Was hat es mit der Eigenheimrente auf sich, für wen lohnt sich das staatlich geförderte Eigenheim und welche Reformen stehen bevor?
Der Wohn-Riester (gesetzlich geregelt in § 92a EStG) unterstützt Sie beim Bau, Kauf oder der Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie.
Ihnen steht der Wohn-Riester über einen Riester-Bausparvertrag (Bausparkombifinanzierung), ein Riester-Annuitätendarlehen, eine Kapitalentnahme (Teilentnahme oder Teilauszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags) aus Ihrem bestehenden Riester-Vertrag (Fondssparplan, Banksparplan, Rentenversicherung) oder für energetische Sanierungsmaßnahmen sowie barrierefreie Umbauten zur Verfügung.
Voraussetzung ist eine selbst bewohnte Immobilie, die Ihnen als Hauptwohnsitz dient. Andere Varianten umfassen Ihre Pflichtanteile an einer Wohnungsgenossenschaft, Ihr Dauerwohnrecht in einem Seniorenheim oder den barrierefreien Umbau Ihrer bestehenden Immobilie. Sie nutzen die Immobilie ab der Anschaffung oder Entnahme durchgehend als eigenen Hauptwohnsitz während der gesamten Finanzierungsphase sowie im Ruhestand (bis zum 85. Lebensjahr).
Anstelle einer monatlichen Geldrente nutzen Sie Ihre geförderte Immobilie im Alter kaltmietfrei. Bei einem Immobilienkredit verhandeln Sie die konkrete Höhe, eine Zinsgarantiezeit und den konkreten Zinssatz. Anschließend bezahlen Sie den Kredit zu einem bestimmten Prozentsatz im Jahr ab.
Beim Wohn-Riester nehmen Sie ein staatlich gefördertes Riester-Darlehen auf. Ihre eigenen Investitionen plus die staatlichen Zuschüsse zahlen dieses Darlehen ab. Meist geschieht dies parallel zu einer weiteren Finanzierungsquelle wie einem normalen Immobilienkredit.
Der Unterschied zum normalen Riester liegt darin, dass Ihnen im Anschluss keine monatliche Rente ausbezahlt wird. Stattdessen bildet Ihre finanzierte Immobilie die Rente, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegt. Die nachgelagerte Besteuerung erfolgt im Ruhestand über Ihr sogenanntes Wohnförderkonto.
Die Rentabilität des Wohn-Riesters hängt stark von Ihrer Lebenssituation ab.
Familien und Paare mit Kindern sowie Personen mit höherem Einkommen: Diese Personengruppen nutzen diese Form der Vorsorge häufig, da hohe Kinderzulagen und ein möglicher Sonderausgabenabzug zusammenwirken können.
Singles und kinderlose Paare: Für Alleinstehende oder Paare ohne Kinder fällt die staatliche Förderung im Verhältnis zu den Abschlusskosten, den bürokratischen Auflagen und der späteren Steuerlast oft gering aus.
Um die maximale staatliche Förderung zu erhalten, zahlen Sie während der Erwerbsphase jährlich einen festgelegten Mindesteigenbeitrag von 4 % Ihres Vorjahresbruttoeinkommens (sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens) abzüglich der Zulagen ein. Der Maximalbetrag für Ihren Steuerabzug beträgt 2.100 € pro Jahr. Liegt Ihr berechneter Eigenbeitrag nach Abzug der Zulagen unter 60 € im Jahr, zahlen Sie den gesetzlichen Sockelbeitrag von 60 € pro Jahr, um die volle Förderung zu erhalten.
Förderkomponente | Förderhöhe (p.a.) | Voraussetzungen / Details |
Grundzulage | 175 € | Für jede förderberechtigte sparende Person |
Kinderzulage (Geburt vor 2008) | 185 € | Für Kindergeldberechtigte |
Kinderzulage (Geburt ab 2008) | 300 € | Für Kindergeldberechtigte |
Berufseinsteiger-Bonus | 200 € (einmalig) | Für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger unter 25 Jahren |
Sockelbeitrag | 60 € | Absoluter Mindesteigenbeitrag pro Jahr (entspricht 5 € pro Monat) |
Sonderausgabenabzug | Maximal 2.100 € | Günstigerprüfung über Grundtabelle / Splittingtabelle |
Sichern Sie sich den entscheidenden Vorteil:
Neben den Direktzulagen bietet Ihnen der Sonderausgabenabzug attraktive Steuervorteile. Das Finanzamt führt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung automatisch eine Günstigerprüfung durch.
Das Finanzamt errechnet Ihre individuelle Steuerersparnis auf Basis des eingezahlten Sparbetrags (bis zu 2.100 € p. a. inklusive Zulagen).
Liegt die errechnete Steuerersparnis über der Summe Ihrer erhaltenen Grund- und Kinderzulagen, schreibt Ihnen das Finanzamt den Differenzbetrag als Steuererstattung gut.
Ist Ihr Zulagenanspruch höher als die rechnerische Steuerersparnis (oft bei familienstarken Lebenssituationen mit niedrigerem Jahreseinkommen), verbleibt es bei den gutgeschriebenen Zulagen.
Die Zulagenstelle (ZfA – Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) stellt strenge Bedingungen an Ihre Selbstnutzung und die Eigenschaft der Immobilie, um Missbrauch zu verhindern. Die Einhaltung dieser Vorgaben wahrt Ihren vollen Anspruch auf die staatliche Förderung.
Eigentum & Hauptwohnung: Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer der selbstgenutzten Immobilie und bewohnen diese als Hauptwohnung (Lebensmittelpunkt).
Geografischer Rahmen: Ihr Objekt liegt in Deutschland, einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR.
Pflegefall & Wohnsitzwechsel im Alter: Wenn Sie die Immobilie vor dem 85. Lebensjahr aus gesundheitlichen Gründen aufgeben und dauerhaft in ein Pflegeheim umziehen, liegt keine schädliche Verwendung vor, sofern das Eigentum bestehen bleibt. Eine temporäre Vermietung ist unter engen gesetzlichen Auflagen möglich; melden Sie diese der ZfA.
Wegzug ins Nicht-EU/EWR-Ausland: Verlegen Sie Ihren Hauptwohnsitz im Ruhestand in ein Land außerhalb der EU oder des EWR (zum Beispiel Schweiz, USA, Thailand), gilt dies als schädliche Verwendung (§ 93 EStG). Alle erhaltenen Zulagen und Steuervorteile müssen zurückgezahlt werden, und das Wohnförderkonto wird sofort fällig.
Dauerhafte Selbstnutzung: Eine Vermietung ist für Sie grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten ausschließlich für temporäre, berufsbedingte Abwesenheiten bis zu Ihrem tatsächlichen Rentenbeginn.
Nutzungsaufgabe & Reinvestitionsfristen (§ 92a Abs. 3 Satz 9 EStG): Bei Auszug oder Verkauf droht Ihnen ohne fristgerechte Reinvestition eine schädliche Verwendung (§ 93 EStG), die zur sofortigen Nachversteuerung und Rückforderung aller Zulagen führt. Gesetzlich gelten zwei Reinvestitionswege für Sie.
Reinvestition in ein neues Eigenheim (§ 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 EStG): Sie müssen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Veranlagungszeitraum der Nutzungsaufgabe bis zu fünf Jahren nach Ablauf dieses Veranlagungszeitraums ein neues selbstgenutztes Eigenheim erwerben oder bauen.
Reinvestition in einen Geld-Riester-Vertrag (§ 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 EStG): Der geförderte Betrag muss innerhalb von einem Jahr nach Ablauf des Veranlagungszeitraums der Nutzungsaufgabe in einen klassischen Riester-Sparvertrag eingezahlt werden.
Für die Finanzierung oder Entschuldung Ihrer Immobilie stehen verschiedene Wege bereit. Sie können zwischen vier Hauptvarianten des Wohn-Riesters wählen.
Option / Variante | Funktionsweise & Struktur | Besondere Hinweise & Bedingungen |
(Bausparkombifinanzierung) | Kombination aus Ansparphase bei einer Bausparkasse und einem späteren zinsgesicherten Bauspardarlehen. Häufig als Vorausdarlehen oder Zwischenkredit strukturiert, um von Beginn an die volle Kreditsumme für Ihren Immobilienerwerb einzusetzen. | Reguläre Abschlussgebühren von 1,0 % bis 1,6 % der Bausparsumme fallen an. Doppelte Zinsstruktur beachten: Sie zahlen in der Vorausdarlehensphase Zinsen auf die volle Kreditsumme, während Sie parallel das Bausparguthaben ansparen. Sobald der Sparvertrag zuteilungsreif ist, tilgen das Bausparguthab... |
Riester-Annuitätendarlehen | Direktes Baukredit-Annuitätendarlehen bei einer Bank, bei dem die Bank Ihre Riester-Zulagen als unmittelbare Sondertilgung verbucht. | Verkürzt Ihre Laufzeit. Senkt Ihre Zinslast spürbar. |
(Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) | Entnahme von gefördertem Vertragsguthaben als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag aus einem bereits besparten , oder einer klassischen Rentenversicherung. | Volle Entnahme (100 %) möglich. Bei Teilentnahme: Mindestens 3.000 € Entnahme und gleichzeitig mindestens 3.000 € verbleibendes Restguthaben im Sparvertrag erforderlich. |
Energetische Sanierung & Barrierefreiheit | Entnahme von Kapital für barrierefreie Umbauten oder energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß § 92a EStG. | Für energetische Sanierungen ist zwingend eine amtliche BMF-Fachunternehmerbescheinigung des ausführenden Fachunternehmens einzureichen. Regulärer Mindestentnahmebetrag: 20.000 €. Reduzierter Mindestentnahmebetrag: 6.000 € bei energetischer Sanierung oder Barrierereduzierung, sofern die Maßnahme i... |
Auf dem Wohnförderkonto werden alle entnommenen Eigenbeiträge, Tilgungsleistungen und erhaltenen Zulagen buchhalterisch erfasst und von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) geführt. Da beim Wohn-Riester im Alter keine Geldrente fließt, dient das Wohnförderkonto als Fiktivwert zur Ermittlung Ihrer nachgelagerten Besteuerung.
Hinweis zum Zinseszinseffekt für Altverträge: Der Stand des Wohnförderkontos wird bei bestehenden Verträgen gesetzlich jährlich fiktiv mit 2 % p. a. verzinst. Gemäß der Altersvorsorgereform entfällt diese fiktive Verzinsung für neu abgeschlossene Verträge ab 2028.
Bei Renteneintritt stehen Ihnen zwei Besteuerungsoptionen zur Auswahl:
Einmalbesteuerung: Der gesamte Betrag wird zu Ihrem Rentenbeginn auf einmal versteuert. Als Anreiz gewährt Ihnen der Staat dabei einen Nachlass von 30 % auf den zu versteuernden Betrag.
Laufende Besteuerung: Der Stand des Wohnförderkontos wird gleichmäßig bis zu Ihrem 85. Lebensjahr aufgeteilt und jährlich mit Ihrem individuellen Steuersatz im Ruhestand versteuert (ohne Nachlass).
Zugrundeliegende Parameter der Beispielrechnung:
Anspardauer: 25 Jahre
Kumulierter Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (Eigenbeiträge + Zulagen/Tilgung): 35.000 €
Fiktive Verzinsung: 2 % p. a.
Stand des Wohnförderkontos bei Rentenbeginn (Alter 65): ca. 57.421 €
Steueroption | Berechnung & Auswirkung | Steuerlast insgesamt |
Einmalbesteuerung (mit 30 % Nachlass) | 70 % von 57.421 € = 40.194,70 € steuerpflichtig. Einmalig versteuert mit 23 % Steuersatz. | circa 9.245 € (sofort zu Beginn Ihres Ruhestands fällig) |
Laufende Besteuerung (bis Alter 85) | 57.421 € verteilt auf 20 Jahre = 2.871,05 € fiktives Einkommen p. a., versteuert mit 23 %. | circa 13.207 € gesamt (circa 660 € p. a. beziehungsweise circa 55 € pro Monat) |
Bevor Ihre Entscheidung für einen Wohn-Riester fällt, lohnt sich ein genauer Blick auf die Vorzüge und die möglichen Stolpersteine.
Vorteile | Nachteile & Risiken |
Schnellere Schuldenfreiheit: Direkte Tilgungsleistungen senken Restschuld und Kreditlaufzeit. | Nachgelagerte Steuerlast: Keine Auszahlung einer Geldrente, jedoch Steuerverpflichtung aus dem Wohnförderkonto. |
Zinsersparnis: Bausparkassen bieten planbare Zinsen für das Darlehen. | Strenge Bindung: Umzug, Verkauf oder Auszug ohne fristgerechte Reinvestition führen zur schädlichen Verwendung. |
Sonderausgabenabzug: Steuererstattung bei gutem Bruttoeinkommen über die Günstigerprüfung. | Bürokratie: Nachweispflichten gegenüber der ZfA (zum Beispiel BMF-Fachunternehmerbescheinigung). |
Schutz für Ehepartner: Ehepartnerinnen und Ehepartner können das Wohnförderkonto im Todesfall steuerfrei übernehmen, sofern sie (Mit-)Eigentümer der Immobilie werden und diese weiterhin selbst bewohnen. | Vererbung außerhalb der Ehe: Bei Erben außerhalb der Ehe droht die sofortige Nachversteuerung. |
Mit den Beschlüssen zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge verändern sich die Rahmenbedingungen. Wenn Sie künftig sparen, profitieren Sie von neuen Zulagenstrukturen und flexibleren Modellen.
Neustrukturierung der Zulagen: Die Grundzulage steigt auf bis zu 540 € p. a. (50 % Förderung auf die ersten 360 € Eigenbeitrag + 25 % auf Beträge bis 1.800 €).
Anhebung des Mindesteigenbeitrags: Der Mindesteigenbeitrag steigt von 60 € auf 120 € pro Jahr.
Einführung des Altersvorsorgedepots: Neben Verträgen mit klassischer Beitragsgarantie etabliert der Gesetzgeber ein Altersvorsorgedepot für Anlageformen mit höheren Renditechancen (zum Beispiel Aktien-ETFs) ohne starre Mindestgarantie.
Bestandsschutz: Bestehende Wohn-Riester-Verträge genießen Bestandsschutz; Sie erhalten jedoch Wechselrechte in das vereinfachte Neusystem.
Verkürzung der Besteuerungsdauer: Nach aktuellen Reformplänen soll sich die laufende Besteuerung des Wohnförderkontos im Ruhestand von bisher bis zu 20 Jahren auf 5 Jahre verkürzen.
Kürzerer Nachweiszeitraum: Die Pflicht zur Nachweiserbringung der Selbstnutzung verkürzt sich ebenfalls auf 5 Jahre.
Optionale Entnahme: Die Option zur Entnahme für Eigenheime ist bei neuen Altersvorsorgeverträgen ab 2027 keine gesetzliche Pflichtkomponente mehr, sondern eine freiwillige Option der Anbieter.

Ab Januar 2027 startet die neue Generation der Altersvorsorge. Das bedeutet für Sie:
Bis zu 540 € staatliche Förderung pro Jahr. Auch Selbstständige sind erstmals förderberechtigt.
Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus
Bis zu 497 € Steuererstattung p. a.
Bestehende Riester-Verträge können übertragen werden
Das Altersvorsorgedepot bietet gleich zweifache Steuervorteile: Einzahlungen sind bis zu 1.800 € pro Jahr als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Bei der Auszahlung kann es dank Halbeinkünfteverfahren zu Steuervorteilen kommen.
Tragen Sie sich jetzt kostenlos auf unserer Warteliste ein. Sie erhalten eine Nachricht, sobald das Altersvorsorgedepot startet. Anlagen in Wertpapieren unterliegen Kursschwankungen.
Die klassische Riester-Rente unterstützt Sie dabei, durch staatliche Zulagen und Steuervorteile eine private Altersvorsorge aufzubauen. Mit Eintritt in den Ruhestand wird das angesparte Kapital als lebenslange monatliche Geldrente an Sie ausgezahlt.
Beim Wohn-Riester fließen dieselben staatlichen Förderungen direkt in den Kauf, den Bau, die Entschuldung oder den barrierefreien Umbau Ihrer selbstgenutzten Immobilie. Anstelle einer späteren Geldrente profitieren Sie von mietfreiem Wohnen im Alter.
Ja, Sie können Ihr bisheriges Riester-Guthaben für wohnungswirtschaftliche Zwecke entnehmen. Der Gesetzgeber erlaubt es Ihnen, bis zu 100 % des angesparten Kapitals aus einem bestehenden Geld-Riester-Vertrag als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag zu entnehmen. Bedingung ist, dass Sie das Kapital ausschließlich für eine selbstgenutzte Immobilie verwenden und die Mindestentnahmeschwellen einhalten.
Die steuerliche und rechtliche Behandlung im Todesfall hängt vom jeweiligen Zeitpunkt und der gewählten Besteuerungsform ab.
Szenario 1 (Todesfall in der Ansparphase): Das Wohnförderkonto wird grundsätzlich sofort aufgelöst und nachversteuert. Ausnahme: Ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner kann das geförderte Kapital innerhalb eines Jahres auf einen eigenen Riester-Vertrag oder eine geförderte Immobilie übertragen, um die Besteuerung zu vermeiden.
Szenario 2 (Todesfall in der Rentenphase bei gewählter Einmalbesteuerung): Haben Sie zu Rentenbeginn die Einmalbesteuerung (mit dem 30 %-igen Nachlass) gewährt bekommen und abgeschlossen, ist das Wohnförderkonto bereits vollständig aufgelöst und beglichen. Im späteren Todesfall fällt keine weitere Steuer für Ihre Erben an.
Szenario 3 (Todesfall in der Rentenphase bei laufender Besteuerung): Stirbt die vertragshaltende Person während der laufenden Auszahl- beziehungsweise Tilgungsphase (vor dem 85. Lebensjahr), kann der überlebende Ehegatte das verbleibende Rest-Wohnförderkonto steuerfrei übernehmen, sofern er Miteigentümer der Immobilie ist/wird und diese weiterhin selbst bewohnt. In allen anderen Erbfällen wird das Rest-Wohnförderkonto sofort aufgelöst und steuerpflichtig.
Müssen Sie aus gesundheitlichen Gründen vor dem 85. Lebensjahr in ein Pflegeheim umziehen, bleibt die Förderung bei Fortbestand des Eigentums erhalten. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz im Ruhestand hingegen in ein Nicht-EU/EWR-Land, fordert der Staat alle Zulagen zurück.
Risikohinweis: Jede Anlage am Kapitalmarkt ist mit Chancen und Risiken behaftet. Der Kurs der Anlagen kann steigen oder fallen. Im äußersten Fall kann es zu einem vollständigen Verlust des angelegten Betrages kommen. Alle ausführlichen Informationen können Sie unter Risikohinweise nachlesen.
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