Kinderfreibetrag 2026 bei der Einkommensteuer

Viele Eltern fragen sich: Was ist der Kinderfreibetrag und lohnt er sich gegenüber dem Kindergeld?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Betrag für Eltern in Deutschland. Dabei wird das Existenzminimum des Kindes vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. 2026 beträgt er 9.756 € pro Kind für beide Eltern zusammen.

  • Kinderfreibetrag oder Kindergeld: Der Kinderfreibetrag ist eine Alternative zum Kindergeld. Im Steuerbescheid prüft das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung, ob der Kinderfreibetrag zu einer höheren steuerlichen Entlastung führt.

  • Steuern: Der Freibetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Mit steigendem Einkommen nimmt die mögliche Entlastung zu.

Was ist der Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz (EStG). Er stellt das Existenzminimum eines Kindes von der Besteuerung frei und mindert das zu versteuernde Einkommen der Eltern. Im Jahr 2026 beträgt er 4.878 € pro Elternteil und 9.756 € pro Kind für beide Eltern zusammen. Anders als das Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht monatlich ausgezahlt, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Der Freibetrag ist Teil der familienbezogenen Entlastungen im Einkommensteuerrecht und soll den grundlegenden Lebensbedarf eines Kindes ausgleichen. Er wird sowohl bei zusammenveranlagten Eltern als auch bei Alleinerziehenden berücksichtigt.

Wer hat Anspruch auf den Kinderfreibetrag?

Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben grundsätzlich Eltern, für die ein Kind steuerlich berücksichtigt wird. Er gilt unabhängig davon, ob es sich um leibliche Kinder, Adoptivkinder oder Pflegekinder handelt, sofern das Kind dauerhaft im Haushalt lebt und dort seinen familiären Mittelpunkt hat.

Lebt das Kind im Ausland, lässt sich der Kinderfreibetrag ebenfalls ansetzen. In diesem Fall wird er abhängig von der wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Wohnsitzstaates ganz oder teilweise berücksichtigt.

Der Freibetrag gilt für zusammen veranlagte Eltern, für Alleinerziehende und Patchwork-Familien. Er steht grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der volle Freibetrag einem Elternteil allein zugeordnet werden. Das ist beispielsweise möglich, wenn der andere Elternteil:

  • verstorben ist

  • nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist

  • seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % nachkommt

  • rechtlich nicht feststellbar ist

Auch eine Übertragung auf eine andere Person, etwa ein Stief- oder Großelternteil, kommt in Betracht, wenn das Kind dauerhaft in deren Haushalt lebt oder diese Person tatsächlich Unterhalt leistet (§ 32 Abs. 6 EStG).

Gut zu wissen: In der Praxis handelt es sich meist um die Übertragung des halben Freibetrags für das sächliche Existenzminimum. Der BEA-Freibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls übertragen werden, etwa wenn das Kind nur bei einem Elternteil gemeldet ist.

Bis zu welchem Alter gibt es den Kinderfreibetrag?

Den Kinderfreibetrag erhalten Eltern grundsätzlich ab dem Monat der Geburt ihres Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über das 18. Lebensjahr hinaus wird der Freibetrag unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin berücksichtigt:

  • bis zum 21. Lebensjahr, wenn das Kind arbeitslos ist und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist

  • bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind noch zur Schule geht, eine Berufsausbildung absolviert oder studiert

  • bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet

  • bis zum 25. Lebensjahr, wenn ein freiwilliger Dienst geleistet wird, etwa ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder der Bundesfreiwilligendienst (BFD)

Für Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung gelten besondere Regelungen. Ist die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten und kann sich das Kind nicht selbst unterhalten, wird der Kinderfreibetrag ohne Altersbegrenzung berücksichtigt.

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Wie hoch ist der Kinderfreibetrag im Jahr 2026?

Seit 2026 beträgt der Kinderfreibetrag 9.756 € pro Kind für beide Eltern zusammen. Bei zusammenveranlagten Eltern werden jeweils 4.878 € pro Elternteil berücksichtigt. 

Wie setzt sich der Kinderfreibetrag zusammen?

Umgangssprachlich wird meist nur von dem einen „Kinderfreibetrag“ gesprochen. Tatsächlich setzt er sich aus zwei Teilen zusammen:

  • dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum, 2026 beträgt er pro Elternteil 3.414 € und für beide Eltern zusammen 6.828 €

  • einem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) in Höhe von 1.464 € je Elternteil, bei zusammenveranlagten Eltern 2.928 € (Stand 2026).

Grundlage ist das sogenannte Existenzminimum des Kindes: der Betrag, der für den grundlegenden Lebensunterhalt erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Unterkunft, Ernährung, Kleidung und weitere notwendige Ausgaben. Hinzu kommt der BEA-Freibetrag, der ebenfalls für eine Senkung der Steuerlast sorgt. Er soll die Kosten für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ausgleichen, die Eltern haben.

Kinderfreibetrag von 2020 bis 2026

Der Freibetrag für das Existenzminimum wird regelmäßig an die Lebenshaltungskosten angepasst. 2023 erfolgte eine rückwirkende Anpassung des Existenzminimums, um der Inflation entgegenzuwirken. Der BEA-Freibetrag bleibt mit 2.928 € seit 2021 unverändert. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Freibeträge in den letzten Jahren sowie den aktuellen Kinderfreibetrag für 2026:

JahrExistenzminimumBetreuungsfreibetrag (BEA)Gesamt je Kind für beide Eltern zusammen

2020

5.172 €

2.640 €

7.812 €

2021

5.460 €

2.928 €

8.388 €

2022

5.620 €

2.928 €

8.548 €

2023

6.024 €

2.928 €

8.952 €

2024

6.612 €

2.928 €

9.540 €

2025

6.672 €

2.928 €

9.600 €

2026

6.828 €

2.928 €

9.756 €

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Was bedeutet der Kinderfreibetrag 0,5 oder 1,0 auf der Lohnsteuerbescheinigung?

Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erscheint der Kinderfreibetrag als sogenannter „Zähler“. Die Angabe 0,5 oder 1,0 gibt an, welcher Anteil des gesetzlichen Freibetrags einem Elternteil zugeordnet ist.

Grundsätzlich wird der Kinderfreibetrag gleichmäßig auf beide Eltern verteilt. Bei einem Kind erhält daher jeder Elternteil den halben Freibetrag, was auf der Lohnsteuerbescheinigung mit 0,5 ausgewiesen wird. Zusammen ergibt das den vollen Freibetrag von 1,0 pro Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Wert entsprechend. Bei zwei Kindern steht bei jedem Elternteil 1,0, bei drei Kindern 1,5 und so weiter. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, bei welchem Elternteil das Kind lebt.

Gut zu wissen: Beim laufenden Lohnsteuerabzug beeinflussen die Kinderfreibeträge die Lohnsteuer nicht. Sie können sich jedoch auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auswirken.

Was ist der Unterschied zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld?

Kindergeld und Kinderfreibetrag verfolgen dasselbe Ziel: Sie sollen Eltern finanziell entlasten. Der Unterschied liegt in der Art der Wirkung. Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Der Kinderfreibetrag wirkt dagegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, indem er das zu versteuernde Einkommen mindert. Die Unterschiede im Überblick:

MerkmalKinderfreibetragKindergeld

Art der Entlastung

Minderung des zu versteuernden Einkommens

Monatliche Auszahlung

Zeitpunkt der Wirkung

im Steuerbescheid

laufend während des Jahres

Auszahlung

keine direkte Auszahlung

259 € pro Monat je Kind (Stand 2026)

Was ist besser: Kinderfreibetrag oder Kindergeld?

Ob der Kinderfreibetrag zu einer höheren Steuerersparnis führt als das Kindergeld, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung. Dafür werden die Einkommensteuer einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung des Kinderfreibetrags berechnet. Ist die daraus resultierende Steuerersparnis höher als das bereits ausgezahlte Kindergeld, wird der Freibetrag angesetzt und das Kindergeld verrechnet. Andernfalls bleibt es beim Kindergeld.

In der Praxis wirkt sich der Kinderfreibetrag vor allem auf höhere Einkommen aus, da die Steuerersparnis vom individuellen Steuersatz abhängt. Bei niedrigen oder mittleren Einkommen ist häufig das Kindergeld günstiger. 

Damit das Finanzamt die Prüfung durchführen kann, muss für jedes Kind eine Anlage „Kind“ im Rahmen der Steuererklärung abgegeben werden. Die Steuererklärung wirkt insoweit wie ein Antrag auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrags.

Mehr zum Kindergeld

Beispiel Kinderfreibetrag für ein Ehepaar mit einem Kind:

Ein verheiratetes Elternpaar hat im Jahr 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 90.000 €. Der Kinderfreibetrag beträgt 9.756 € pro Kind. Das Finanzamt zieht diesen Betrag vom Einkommen ab und berechnet die Steuer auf Grundlage der reduzierten Bemessungsgrundlage.

ohne Kinderfreibetragmit Kinderfreibetrag

zu versteuerndes Einkommen

90.000 €

90.000 €

Abzug Kinderfreibetrag

– 9.756 €

neue Bemessungsgrundlage

90.000 €

80.244 €

Zum Vergleich: Das jährliche Kindergeld beträgt 3.108 € (259 € monatlich) je Kind (Stand 2026). In diesem Fall wäre der steuerliche Vorteil höher als das Kindergeld. Das Finanzamt berücksichtigt daher im Rahmen der Günstigerprüfung den Kinderfreibetrag.

Beispiel Kinderfreibetrag für einen alleinstehenden Elternteil mit einem Kind:

Ein alleinstehender Elternteil mit einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 € hat Anspruch auf den halben Kinderfreibetrag in Höhe von 4.878 €. Die folgende Tabelle verdeutlicht das Beispiel: 

ohne Kinderfreibetragmit Kinderfreibetrag

zu versteuerndes Einkommen

45.000 €

45.000 €

Abzug ½ Kinderfreibetrag

– 4.878 €

neue Bemessungsgrundlage

45.000 €

40.122 €

Die daraus resultierende Steuerersparnis fällt bei diesem Einkommen geringer aus als beim Ehepaar mit höherem Einkommen. In vielen Fällen liegt sie unter dem ausgezahlten Kindergeld. Dann bleibt es beim Kindergeld – der Kinderfreibetrag führt zu keiner zusätzlichen Auszahlung.

Kinderfreibetrag und Kapitalerträge von Kindern: Was gilt steuerlich?

Viele Eltern oder Großeltern legen Geld für Kinder an – etwa in Form eines Sparkontos oder eines Wertpapierdepots. Dabei stellt sich die Frage, wem die daraus erzielten Kapitalerträge steuerlich zugerechnet werden. Der Kinderfreibetrag betrifft die Einkommensteuer der Eltern. Kapitalanlagen auf den Namen des Kindes werden hingegen steuerlich dem Kind zugerechnet.

Erzielen Geldanlagen Zinsen, Dividenden oder andere Erträge und werden die Erträge über eine inländische Bank erzielt, führt diese in der Regel automatisch Abgeltungsteuer Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Allerdings steht jeder Person, auch Kindern, der Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € pro Jahr zu. Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge steuerfrei, sofern ein entsprechender Freistellungsauftrag eingerichtet ist. 

Darüber hinaus gilt auch für Kinder der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer. Liegen die gesamten Einkünfte des Kindes unter diesem Betrag, fällt insgesamt keine Einkommensteuer an. In solchen Fällen kann beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragt werden. Dann führt die Bank selbst bei höheren Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer ab.

Für Eltern oder Großeltern, die langfristig Vermögen für ein Kind aufbauen möchten, ist diese steuerliche Trennung entscheidend: Sie bestimmt, ob Kapitalerträge beim Einkommen der Eltern oder beim Kind berücksichtigt werden. Ein auf den Namen des Kindes geführtes Kinderdepot ermöglicht es, Erträge steuerlich getrennt vom Einkommen der Eltern zu behandeln.

Zwei Erwachsene stehen nebeneinander und blicken lächelnd nach unten. Eine Person hält ein kleines grünes Stoffspielzeug in der Hand. Die Szene wirkt vertraut und verspielt, aufgenommen in einem wohnlichen Innenraum.

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Häufige Fragen zum Kinderfreibetrag

Einen gesonderten Antrag für den Kinderfreibetrag gibt es nicht. Er wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass für jedes Kind eine Anlage „Kind“ in der Steuererklärung abgegeben wird. Mit der Einreichung der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob sich der Kinderfreibetrag steuerlich auswirkt oder ob das bereits ausgezahlte Kindergeld günstiger ist. Das Kindergeld ist hingegen gesondert bei der Familienkasse zu beantragen.

Der Kinderfreibetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Das Finanzamt zieht den Freibetrag von der Bemessungsgrundlage ab und berechnet die Einkommensteuer auf Grundlage des reduzierten Betrags.

Da sich die Steuerersparnis am individuellen Grenzsteuersatz orientiert, fällt sie bei höheren Einkommen stärker aus als bei niedrigeren. Die konkrete Entlastung ergibt sich erst im Einkommensteuerbescheid im Rahmen der Günstigerprüfung.

Nach einer Trennung steht jedem Elternteil grundsätzlich weiterhin der halbe Kinderfreibetrag (Zähler 0,5) zu. Das gilt unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt.

Der volle Kinderfreibetrag kann einem Elternteil jedoch unter bestimmten Voraussetzungen allein zugeordnet werden. Das ist insbesondere möglich, wenn:

  • der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt (in der Regel weniger als 75 % des geschuldeten Unterhalts zahlt),

  • der andere Elternteil verstorben ist,

  • der andere Elternteil nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

  • ein Elternteil rechtlich nicht feststellbar ist.

Die Übertragung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung über die Anlage „Kind“. Die endgültige Entscheidung trifft das Finanzamt.

Risikohinweis: Jede Anlage am Kapitalmarkt ist mit Chancen und Risiken behaftet. Der Kurs der Anlagen kann steigen oder fallen. Im äußersten Fall kann es zu einem vollständigen Verlust des angelegten Betrages kommen. Alle ausführlichen Informationen können Sie unter Risikohinweise nachlesen.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.