerberatung.

Um übertragenes Kapital planbar anzulegen und den inflationsbedingten Kaufkraftverlust gegenüber unverzinsten Konten deutlich abzufedern, bieten sich europäische Festgeldangebote an. 

  • Festgeld: Anlegerinnen und Anleger legen das Kapital für einen festen Zeitraum (zum Beispiel 1–5 Jahre) zu festen Zinsen an. Dies eignet sich optimal für Vermögen, das für spätere Anschaffungen vorgesehen ist.

  • Tagesgeld: Maximale Flexibilität mit täglicher Verfügbarkeit und variabler Verzinsung für den liquiden Teil des Vermögens.

Über Plattformen wie Raisin erhalten Anlegerinnen und Anleger in Österreich direkten Zugang zu europäischen Tages- und Festgeldangeboten. Einlagen sind über die gesetzliche Einlagensicherung des jeweiligen EU-Heimatlandes der Partnerbank bis zu 100.000 € pro Bank und Person geschützt (bei Partnerbanken außerhalb des Euroraums gilt der entsprechende Gegenwert in Landeswährung).

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Steuerlicher Hinweis: Ausländische Partnerbanken führen keine österreichische Kapitalertragsteuer (KESt) automatisch ab. Daher deklarieren Anlegerinnen und Anleger diese Zinserträge selbstständig in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung (Formular E1 / Beilage E1kv).

Häufig gestellte Fragen zum Thema Schenkungssteuer

In Österreich sind Geldgeschenke in jeder Höhe komplett steuerfrei, da die Schenkungssteuer abgeschafft wurde. Es gibt jedoch einen wichtigen Unterschied zwischen „steuerfrei“ und „meldefrei“: Wenn Sie größere Summen verschenken, müssen Sie diese dem Finanzamt melden. Die Freigrenzen für diese Meldepflicht liegen bei 50.000 € für Angehörige (innerhalb von 12 Monaten) und bei 15.000 € für Dritte bzw. nicht verwandte Personen (innerhalb von 5 Jahren).

Die Schenkungssteuer für Bargeld beträgt in Österreich genau 0 %. Es macht steuerlich keinen Unterschied, ob Sie das Geld bar übergeben oder auf ein Konto überweisen. Allerdings gilt auch für Bargeld die strenge gesetzliche Meldepflicht beim Finanzamt, sobald die Summe 50.000 € (unter Angehörigen) oder 15.000 € (unter Dritten) überschreitet.

Wichtiger Praxis-Tipp: Wenn die beschenkte Person größere Summen an Bargeld später auf ein Bankkonto einzahlt, verlangt die Bank aufgrund des Geldwäschegesetzes einen Herkunftsnachweis. Die Bestätigung der Schenkungsmeldung via FinanzOnline dient in diesem Fall als idealer Beleg.

Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn Personen Vermögen über eine Zwischenperson weiterreichen, um die Freigrenzen (zum Beispiel zweimal 50.000 €) mehrfach zu nutzen. Die Finanzbehörde prüft solche Gestaltungen nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Dient die Zwischenstation rein der Steuerumgehung, stuft die Finanzbehörde das Geschäft als direkte Schenkung ein.

Nein, die Schenkung selbst löst keine Kapitalertragsteuer aus. Erst wenn das geschenkte Guthaben auf einem Sparkonto oder Depot Zinsen beziehungsweise Dividenden erwirtschaftet, unterliegen diese Erträge der regulären österreichischen KESt von 25 % (Sparzinsen) beziehungsweise 27,5 % (Wertpapiere).

Ja, auch Auslandsübertragungen unterliegen der Anzeigepflicht. Sobald entweder der Geschenkgeber oder der Beschenkte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, greift die Anzeigepflicht nach § 121a BAO für weltweite Vermögensübertragungen.

Nein. Die bis zum 30. Juni 2026 befristete Gebührenbefreiung für die Eintragung ins Grundbuch (bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 €) galt gesetzlich ausschließlich für entgeltliche Erwerbsvorgänge (Immobilienkäufe) zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Unentgeltliche Übertragungen wie Schenkungen oder Erbschaften waren von dieser Begünstigung ausgenommen.“ Bei einer Schenkung fällt die Eintragungsgebühr von 1,1 % (im Familienkreis auf Basis des begünstigten dreifachen Einheitswerts) weiterhin an.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen befähigten Person.

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