Hinterbliebene Ehepartnerinnen und Ehepartner können das Guthaben innerhalb von 12 Monaten förderunschädlich auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen.
Für kindergeldberechtigte Kinder kann das Guthaben auf Wunsch in eine Waisenrente umgewandelt werden. Diese wird längstens bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt.
Versterben Sparerinnen und Sparer während der Garantiezeit, erhalten Ehepartnerinnen und Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder das Restguthaben als Rente ohne Zulagenrückzahlung. Andere Erbinnen und Erben erhalten ausschließlich den abgezinsten Barwert.
In der Ansparphase ist das Fondsguthaben, Bankguthaben oder der Bausparwert noch rechtlich der Person zugeordnet. Stirbt die Vertragsinhaberin beziehungsweise der Vertragsinhaber, regelt der Altersvorsorgevertrag in Kombination mit dem Gesetz den Verbleib der Summe.
Hinterlassen Verstorbene eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner beziehungsweise eine Partnerin oder einen Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, können Hinterbliebene das Kapital förderunschädlich übertragen. Der Anbieter überträgt das gesamte Guthaben, inklusive eigener Sparbeiträge, Renditen und sämtlicher staatlicher Zulagen, komplett auf das Riester-Konto der überlebenden Person. Existiert noch kein eigenes Konto, ist dieses innerhalb der gesetzlichen 12-Monats-Frist nach dem Todesmonat einzurichten. Diese Übertragung erhöht die spätere Altersrente der Partnerin beziehungsweise des Partners und kann dabei helfen, eine potenzielle Rentenlücke zu verkleinern.
Ist keine Ehepartnerin oder kein Ehepartner vorhanden, wohl aber Kinder, entscheidet der Status beim Kindergeld über die Erbsituation. Solange ein Kind kindergeldberechtigt ist, kann die Hinterbliebenenleistung in eine Waisenrente umgewandelt werden. Die über Jahre hinweg gezahlte Kinderzulage bleibt in diesem Szenario vollständig erhalten und wird nicht zurückgefordert.
Auf dem Riester-Konto befinden sich zum Todeszeitpunkt insgesamt 35.000 €. Die oder der Verstorbene erhielt zu Lebzeiten rund 5.500 € an staatlichen Zulagen. Das hinterbliebene Kind ist 20 Jahre alt, befindet sich in einer Ausbildung und ist somit kindergeldberechtigt.
Der Anbieter wandelt das Altersvorsorgevermögen um und zahlt es als Hinterbliebenenrente aus. Unter der Voraussetzung, dass der Kindergeldanspruch für die vollen kommenden 5 Jahre bestehen bleibt (also bis zum vollendeten 25. Lebensjahr), entspricht dies einer monatlichen Versicherungsleistung von circa 583 €. Sollte der Kindergeldanspruch wegen eines früheren Ausbildungsendes vorzeitig entfallen, endet auch die Rentenzahlung zu diesem Zeitpunkt. Wäre das Kind beim Erbfall erst 17 Jahre alt, würde sich die monatliche Rente reduzieren. Da die Auszahlung in diesem Fall über 8 statt 5 Jahre läuft (vorausgesetzt, das Kindergeld wird durchgehend bezogen), fällt der monatliche Betrag entsprechend geringer aus.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um eine stark vereinfachte Beispielrechnung zur Veranschaulichung. In der Praxis weicht die tatsächliche Rentenhöhe ab, da Anbieter anfallende Verwaltungskosten abziehen und das verbleibende Kapital während der Auszahlungsphase weiter verzinst wird.
Besitzen die Kinder aufgrund ihres Alters keine Förderberechtigung mehr oder gehen die Vermögenswerte an andere Erbberechtigte (zum Beispiel Geschwister), liegt eine klassische förderschädliche Verwendung vor.
Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) prüft den Vorgang und fordert die Zulagen zurück (Rückzahlungspflicht): Sie zieht alle jemals gewährten Zulagen sowie die über den Sonderausgabenabzug erhaltenen Steuererstattungen beziehungsweise Steuerermäßigungen der vergangenen Beitragsjahre direkt vom Guthaben ab. Nach dem Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten wird die verbleibende Netto-Erbmasse an die Erbinnen und Erben ausgezahlt.
In der Auszahlungsphase unterscheidet sich die Art der Auszahlung je nach gewähltem Riester-Produkt (Investmentfondssparpläne, klassische Rentenversicherung, Banksparpläne oder Bausparvertrag). Um die Ehepartnerin oder den Ehepartner abzusichern, empfiehlt sich die rechtzeitige Aufnahme einer passenden Klausel in den Vertrag.
In vielen Fällen vereinbaren Riester-Sparerinnen und Riester-Sparer eine Rentengarantiezeit von fünf bis zehn Jahren ab Renteneintritt. Stirbt die vertragshaltende Person innerhalb dieses Zeitraums, ist das restliche Kapital der Garantiezeit nicht verloren. Wer das Geld bekommt und ob Steuern oder Zulagen zurückgezahlt werden müssen, hängt jedoch stark vom Verwandtschaftsgrad ab:
Förderunschädliche Auszahlung (Ehepartnerin beziehungsweise Ehepartner & kindergeldberechtigte Kinder): Hinterlässt die verstorbene Person eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner, eine eingetragene Lebenspartnerin oder einen eingetragenen Lebenspartner oder Kinder mit Anspruch auf Kindergeld? In diesen Fällen wird das verbleibende Kapital als monatliche Rente bis zum Ende der Garantiezeit ausgezahlt. Sämtliche staatliche Zulagen und Steuervorteile bleiben hierbei vollständig erhalten.
Auszahlung an sonstige Erbinnen & Erben (ohne Sonderstatus): Geht das Erbe beispielsweise an Geschwister oder erwachsene Kinder, greift die klassische förderschädliche Verwendung. Das verbleibende Restkapital wird nach Abzug der staatlichen Förderung als Einmalzahlung ausgeschüttet.
Wichtig zu wissen: Überlebt die Sparerin oder der Sparer die vereinbarte Garantiezeit (im obigen Fall also die ersten 5 bis 10 Jahre der Rentenphase), erlischt dieser Hinterbliebenenschutz komplett. Die eigene Rente wird natürlich trotzdem unverändert und lebenslang weitergezahlt.
Nehmen wir an, es wurde zum Hinterbliebenenschutz eine Garantiezeit von zehn Jahren vereinbart. Der Renteneintritt ist mit 67 Jahren und auf dem Rentenkonto befinden sich etwa 150.000 €. Das kann einer monatlichen Rente von etwa 500 € entsprechen. Stirbt die Sparerin beziehungsweise der Sparer nun mit 70 Jahren, dann bleiben noch sieben Jahre Garantiezeit. In diesen sieben Jahren bekommt die Ehepartnerin beziehungsweise der Ehepartner umgerechnet etwa 500 € monatlich.
Bei dieser Form des Hinterbliebenenschutzes wird das restliche Kapital nicht zeitlich befristet ausgeschüttet. Stirbt die versicherte Person, wird das auf dem Rentenkonto noch vorhandene Guthaben in eine lebenslange Altersrente für die bezugsberechtigte Person umgewandelt. Anders als bei der Rentengarantiezeit erhalten die Erbinnen und Erben ihre Witwenrente oder Waisenrente nicht nur für die verbleibende Zeit eines starren Zehn-Jahres-Fensters, sondern bis an ihr eigenes Lebensende. Versterben die bezugsberechtigten Hinterbliebenen vorzeitig, geht das verbleibende Restkapital auf die Versicherungsgemeinschaft über. Eine Auszahlung an weitere Erbinnen beziehungsweise Erben erfolgt in diesem Fall nicht.
Nehmen wir an, dass die verstorbene Person ein Rentenkapital von 100.000 € angespart hat. Bis zum Tod bekam die Person noch zehn Jahre eine Rente in Höhe von 300 €, also insgesamt 36.000 €. Somit befinden sich noch 64.000 € auf dem Rentenkonto. Dieser Betrag wird nach dem individuellen Alter und der Lebenserwartung der oder des Hinterbliebenen kalkuliert und in eine lebenslange Rentenzahlung umgewandelt.
Ein reguläres Auflösen oder ein „Verkauf“ auf dem Zweitmarkt ist in der Auszahlungsphase rechtlich komplett ausgeschlossen. Tritt der Todesfall ein, wurde kein Hinterbliebenenschutz vereinbart und existiert weder eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner noch ein kindergeldberechtigtes Kind, hängt der Verbleib des Geldes vom gewählten Riester-Produkt ab.
Bei einer klassischen Rentenversicherung verfällt das verbleibende Kapital in der Regel ersatzlos an die Versicherungsgemeinschaft. Bei Riester-Banksparplänen oder Fondssparplänen fällt das Restguthaben dagegen in den regulären Nachlass und wird an die Erbinnen und Erben ausgezahlt.
Das geplante Altersvorsorge-Reformgesetz könnte die private Altersvorsorge in Deutschland grundlegend verändern. Nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung soll ab dem 01.01.2027 das neue Altersvorsorgedepot die klassische Riester-Rente schrittweise ergänzen oder ablösen. Für bestehende Riester-Verträge bedeutet dies: Altverträge können voraussichtlich entweder unverändert fortgeführt oder das angesparte Kapital ab 2027 förderunschädlich auf ein neues Depot übertragen werden. Alle bisherigen Zulagen sollen dabei vollständig erhalten bleiben.
Das geplante Altersvorsorgedepot sieht auch für den Todesfall wichtige Neuerungen vor:
Keine Verpflichtung zur lebenslangen Leibrente: Neben klassischen Rentenversicherungen sollen künftig auch zeitlich befristete Auszahlungspläne, wie beispielsweise bis zum 85. Lebensjahr, zulässig sein.
Erhöhte Flexibilität für Hinterbliebene: Stirbt die Depotinhaberin oder der Depotinhaber während eines laufenden Auszahlungsplans, kann das verbleibende Restkapital nach dem Entwurf steuerunschädlich auf die Partnerin oder den Partner übertragen werden. Während für Partnerinnen und Partner eine steuerlich neutrale Übertragung angestrebt wird, bleibt die Auszahlung an andere Erbinnen und Erben – wie bisher auch – förderschädlich. Das Risiko, dass das Geld komplett an das Kollektiv der Versicherung zurückfällt, wird dadurch bei dieser Anlageform vermieden.

Ab Januar 2027 startet die neue Generation der Altersvorsorge. Das bedeutet für Sie:
Bis zu 540 € staatliche Förderung pro Jahr. Auch Selbstständige sind erstmals förderberechtigt.
Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus
Bis zu 497 € Steuererstattung p. a.
Bestehende Riester-Verträge können übertragen werden
Das Altersvorsorgedepot bietet gleich zweifache Steuervorteile: Einzahlungen sind bis zu 1.800 € pro Jahr als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Bei der Auszahlung kann es dank Halbeinkünfteverfahren zu Steuervorteilen kommen.
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Die steuerliche Behandlung im Erbfall teilt sich in zwei Bereiche: Auf der einen Seite steht die Frage, ob die Erbschaftsteuer greift, und auf der anderen Seite muss geklärt werden, wie das ausgezahlte Kapital einkommensteuerlich bewertet wird.
1. Erbschaftssteuer (ErbStG)
Das Erbe einer Riester-Rente unterliegt den Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Da die Ehepartnerin beziehungsweise der Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 € und Kinder von 400.000 € besitzen, bleibt das Altersvorsorgevermögen in den meisten Fällen anrechnungsfrei und profitiert von einer weitgehenden Steuerbefreiung. Eine Kapitalübertragung auf die Partnerin beziehungsweise den Partner gilt in der Regel nicht als steuerpflichtiger Erwerb.
2. Einkommensteuer (Nachgelagerte Besteuerung)
Riester-Verträge unterliegen in Deutschland der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 EStG. Das bedeutet:
Bei förderunschädlicher Übertragung: Die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende Partner versteuert die späteren Rentenzahlungen nach § 22 Nr. 5 EStG gemäß dem Zuflussprinzip exakt im Jahr der jeweiligen Auszahlung als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz. Die ursprüngliche Steuerersparnis der beziehungsweise des Verstorbenen bleibt erhalten, die Steuerlast verschiebt sich im Zuge der nachgelagerten Besteuerung lediglich nach hinten.
Bei förderschädlicher Kapitalauszahlung: Nach dem Abzug der Förderungen müssen Erbende lediglich die reinen Gewinne (Wertzuwächse des Kapitals) im Jahr der Auszahlung als Einkommen versteuern.
Sichern Sie sich den entscheidenden Vorteil:
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.
Um Ansprüche geltend zu machen, müssen die Erbenden oder Bezugsberechtigten dem Anbieter unverzüglich die amtliche Sterbeurkunde sowie den Original-Versicherungsschein vorlegen. Je nach Konstellation wird zudem ein Erbschein oder der Nachweis über die Förderberechtigung (zum Beispiel für die Waisenrente) verlangt.
Nein, der Vertrag muss nicht aktiv gekündigt werden. Die Erbenden sollten den Anbieter lediglich zügig über den Todesfall informieren und die Sterbeurkunde einreichen. Der Anbieter leitet dann automatisch die vertraglich vereinbarte Abwicklung (Übertragung oder Auszahlung) ein.
Bei Wohn-Riester dokumentiert die staatliche Zulagenstelle die geförderten Beträge auf dem sogenannten Wohnförderkonto. Stirbt die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber in der Ansparphase, kann die Ehepartnerin beziehungsweise der Ehepartner das Wohnförderkonto förderunschädlich übernehmen. Dafür gilt es, drei Bedingungen zu erfüllen: Die Partnerin beziehungsweise der Partner nutzt die Immobilie weiter selbst, wird im Zuge der Erbfolge rechtmäßige Eigentümerin beziehungsweise rechtmäßiger Eigentümer und überträgt das Wohnförderkonto auf einen eigenen, gegebenenfalls neu abzuschließenden Riester-Vertrag. Andernfalls erfolgt eine steuerpflichtige Auflösung des Kontos, was die Steuerlast für die Erbinnen und Erben erhöhen kann.
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