Die Berechnung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) folgt klaren gesetzlichen Vorgaben. Um nachzuvollziehen, wie viel Beschäftigte für den Ruhestand ansparen können, lohnt sich ein Blick auf die aktuelle Gehaltsabrechnung sowie auf die geltenden steuerlichen Freibeträge.
Da die gesetzliche Rentenversicherung in der Regel nicht ausreicht, um im Rentenalter den bisherigen Lebensstandard beizubehalten, schließen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verringerung der Rentenlücke eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) ab.
Ein Versorgungsrechner oder eine mathematische Steuerformel hilft dabei, die voraussichtliche Höhe der Zusatzrente sowie die aktuellen Steuervorteile im Jahr 2026 zu kalkulieren.
: In der Ansparphase der bAV bleiben Beiträge zur Altersvorsorge während des Berufslebens steuerfrei (beziehungsweise können steuerlich abgesetzt werden). Erst die später daraus resultierende Rentenzahlung wird voll versteuert.
Im Jahr 2026 ist dieser Beitrag bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung von 101.400 € jährlich (8.450 € monatlich) besonders begünstigt. Bis zu 4 % dieser Grenze (also 338 € monatlich) fließen vollkommen steuer- und sozialversicherungsfrei in Ihren Vertrag. Weitere 4 % (insgesamt bis zu 676 € monatlich) können Sie rein steuerfrei ansparen (§ 3 Nr. 63 EStG).
Hinweis: Die Steuer- und Abgabenfreiheit gilt lediglich für die Ansparphase. Die späteren Auszahlungen im Ruhestand unterliegen der nachgelagerten Besteuerung sowie der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Ein entscheidender Hebel für den Rentenbetrag ist der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss. Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge ein, ist er gesetzlich verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 % auf den Umwandlungsbetrag zu zahlen.
Zahlt man beispielsweise 100 € des Bruttogehalts ein, legt der Arbeitgeber mindestens 15 € obendrauf, sodass monatlich 115 € für das persönliche Versorgungsziel angespart werden.
Die betriebliche Altersvorsorge über das Unternehmen ist im deutschen Vorsorgesystem ein etablierter und effizienter Weg, um staatlich gefördert die eigene Rentenlücke für den Ruhestand zu verringern. Dieser Effekt verstärkt sich, da der Staat den Sparbeitrag durch Steuererleichterungen fördert und Unternehmen in der Regel verpflichtet sind, einen zusätzlichen Zuschuss beizusteuern.
Ein wesentlicher Vorteil liegt im sogenannten Brutto-Netto-Effekt: Da die monatlichen Beiträge direkt vom Bruttogehalt abgezogen werden, bevor Steuern und Sozialabgaben berechnet werden, sinkt das steuer- und beitragspflichtige Einkommen. Dadurch verringert sich die aktuelle Steuer- und Abgabenlast, sodass die Auswirkung auf das Nettoeinkommen auf dem Girokonto spürbar geringer ausfällt als der tatsächliche Sparbeitrag, der in die Altersvorsorge fließt.
Da die Beiträge direkt vom Bruttogehalt abgezogen werden, sinkt Ihr steuer- und beitragspflichtiges Einkommen. Dadurch werden sofort Steuern und Sozialabgaben (wie den Kranken- und Rentenversicherungs-Zusatzbeitrag) gespart.
Ein einfaches Rechenbeispiel: Wenn man sich entscheidet, 100 € netto in eine bAV zu investieren, kostet einen das effektiv oft nur etwa 50 € Ihres tatsächlichen Nettoeinkommens, da die andere Hälfte durch staatliche Steuervorteile und Sozialversicherungsersparnisse subventioniert wird.
Wenn Anlegerinnen und Anleger Kapital in moderne bAV-Konzepte investieren, die auf kostengünstige ETFs und Indexfonds setzen, kann die Zeit für sie arbeiten. Über Durchführungswerge wie einen Pensionsfonds oder eine fondsgebundene Direktversicherung fließen die Beiträge direkt in den globalen Aktienmarkt. Durch die lange Laufzeit bis zum Rentenbeginn profitiert man langfristig vom Zinseszinseffekt, der das Wachstum des angesparten Kapitals über die Jahre begünstigen kann.
Bei einer modernen, fondsgebundenen betrieblichen Altersvorsorge fließen die Sparbeiträge direkt in ein Anlageportfolio, beispielsweise in ETFs. Zum Rentenbeginn wird das bis dahin angesparte Gesamtkapital, welches sich aus den Beiträgen und den erwirtschafteten Erträgen zusammensetzt, mithilfe eines sogenannten Rentenfaktors in eine lebenslange monatliche Rente umgerechnet. Die finale Höhe Ihrer Betriebsrente hängt somit maßgeblich von der Wertentwicklung der gewählten ETFs sowie den vertraglichen Konditionen des jeweiligen Durchführungsweges ab.
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie die Betriebsrente bespart werden kann: mit und ohne den Zusatz von ETFs und Indexfonds. Im Folgenden zeigen wir, welche Auswirkungen das Besparen einer Direktversicherung mit und ohne ETFs und Indexfonds auf die spätere Betriebsrente haben kann.
Wird die Direktversicherung zusätzlich mit ETFs und Indexfonds durchgeführt, können dadurch erhöhte Renditechancen entstehen. Die letztendliche Summe auf dem Rentenkonto hängt von der Wertentwicklung der ETFs und Indexfonds ab. In einem Rechenbeispiel wird von einer durchschnittlichen Rendite von 5 % im Jahr ausgegangen.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin beziehungsweise ein Arbeitnehmer zahlt monatlich per Entgeltumwandlung 100 € in die betriebliche Altersvorsorge ein. Der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss von 15 %, also 15 €.
In einem beispielhaften Zeitraum von 30 Jahren würde sich auf dem Rentenkonto so eine Summe von 41.400 € ansparen. Wenn diese Beiträge mit einer angenommenen Rendite von 5 % pro Jahr durch ETFs und Indexfonds wachsen, ergibt sich eine rein rechnerische Modellsumme von rund 94.169 €.Würde die durchschnittliche Rendite 0,5 % mehr umfassen, ließe sich rein hypothetisch eine Summe von etwa 102.939 € erzielen, wodurch sich die mathematisch erwartbare Betriebsrente erhöhen würde.
Direktversicherungen ohne den Zusatz von ETFs und Indexfonds funktionieren wie eine typische Rentenversicherung mit einem Garantiezins, der im Vergleich zu Direktversicherungen mit ETFs in der Regel deutlich geringer ist. Ein Garantiezins von 1 % ist aktuell üblich. Stellt man die potenziellen Renditen von Direktversicherungen mit und ohne ETFs nebeneinander, wird der Unterschied im Anlageergebnis deutlich.
Die folgende Tabelle vergleicht, wie sich die Wahl der Anlageform über verschiedene Laufzeiten hinweg auf das Endguthaben im Versorgungsrechner auswirken kann (monatlicher Sparbeitrag: 100 € Eigenanteil + 15 € Arbeitgeberzuschuss):
… nach einem Jahr | 1.416,51 € | 1.386,74 € | 1.398,09 € |
… nach 5 Jahren | 7.806,82 € | 7.060,95 € | 7.333,76 € |
… nach 10 Jahren | 17.709,39 € | 14.442,06 € | 15.602,02 € |
… nach 15 Jahren | 30.306,17 € | 22.153,23 € | 24.914,02 € |
… nach 30 Jahren | 92.802,80 € | 47.463,55 € | 60.662,17 € |
… nach 42 Jahren | 186.856,12 € | 70.389,45 € | 99.902,30 € |
Eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) mit ETFs und Indexfonds kann durch den Zinseszinseffekt vor allem bei langen Laufzeiten attraktive Renditechancen bieten. Es ist daher sinnvoll, frühzeitig zu investieren.
Zu beachten ist jedoch, dass die zuvor berechneten Werte auf einem regulären Renteneintritt mit 67 Jahren basieren und die angenommene Rendite von 5,5 % lediglich ein Beispielwert ist. Da die tatsächliche Wertentwicklung schwanken kann und vergangene Erträge kein verlässlicher Indikator für die Zukunft sind, lässt sich die finale Rentenhöhe erst kurz vor dem Auszahlungsbeginn exakt bestimmen.
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Wie hoch die Betriebsrente ausfällt, hängt von den monatlichen Einzahlungen und der gewählten Form der betrieblichen Altersvorsorge ab. Eine ungefähre Höhe der Betriebsrente kann mit einem Betriebsrente-Rechner oder der entsprechenden Formel berechnet werden. Wie hoch die Betriebsrente genau ausfällt, erfahren angehende Rentnerinnen und Rentner in der Regel vor dem eigentlichen Rentenbeginn durch den schriftlichen Festsetzungsbescheid ihres Versorgungsträgers. Zudem haben Beschäftigte bereits während der Ansparphase einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über ihre erworbenen Rentenansprüche. Generell ist davon auszugehen, dass die betriebliche Altersrente zur Schließung der Rentenlücke nicht ausreichen wird. Um die persönliche Rente aufzustocken, ist eine zusätzliche private Altersvorsorge sinnvoll. Als eine Option hierfür kann ein flexibles und staatlich gefördertes Altersvorsorgedepot genutzt werden.
Sparerinnen und Sparer der Betriebsrente profitieren bei einer Entgeltumwandlung in der Ansparphase von Steuervorteilen. Auf die ausgezahlten Leistungen sind jedoch Steuern sowie Beiträge zur Krankenkasse und andere Sozialabgaben zu zahlen.
Die Betriebsrente wird als sonstige Einkunft mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert (§ 22 EStG). Da der Steuersatz für Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner im Alter aufgrund des meist geringeren Gesamteinkommens deutlich niedriger ist als im Erwerbsleben, bleibt Ihnen netto dennoch ein spürbarer finanzieller Vorteil.
Als Pflichtversicherte beziehungsweise Pflichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind auf die Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Um Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner spürbar zu entlasten, gilt im Jahr 2026 ein gesetzlicher Rentenfreibetrag von 197,75 € monatlich für die Krankenkassenbeiträge.
Die Funktionsweise: Beiträge fallen nur auf den Betrag an, der den Freibetrag übersteigt. Erst ab einer monatlichen Betriebsrente von über 197,75 € zahlt man auf den übersteigenden Teil Krankenversicherungsbeiträge. Für die Pflegeversicherung gilt dieser Betrag allerdings nur als Freigrenze. Das bedeutet, wird dieser überschritten, ist der gesamte Betrag beitragspflichtig.
Das Steuerrecht sichert älteren Rentenjahrgängen einen steuerfreien Anteil auf Nebeneinkünfte zu. Für Personen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, greift der Altersentlastungsbetrag. Im Jahr 2026 liegt dieser Besteuerungsanteil bei 12,8 % der Einkünfte, maximal jedoch bei 608 € pro Kalenderjahr. Das Jahr des Rentenbeginns entscheidet hierbei dauerhaft über die Höhe dieses Freibetrags für die gesamte Lebenszeit. Mehr Informationen zu den Steuern erhalten Sie im Artikel „Betriebsrente versteuern“.
Hinweis: Für die Rente gilt lebenslang der Altersentlastungsbetrag des Jahres, indem die erste Auszahlung der Betriebsrente erfolgt.
Das neue Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) bringt seit Januar 2026 wichtige Neuerungen mit sich. Die Reformen werden schrittweise eingeführt, um die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland spürbar attraktiver zu machen.. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören verbesserte steuerliche Förderungen für Geringverdiener (die Einkommensgrenze ist nun dynamisch an 3 % der Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt) sowie die Vereinfachung von Abfindungen bei Kleinstrenten (Anhebung der Abfindungsgrenze auf bis zu ca. 59,33 € monatlich). Zudem können Betriebsrenten nun flexibler parallel zu einer gesetzlichen Teilrente bezogen werden.
Man gilt als Betriebsrentnerin beziehungsweise Betriebsrentner, sobald die vertraglich vereinbarte Altersgrenze erreicht ist und die Auszahlung der angesparten bAV-Leistungen (entweder als lebenslange monatliche Rente oder als einmalige Kapitalauszahlung) offiziell beginnt.
Ja. Dank des gesetzlichen Anspruchs auf Portabilität können angesparte Versorgungspunkte bzw. das gebildete Kapital beim Arbeitgeberwechsel zum neuen Unternehmen mitgenommen werden. Alternativ kann der Vertrag privat beitragsfrei weitergeführt werden.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.
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