Steigende Renten und feste Freibeträge: Erfahren Sie, wann die Rente steuerpflichtig wird und welche Regelungen 2026 gelten!
Wer 2026 in Rente geht, hat 84,00 % seiner gesetzlichen Rente zu versteuern.
Der steuerfreie Teil wird im ersten vollen Rentenjahr als Euro-Betrag festgeschrieben und bleibt grundsätzlich unverändert.
Staatlich geförderte Produkte zur Altersvorsorge – wie die Riester-Rente, die Rürup-Rente oder eine Betriebsrente – sind mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern und gleichzeitig in der Regel mit Steuerermäßigungen verbunden.
Renten werden grundsätzlich steuerlich berücksichtigt, sobald sie ausgezahlt werden. Entscheidend sind dabei drei Faktoren:
Der individuelle Besteuerungsanteil zum Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Der dauerhaft festgeschriebene Rentenfreibetrag.
Das gesamte zu versteuernde Einkommen.
Für Neurentnerinnen und Neurentner im Jahr 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84,00 % (Stand: 2026). Gleichzeitig führen Rentenanpassungen dazu, dass spätere Erhöhungen grundsätzlich vollständig steuerpflichtig sind. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt von der individuellen Einkommenssituation ab.
Die Rentenbesteuerung regelt, welcher Teil der Rente steuerpflichtig ist. Seit 2005 gilt in Deutschland die sogenannte nachgelagerte Besteuerung: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können während des Berufslebens schrittweise steuerlich abgesetzt werden. Im Gegenzug wird die spätere Rente teilweise besteuert. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich je nach Rentenart und Vorsorgeform. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab.
Entscheidend für die Besteuerung ist das Jahr des Rentenbeginns. Für jeden neuen Rentenjahrgang wird ein fester Besteuerungsanteil festgelegt. Dieser bestimmt, welcher Prozentsatz der Rente steuerpflichtig ist. Im Jahr 2026 gilt folgender Besteuerungsanteil, wenn erstmals eine gesetzliche Rente bezogen wird:
84,00 % der Rente sind steuerpflichtig
16,00 % bleiben steuerfrei
Der steuerfreie Teil wird als Rentenfreibetrag bezeichnet. Der Rentenfreibetrag wird im ersten vollen Rentenjahr berechnet und als konkreter Euro-Betrag festgeschrieben. Er bleibt in den Folgejahren unverändert. Steigt die Rente später durch Rentenanpassungen, erhöht sich der steuerpflichtige Anteil entsprechend.
Die Regeln unterscheiden sich je nach Vorsorgeform:
Gesetzliche Rente: Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns.
Basisrente (Rürup): Vergleichbare Systematik wie gesetzliche Rente.
Riester-Rente: Auszahlungen grundsätzlich voll steuerpflichtig.
Betriebliche Altersvorsorge: steuerliche Behandlung abhängig von Durchführungsweg und Auszahlungsform.
Private Leibrenten: Besteuerung über den sogenannten Ertragsanteil (eigene Berechnungslogik).
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Ob im Ruhestand Einkommensteuer anfällt, hängt nicht allein von der Höhe der gesetzlichen Rente ab. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Hierzu zählen unter anderem:
Der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente.
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung.
Kapitalerträge.
Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge.
Weitere steuerpflichtige Einnahmen.
Von diesen Einnahmen werden Freibeträge sowie bestimmte abzugsfähige Kosten berücksichtigt. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags liegt, entsteht Einkommensteuer. Liegt das zu versteuernde Einkommen darunter, fällt keine Einkommensteuer an. Für das Jahr 2026 beträgt der Grundfreibetrag:
12.348 € bei Einzelveranlagung (Stand: 2026)
Mehrere Faktoren tragen dazu bei, dass der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt. Darunter fallen beispielsweise:
Rentenanpassungen: Erhöht sich die gesetzliche Rente, bleibt der einmal festgeschriebene Rentenfreibetrag unverändert. Dadurch wächst der steuerpflichtige Anteil.
Höherer Besteuerungsanteil für neue Rentenjahrgänge: Für Personen, die 2026 erstmals eine gesetzliche Rente beziehen, beträgt der Besteuerungsanteil 84,00 %. Frühere Rentenjahrgänge haben einen niedrigeren steuerpflichtigen Anteil.
Ob im konkreten Fall eine Steuererklärung erforderlich ist, hängt von der individuellen Situation ab. Eine Verpflichtung zur Abgabe besteht dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Darunter fallen beispielsweise:
Das zu versteuernde Einkommen liegt über dem Grundfreibetrag.
Es bestehen mehrere Einkunftsarten.
Das Finanzamt fordert zur Abgabe auf.
Der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für jeden neuen Rentenjahrgang steigt der Besteuerungsanteil schrittweise an. Die folgende Übersicht zeigt ausgewählte Jahrgänge:
Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | Rentenfreibetrag |
2020 | 80,00 % | 20,00 % |
2021 | 81,00 % | 19,00 % |
2022 | 82,00 % | 18,00 % |
2023 | 83,00 % | 17,00 % |
2024 | 83,00 % | 17,00 % |
2025 | 83,50 % | 16,50 % |
2026 | 84,00 % | 16,00 % |
2027 | 84,50 % | 15,50 % |
2028 | 85,00 % | 15,00 % |
… | … | … |
2058 | 100,00 % | 0,00 % |
Ab dem Jahr 2058 sind gesetzliche Renten nach aktueller Gesetzeslage vollständig steuerpflichtig (Stand: 2026).
Nachfolgendes Beispiel veranschaulicht die Einordnung der Rentenbesteuerung. Es dient ausschließlich zur Illustration und kann von der Realität abweichen:
Eine Person geht 2026 erstmals in Rente und erhält eine jährliche Bruttorente von 18.000 €.
84,00 % sind steuerpflichtig: 15.120 €
16,00 % bleiben steuerfrei: 2.880 € (Rentenfreibetrag)
Der Rentenfreibetrag von 2.880 € wird dauerhaft festgeschrieben. Er erhöht sich nicht bei späteren Rentenanpassungen. Ob auf die 15.120 € tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab.
Gesetzliche Renten werden regelmäßig angepasst. Erhöht sich die Bruttorente, steigt ebenfalls der steuerpflichtige Betrag. Der Grund hierfür ist, dass der individuelle Rentenfreibetrag im ersten vollen Rentenjahr als fester Euro-Betrag festgeschrieben wird. Spätere Rentenerhöhungen führen daher nicht zu einem höheren Freibetrag, sondern erhöhen den steuerpflichtigen Anteil.
Beispielhafte Wirkung:
Die Rente steigt durch eine Rentenanpassung.
Der Rentenfreibetrag bleibt unverändert.
Der zusätzliche Erhöhungsbetrag wird vollständig steuerpflichtig.
Der Prozentsatz der Rentenerhöhungen variiert von Jahr zu Jahr. Das System orientiert sich bei der Festlegung an der Entwicklung des Lohnniveaus. Dabei entsteht eine Differenz der Rentenerhöhung zwischen den West- und den Ost-Bundesländern. Um so viel Prozent wurden die Renten in den letzten Jahren erhöht:
| West-Bundesländer | Ost-Bundesländer |
2015 | + 2,10 % | + 2,50 % |
2016 | + 4,25 % | + 5,95 % |
2017 | + 1,90 % | + 3,25 % |
2018 | + 3,22 % | + 3,37 % |
2019 | + 3,18 % | + 3,91 % |
2020 | + 3,45 % | + 4,20 % |
2021 | 0,00 % | + 0,72 % |
2022 | + 5,35 % | + 6,12 % |
2023 | + 4,39 % | + 5,86 % |
2024 | + 4,57 % | + 4,57 % |
2025 | + 3,74 % | + 3,74 % |
2026 | + 3,73 % (ab 1. Juli: 4,24 %) | + 3,73 % (ab 1. Juli: 4,24 %) |
Durch die sogenannte Rentengarantie sind Rentnerinnen und Rentner vor einer Rentenminderung abgesichert. Im Jahr 2021 fiel die Rentenerhöhung für die West-Bundesländer allerdings weg. Grund dafür ist, dass das Lohnniveau dort aufgrund der Coronapandemie leicht gesunken ist. Ob durch die Rentenanpassung tatsächlich eine höhere Steuerbelastung entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab.
Zusätzlich zur Einkommensteuer können auf gesetzliche Renten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beiträge in der Regel direkt von der Rente einbehalten. Bei privat Versicherten gelten andere Regelungen. Diese Beiträge mindern das verfügbare Einkommen, können jedoch steuerlich als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
Zusätzlich zur gesetzlichen Rente gelten für weitere Formen der Altersvorsorge eigene steuerliche Regelungen. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine Riester-Rente, eine Basisrente (Rürup-Rente) oder eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) handeln.
Auszahlungen aus der Riester-Rente sind grundsätzlich in voller Höhe mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Während der Ansparphase können Zulagen und gegebenenfalls Sonderausgabenabzüge gewährt werden. Die konkrete steuerliche Wirkung hängt von der individuellen Einkommenssituation ab.
Die Basisrente unterliegt im Grundsatz der gleichen Systematik wie die gesetzliche Rente. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Beiträge können in der Ansparphase steuerlich berücksichtigt werden, während die spätere Rente schrittweise höher besteuert wird.
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Die steuerliche Behandlung der betrieblichen Altersvorsorge hängt vom gewählten Durchführungsweg und der Art der Auszahlung ab:
Laufende Rentenzahlungen sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Einmalige Kapitalauszahlungen werden in der Regel im Jahr der Auszahlung steuerlich erfasst. Ob eine steuerliche Begünstigung (beispielsweise eine Tarifermäßigung) möglich ist, hängt von den Voraussetzungen ab.
Zudem können auf Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen.
Bei privaten, lebenslangen Leibrenten wird lediglich der sogenannte Ertragsanteil versteuert. Wie hoch der Ertragsanteil ist, hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab: Je älter man beim Start der Rente ist, desto niedriger fällt der Ertragsanteil aus, da statistisch gesehen die Rentenzahlung kürzer läuft. Der einmal festgelegte Ertragsanteil gilt dann dauerhaft für diese Rente.
Einkommensteuer entsteht grundsätzlich dann, wenn das zu versteuernde Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags liegt. Für 2026 beträgt dieser 12.348 € bei Einzelveranlagung und 24.696 € bei Zusammenveranlagung (Stand: 2026). Entscheidend ist jedoch nicht die Höhe der Bruttorente, sondern das gesamte zu versteuernde Einkommen.
Für Personen, die 2026 erstmals eine gesetzliche Rente beziehen, beträgt der Besteuerungsanteil 84,00 %. 16,00 % der Rente bleiben als Rentenfreibetrag steuerfrei (Stand: 2026). Der Freibetrag wird im ersten vollen Rentenjahr als fester Euro-Betrag festgeschrieben.
Der steuerpflichtige Anteil der Rente erhöht sich, da der Rentenfreibetrag als fester Euro-Betrag festgelegt wird. Er erhöht sich bei späteren Rentenanpassungen nicht. Steigt die Rente, wächst daher der steuerpflichtige Betrag.
Nach aktueller Gesetzeslage steigt der Besteuerungsanteil schrittweise an. Erst ab dem Rentenbeginn im Jahr 2058 ist die gesetzliche Rente vollständig steuerpflichtig (Stand: 2026).
Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa wenn das zu versteuernde Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags liegt oder mehrere Einkunftsarten vorliegen. Ob eine Erklärung erforderlich ist, wird anhand der individuellen Einkommensverhältnisse beurteilt.
Ja, Riester-Renten sind in der Auszahlungsphase grundsätzlich voll steuerpflichtig. Die Basisrente (Rürup-Rente) folgt im Wesentlichen der Systematik der gesetzlichen Rente. Private Leibrenten werden über den Ertragsanteil besteuert. Die konkrete steuerliche Wirkung hängt von der jeweiligen Vertragsart ab.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.
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