Schenkungssteuer 2026

Wann fällt die Schenkungssteuer an, wie oft lassen sich Freibeträge nutzen und wie hoch sind die Steuersätze?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Schenkungssteuer: Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf Geschenke oder Schenkungen von Vermögenswerten erhoben wird. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

  • Freibeträge: Für die Schenkungssteuer gelten Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad der beschenkten zur schenkenden Person richten. Lediglich der Betrag, der den Freibetrag überschreitet, ist zu versteuern.

  • Steuersätze: Die Höhe der Schenkungssteuer variiert. Beschenkte werden – je nach Verwandtschaftsgrad – in eine von 3 Steuerklassen eingeteilt, für die jeweils ein anderer Steuersatz gilt. Der Wert der Schenkung bestimmt die genaue Höhe der Schenkungssteuer.

Was ist die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf Schenkungen von Vermögen erhoben wird. Sie besteuert unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen lebenden Personen und ist gesetzlich geregelt. 

Eine Schenkung bedeutet: eine Person (die Schenkerin oder der Schenker) überträgt Vermögenswerte wie Geld, Immobilien oder andere Wertgegenstände an eine andere Person (die Beschenkte oder den Beschenkten), ohne dafür eine angemessene Gegenleistung zu erhalten. 

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt die Besteuerung von Schenkungen und legt die Freibeträge sowie die Steuersätze fest. Der Steuersatz steigt progressiv mit dem Wert der Schenkung und kann je nach Verwandtschaftsgrad zwischen der schenkenden und der beschenkten Person variieren.

Was ist der Unterschied zwischen Schenkung und Erbschaft?

Schenkung und Erbschaft führen zum Übergang von Vermögen. Der zentrale Unterschied liegt im Zeitpunkt der Zuwendung: Eine Schenkung erfolgt zu Lebzeiten, eine Erbschaft erst mit dem Tod der übertragenden Person. Ein Überblick über die Unterschiede:

Schenkung

  • Zeitpunkt der Übertragung: Eine Schenkung wird zu Lebzeiten der schenkenden Person übertragen.

  • Rechtliche Wirkung: Das Eigentum geht sofort und unwiderruflich auf die beschenkte Person über; eine Rückabwicklung ist lediglich unter bestimmten Bedingungen möglich.

  • Steuerliche Behandlung: Die persönlichen Freibeträge können pro beschenkter Person alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

  • Vorteil: Eine Schenkung kann sich anbieten, um Vermögen schrittweise zu übertragen.

Erbschaft

  • Zeitpunkt der Übertragung: Das Erbe geht mit dem Ableben der vermögensübertragenden Person auf die Erbinnen und Erben über.

  • Rechtliche Wirkung: Vermögen und Schulden gehen vollständig auf die erbenden Personen über.

  • Steuerliche Behandlung: Zusätzlich zu den regulären Freibeträgen können Versorgungsfreibeträge für Ehegatten und Kinder geltend gemacht werden.

  • Vorteil: Die übertragende Person behält bis zum Lebensende die volle Kontrolle über das eigene Vermögen.

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Freibeträge: Wie hoch ist der Freibetrag bei einer Schenkung?

Die Freibeträge bei der Schenkungssteuer legen fest, bis zu welchem Betrag eine Schenkung steuerfrei bleibt. Sie richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen schenkender und beschenkter Person und gelten jeweils pro Zeitraum von zehn Jahren. Innerhalb der Familie sind die meisten Schenkungen von einer Steuer befreit. Erst ab hohen Summen beziehungsweise einem hohen Sachwert fällt die Schenkungssteuer an. Verschenkt werden können zum Beispiel Immobilien, Autos oder andere Vermögenswerte. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der Freibeträge bei der Schenkungssteuer.

Schenkungssteuer 2026 – Freibeträge

Innerhalb der Familie gelten je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge. Steuerpflichtig ist der Teil der Schenkung, der diesen Freibetrag übersteigt:

Grad der Verwandtschaft zur schenkenden PersonSteuerfreie Schenkung innerhalb der Zehnjahresfrist

Ehegatten / eingetragene Lebenspartnerschaft

500.000 €

Leibliche-, Adoptiv- und Stiefkinder

400.000 €

Enkelkinder (wenn Kinder ders schenkenden Person bereits verstorben sind)

400.000 €

Enkelkinder (wenn Kinder der schenkenden Person leben)

200.000 €

Urenkel

100.000 €

Kinder / Enkel schenken an ihre Eltern / Großeltern

20.000 €

Alle anderen Personen (zum Beispiel Geschwister) oder ohne Verwandtschaft

20.000 €

Gut zu wissen: Die Freibeträge und Steuersätze der Schenkungssteuer sind identisch mit denen der Erbschaftssteuer. Bei einer Schenkung profitiert man jedoch davon, dass die Freibeträge alle zehn Jahre ausgeschöpft werden können. Bei einer Erbschaft wird das Vermögen einmalig übertragen. Steuerpflichtig ist lediglich der Betrag, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt.

Beispiel zur Anwendung der Freibeträge

Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich der Freibetrag bei der Schenkungssteuer konkret auf die steuerliche Belastung auswirkt. Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis und vom Wert der Schenkung bleibt ein bestimmter Betrag steuerfrei, während der darüber hinausgehende Erwerb der Schenkungssteuer unterliegt.

Beispiel 1: Erhält ein Enkelkind von der Großmutter eine Schenkung in Höhe von 250.000 €, gilt ein Freibetrag von 200.000 €. Damit bleiben 50.000 € steuerpflichtig. Bei Steuerklasse I liegt der Steuersatz für diesen Betrag bei 11,00 %, sodass 5.500 € an das Finanzamt gezahlt werden.

Beispiel 2: Eine Mutter überträgt ihrem Sohn 350.000 €. Der Sohn kann einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € geltend machen. Da der Wert der Schenkung unterhalb dieses Betrags liegt, entfällt die Schenkungssteuer in diesem Fall.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

Die Höhe der Schenkungssteuer variiert je nach dem Wert der erhaltenen Schenkung und dem Verwandtschaftsgrad zwischen der schenkenden und der beschenkten Person. Maßgeblich ist dabei die Einordnung in eine der drei Steuerklassen, die unabhängig von den Lohnsteuerklassen gelten. Der Betrag der Schenkung über den Freibetrag hinaus entscheidet dann über die Höhe der Schenkungssteuer.

  • Steuerklasse I: Sehr nahe Verwandte wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder sowie Enkel und Urenkel

  • Steuerklasse II: Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Großeltern, Urgroßeltern und geschiedene Ehegatten beziehungsweise ehemalige eingetragene Lebenspartner

  • Steuerklasse III: Weit entfernte Verwandte und nichtverwandte Personen

Steuersätze der Schenkungssteuer nach Steuerklasse

Je höher der Betrag der Schenkung über den geltenden Freibetrag hinausgeht, desto höher fällt der Steuersatz aus. Die Tabelle bietet eine Übersicht darüber, mit welchem Steuersatz der übertragene Wert im jeweiligen Fall belastet wird:

Wert der Schenkung (über den Freibetrag hinaus)Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III

Bis 75.000 €

7,00 %

15,00 %

30,00 %

Bis 300.000 €

11,00 %

20,00 %

30,00 %

Bis 600.000 €

15,00 %

25,00 %

30,00 %

Bis 6.000.000 €

19,00 %

30,00 %

30,00 %

Bis 13.000.000 €

23,00 %

35,00 %

50,00 %

Bis 26.000.000 €

27,00 %

40,00 %

50,00 %

Über 26.000.000 €

30,00 %

43,00 %

50,00 %

Beispiel zur Berechnung der Schenkungssteuer

Ein konkretes Rechenbeispiel zeigt, wie sich die Höhe der Schenkungssteuer in der Praxis ermittelt. Entscheidend sind dabei der Wert der Schenkung, der geltende Freibetrag und die zugeordnete Steuerklasse.

Großeltern möchten ihrer Enkelin 230.000 € schenken. Der Enkelin steht ein Freibetrag von 200.000 € zu, somit werden die restlichen 30.000 € mit der Schenkungssteuer versteuert. Da Enkelkinder der Steuerklasse I angehören und die 30.000 € unter der 75.000 €-Grenze liegen, ist eine Schenkungssteuer von 7,00 % fällig. Demnach würde die Enkelin 2.100 € an das Finanzamt zahlen, 227.900 € bleiben von der Schenkung noch übrig.

Neben der Schenkungssteuer können im Zusammenhang mit bestimmten Vermögenswerten weitere Steuerarten wie die Kapitalertragsteuer oder die Abgeltungssteuer relevant werden. Das hängt davon ab, welche Geld- oder Sachwerte verschenkt wurden. Wenn Eltern zum Beispiel einzelne Aktien, ihr gesamtes Depot oder andere Wertpapiere verschenken möchten, ist gegebenenfalls eine solche Steuer fällig.

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Schenkungssteuer bei Kindern

Wenn Eltern, Großeltern oder andere Angehörige Vermögen auf Kinder übertragen, kann grundsätzlich Schenkungssteuer anfallen. Ob tatsächlich Steuern gezahlt werden brauchen, hängt auch hier vom Verwandtschaftsverhältnis, dem Wert der Schenkung und dem geltenden Freibetrag ab.

Werden Kinder von ihren Eltern beschenkt, zählen sie zur Steuerklasse I und profitieren von einem hohen Freibetrag: 400.000 € pro Elternteil. Das bedeutet, dass ein Kind von Mutter und Vater zusammen bis zu 800.000 € steuerfrei erhalten kann. Dieser Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Erst wenn der Betrag überschritten wird, muss der übersteigende Teil versteuert werden..

Anders sieht es aus, wenn nicht die Eltern schenken. Bei Großeltern beträgt der Freibetrag in der Regel 200.000 € pro Großelternteil. Schenken hingegen Tanten, Onkel oder nicht verwandte Personen, fällt der Freibetrag mit 20.000 € deutlich geringer aus. Das Verwandtschaftsverhältnis ist daher entscheidend für die steuerliche Bewertung.

Entscheidend ist zudem, wann eine Schenkung rechtlich vorliegt. Wird das Vermögen direkt auf den Namen des Kindes übertragen, gilt die Schenkung sofort als vollzogen. Bleibt das Vermögen zunächst im Eigentum der Eltern und wird erst später übertragen, entsteht die Schenkung steuerlich erst zu diesem Zeitpunkt. Das gilt beispielsweise auch für das Kinderdepot bei Raisin.

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Wie kann man die Schenkungssteuer vermeiden oder verringern?

Durch frühzeitige Planung lassen sich persönliche Freibeträge gezielt nutzen. Eine Möglichkeit besteht darin, den Freibetrag bei der Schenkungssteuer mehrfach zu nutzen. Dieser kann alle zehn Jahre in voller Höhe neu in Anspruch genommen werden. Dadurch lässt sich über einen längeren Zeitraum ein größerer Vermögenswert steuerfrei übertragen.

Ein Beispiel: Ein Vater möchte seiner Tochter langfristig 800.000 € übertragen. Da für Kinder ein Freibetrag von 400.000 € gilt, kann zunächst eine Schenkung in dieser Höhe erfolgen, ohne dass Schenkungssteuer anfällt. Verstreichen anschließend zehn Jahre, kann der Freibetrag erneut genutzt und die verbleibenden 400.000 € steuerfrei übertragen werden.

Eine weitere Möglichkeit, die Schenkungssteuer zu minimieren, ist die Kettenschenkung. Bei einer Kettenschenkung handelt es sich um eine spezielle Form der Schenkung, bei der mehrere Personen in einer Reihe hintereinander Vermögenswerte oder Geschenke weitergeben.

Häufige Fragen zur Schenkungssteuer

Schenkungen sind gemäß § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Erwerb beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Sowohl die schenkende als auch die beschenkte Person sind gesetzlich zur Anzeige verpflichtet. In der Praxis genügt dazu eine gemeinsame Meldung. Zuständig ist in der Regel das Finanzamt, das für die schenkende Person zuständig ist. Die Meldung ist unabhängig davon erforderlich, ob durch die Schenkung tatsächlich eine Schenkungssteuer anfällt. Eine Anzeige ist entbehrlich, wenn die Schenkung notariell beurkundet ist, da in diesem Fall die Notarin beziehungsweise der Notar die Mitteilung übernimmt.

Eine Immobilie bereits zu Lebzeiten zu übertragen, kann sich aus mehreren Gründen anbieten – insbesondere mit Blick auf die Schenkungssteuer und eine vorausschauende Vermögensplanung. Neben steuerlichen Vorteilen bietet diese Form der Vermögensweitergabe Gestaltungsspielraum und Absicherungsmöglichkeiten für die schenkende Person. Ein Überblick über die möglichen Vorteile einer Immobilienschenkung zu Lebzeiten:

  • Nutzung von Freibeträgen bei der Schenkungssteuer: Der Freibetrag bei einer Schenkung kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

  • Steuerliche Optimierung: Ein Nießbrauchrecht erlaubt der schenkenden Person, die Immobilie weiter zu nutzen oder Mieteinnahmen zu erhalten. Ein vorbehaltenes Nießbrauchrecht wird bei der steuerlichen Bewertung kapitalisiert und mindert den steuerpflichtigen Wert der Immobilie.

  • Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Durch die frühzeitige Vermögensübertragung lassen sich klare Verhältnisse schaffen.

  • Absicherung der schenkenden Person: Über ein eingetragenes Wohnrecht oder eine Pflegeverpflichtung kann weiterhin Einfluss auf die Immobilie genommen werden.

Den persönlichen Freibetrag können beschenkte Personen alle zehn Jahre erneut in voller Höhe nutzen. So lassen sich größere Vermögenswerte über einen längeren Zeitraum verteilt übertragen, ohne dass eine Schenkungssteuer anfällt.

Eine Überweisung kann als Schenkung gelten – vorausgesetzt, sie erfolgt ohne Gegenleistung und mit dem gemeinsamen Verständnis, dass es sich um eine unentgeltliche Zuwendung handelt. In solchen Fällen gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie bei anderen Formen der Schenkung, einschließlich möglicher Schenkungssteuer und der Anrechnung auf den jeweiligen Freibetrag.

In der Regel ist eine Schenkung rechtlich bindend. In bestimmten Fällen lässt sich eine bereits vollzogene Vermögensübertragung jedoch rückgängig machen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht dafür verschiedene Voraussetzungen vor, die meist an besondere Umstände oder vertragliche Regelungen geknüpft sind. Hier sind mögliche Gründe für einen Widerruf der Schenkung:

  • Verarmung der schenkenden Person: Kommt es infolge der Schenkung zu einer finanziellen Unterversorgung, kann die schenkende Person den übertragenen Vermögenswert unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 528 BGB zurückfordern.

  • Grober Undank: Liegt eine schwere Verfehlung durch die beschenkte Person vor, zum Beispiel eine Beleidigung, Bedrohung oder Gewalt, erlaubt § 530 BGB den Widerruf.

  • Vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte: In Schenkungsverträgen können Rückfallklauseln enthalten sein, etwa für den Fall einer Insolvenz der beschenkten Person oder beim Vorversterben.

Neben Freibeträgen und der Schenkungssteuer gibt es weitere rechtliche und formale Aspekte, die bei einer Vermögensübertragung eine Rolle spielen. Einige davon wirken sich langfristig aus oder betreffen besondere Konstellationen. Im Folgenden finden sich Punkte, die ergänzend zu beachten sind:

  • Notarielle Beurkundung: Wird eine Immobilie, ein Grundstück oder ein Anteil an eine Kapitalgesellschaft verschenkt, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

  • Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche: Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgen, können bei der Berechnung des Pflichtteils relevant sein. Je näher die Schenkung am Todeszeitpunkt liegt, desto stärker wird sie berücksichtigt.

  • Vertragliche Absicherung: Es kann sinnvoll sein, im Schenkungsvertrag Regelungen zu Wohnrecht, Nießbrauch oder Pflegeverpflichtungen aufzunehmen. Rückforderungsrechte für bestimmte Fälle lassen sich ebenfalls vertraglich festlegen.

  • Schenkungen an Kinder: Bei mehreren Kindern kann eine spätere Ausgleichspflicht entstehen. In der Praxis betrifft das zum Beispiel die gleichmäßige Verteilung von Vermögen im Erbfall.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.