Innerhalb der EU gelten bei Kapitalerträgen unterschiedliche nationale Quellensteuersätze. Erfahren Sie, wann die Quellensteuer anfällt, wie sie sich auf Ihre Kapitalerträge auswirkt und was bei Auslandsanlagen zu beachten ist!

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Hinweis: Dieser Artikel befasst sich mit der Quellensteuer bei Kapitalerträgen.
Steuern auf Kapitalerträge, die direkt im Land der Auszahlung erhoben werden, werden als Quellensteuer bezeichnet. Im Quellenstaat wird diese Steuer an das entsprechende Finanzamt abgeführt.
Der Quellensteuersatz bezeichnet den festgelegten Prozentsatz, der auf Kapitalerträge an der Quelle erhoben wird. Jeder Quellenstaat kann den Quellensteuersatz selbst festlegen.
Anlegerinnen und Anleger können sich einen Teil der Quellensteuer zurückholen, wenn zwischen dem Quellenstaat und dem Ursprungsland der Erträge ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht.
Der Begriff Quellensteuer beschreibt eine Steuer, die beispielsweise auf Kapitalerträge oder Löhne anfällt. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um keine eigene Steuerart handelt, sondern um ein Erhebungsverfahren. Die Steuer wird direkt an der „Quelle“ der Auszahlung einbehalten.
Bei Kapitalerträgen wäre solch eine Quelle beispielsweise die Bank. International spricht man allgemein von Quellensteuer, wenn ein Staat Steuern unmittelbar bei der Auszahlung von Erträgen einbehält. Dieser Staat wird häufig als Quellenstaat bezeichnet.
Typische Kapitalerträge sind:
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der verhindern soll, dass eine Person oder ein Unternehmen für dasselbe Einkommen in beiden Ländern gleichzeitig Steuern zu zahlen hat. Das DBA regelt klar, welcher Staat in welchem Fall das Besteuerungsrecht hat. Dies geschieht meist durch zwei Methoden:
Freistellungsmethode: Die Einkünfte werden im Wohnsitzland steuerfrei gestellt.
Ob und in welcher Höhe Quellensteuer anfällt, hängt von drei Faktoren ab:
Art der Kapitalerträge
Sitz der Bank oder des Unternehmens
Bei Zinsen aus inländischen Quellen (Deutschland) wird automatisch Abgeltungssteuer einbehalten, sofern kein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Bei Zinsen aus dem Ausland kann grundsätzlich eine ausländische Quellensteuer anfallen. Manche Länder sehen für Anlegerinnen und Anleger ohne Wohnsitz im betreffenden Staat jedoch keine Quellensteuer.
Bei ausländischen Aktien ist eine Quellensteuer auf Dividenden üblich. Viele Länder erheben zwischen 15,00 % und 30,00 %. Die genaue Höhe hängt vom nationalen Steuerrecht und vom DBA mit Deutschland ab.
Bei aktiv gemanagten Fonds und ETFs wirkt die ausländische Quellensteuer in der Regel auf Fondsebene und mindert dort die Erträge. Seit der Investmentsteuerreform 2018 erfolgt keine individuelle Anrechnung auf Anlegerebene mehr. Stattdessen gilt eine gesetzliche Teilfreistellung, deren Höhe vom Fondstyp abhängt. Das Investmentsteuergesetz sieht unter anderem folgende Teilfreistellungen vor (vereinfachte Darstellung, Stand 2026):
Die Höhe der Quellensteuer hängt vom jeweiligen Staat und von der Art der Kapitalerträge ab. In Deutschland wird auf Kapitalerträge von inländischen Banken grundsätzlich die Abgeltungsteuer in Höhe von 25,00 % erhoben. Hinzu kommen:
Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,50 % auf die Abgeltungsteuer
Insgesamt ergibt sich eine Steuerbelastung von bis zu 26,38 % ohne Kirchensteuer. Ein Freistellungsauftrag kann Kapitalerträge bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € pro Person beziehungsweise 2.000 € bei zusammen veranlagten Personen steuerfrei stellen.
Wer Kapitalerträge im Ausland erzielt, kann mit einem Einbehalt der Quellensteuer durch den entsprechenden Quellenstaat rechnen. Die Höhe variiert je nach Land und Einkunftsart. Bei Dividenden liegen typische Quellensteuersätze zwischen 15,00 % und 30,00 %. Bei Zinsen erheben manche Länder keine Quellensteuer für ausländische Anlegerinnen und Anleger. Maßgeblich ist:
das nationale Steuerrecht des Quellenstaates
Wenn Kapitalerträge im Ausland besteuert werden, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Das bedeutet, dass der Quellenstaat und Deutschland Steuern erheben. Um dies zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen.
Diese Abkommen regeln:
welcher Staat das Besteuerungsrecht hat
bis zu welcher Höhe eine Quellensteuer erhoben werden darf
wie die Anrechnung in Deutschland erfolgt
Grundsätzlich kann eine im Ausland gezahlte Quellensteuer auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden. Dabei ist zu beachten:
Die Anrechnung ist auf die Höhe der in Deutschland geschuldeten Steuer begrenzt.
In vielen Doppelbesteuerungsabkommen ist für Dividenden ein Höchstsatz von 15,00 % vorgesehen.
Liegt der ausländische Quellensteuersatz über dem im Abkommen festgelegten Satz, kann die Differenz unter bestimmten Voraussetzungen im Quellenstaat zurückgefordert werden. Die konkrete Vorgehensweise hängt vom jeweiligen Land ab und ist häufig mit einem administrativen Aufwand verbunden.
Bei Tages- und Festgeld im Ausland kann eine Quellensteuer auf Zinsen anfallen. Die Höhe richtet sich nach dem nationalen Steuerrecht des jeweiligen Staates. Die folgende Übersicht zeigt beispielhafte Quellensteuersätze auf Zinsen für Anlegerinnen und Anleger mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland:
Belgien | 30,00 % | 0,00 % |
Bulgarien | 10,00 % | 5,00 % |
Dänemark | 0,00 % | 0,00 % |
Estland | 0,00 % | 0,00 % |
Finnland | 0,00 % | 0,00 % |
Frankreich | 0,00 % | 0,00 % |
Griechenland | 15,00 % | 10,00 % |
Großbritannien | 0,00 % | 0,00 % |
Irland | 0,00 % | 0,00 % |
Italien | 0,00 % | 0,00 % |
Kroatien | 12,00 % | 0,00 % |
Lettland | 20,00 % | 10,00 % |
Litauen | 15,00 % | 10,00 % |
Luxemburg | 0,00 % | 0,00 % |
Malta | 0,00 % | 0,00 % |
Niederlande | 0,00 % | 0,00 % |
Norwegen | 0,00 % | 0,00 % |
Österreich | 25,00 % | 0,00 % |
Polen | 20,00 % | 5,00 % |
Portugal | 28,00 % | 15,00 % |
Rumänien | 10,00 % | 3,00 % |
Schweden | 0,00 % | 0,00 % |
Slowakei | 19,00 % | 0,00 % |
Spanien | 0,00 % | 0,00 % |
Tschechien | 15,00 % | 0,00 % |
Zypern | 0,00 % | 0,00 % |
(Stand: 02.2026)
Gut zu wissen: Selbst wenn das DBA einen reduzierten Steuersatz vorsieht, kann je nach Land beziehungsweise Produkt zunächst ein Steuerabzug erfolgen. Die Anwendung des DBA ist häufig an Nachweise (siehe Abschnitt Welche Unterlagen sind für einen reduzierten Quellensteuersatz erforderlich?) gebunden. Eine Rückzahlung kann erst nach der Steuererhebung über ein Erstattungsverfahren laufen.
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In bestimmten Fällen kann ein Teil der im Ausland gezahlten Quellensteuer zurückgefordert werden. Voraussetzung ist in der Regel, dass zwischen Deutschland und dem Quellenstaat ein DBA besteht. Ob und in welcher Höhe eine Rückerstattung möglich ist, hängt davon ab:
wie hoch der nationale Quellensteuersatz ist
welcher Höchstsatz im DBA vorgesehen ist
ob der reduzierte Satz bereits direkt angewendet wurde
Wird beispielsweise auf eine Dividende ein Quellensteuersatz von 30,00 % erhoben, das Doppelbesteuerungsabkommen sieht jedoch maximal 15,00 % vor, kann die Differenz grundsätzlich im Quellenstaat beantragt werden. Die Rückforderung erfolgt in der Regel direkt bei der zuständigen Steuerbehörde des Quellenstaates und mithilfe landesspezifischer Formulare. Die Bearbeitungsdauer und der administrative Aufwand unterscheiden sich je nach Land deutlich.
Da jedes Land eigene Fristen und Anforderungen an die Dokumentation stellt, ist eine gute Vorbereitung essenziell. Eine detaillierte Aufstellung der Quellensteuersätze sowie spezifische Informationen zu den Abzügen in den jeweiligen Partnerländern von Raisin finden Sie in unserer Steuerübersicht. Dort behalten Sie stets den Überblick über internationalen Zinserträge.
Um einen reduzierten Quellensteuersatz zu erhalten, sind je nach Land bestimmte Nachweise erforderlich. Typische Dokumente sind:
steuerliche Selbstauskunft
gegebenenfalls weitere länderspezifische Formulare
Mit der Ansässigkeitsbescheinigung bestätigt das zuständige Finanzamt den steuerlichen Wohnsitz in Deutschland. Viele ausländische Banken oder Steuerbehörden verlangen diesen Nachweis, um den im DBA vorgesehenen reduzierten Quellensteuersatz anzuwenden. Ohne diesen Nachweis wird häufig zunächst der reguläre nationale Quellensteuersatz einbehalten.
Bei ausländischen Banken können der Freistellungsauftrag und die Nichtveranlagungsbescheinigung in der Regel nicht direkt berücksichtigt werden, da dort keine deutsche Abgeltungsteuer einbehalten wird. Die in Deutschland maßgeblichen Freibeträge werden stattdessen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, sofern die ausländischen Kapitalerträge in der Anlage KAP erklärt werden. Das kann die Steuerlast in Deutschland mindern.
Wer in ausländische Aktien investiert, erhält häufig Dividenden. Auf diese Dividenden kann der jeweilige Quellenstaat eine Quellensteuer erheben. Viele Staaten behalten bei Dividendenzahlungen einen festen Prozentsatz direkt ein. Typische Quellensteuersätze liegen ebenfalls zwischen 15,00 % und 30,00 %, abhängig vom nationalen Steuerrecht und vom jeweiligen DBA mit Deutschland.
Dividenden aus US-Aktien unterliegen bei Anlegerinnen und Anlegern mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb der USA häufig einem US-Quellensteuerabzug von 30,00 %. Nach dem DBA zwischen Deutschland und den USA ist die US-Quellensteuer auf Dividenden für in Deutschland ansässige Personen in der Regel auf 15,00 % begrenzt. In der Praxis wird die DBA-Entlastung meist über die Depotbank beziehungsweise Zahlstelle umgesetzt, wenn die erforderlichen Steuerformulare und Nachweise vorliegen.
Liegen die erforderlichen Unterlagen noch nicht vor, wird zunächst der reguläre Quellensteuersatz einbehalten. In solchen Fällen kommt je nach Konstellation eine nachträgliche Korrektur beziehungsweise Erstattung über Intermediäre oder den Quellenstaat in Betracht.
Die Quellensteuer beeinflusst die tatsächliche Rendite von Kapitalanlagen, insbesondere bei internationalen Investitionen. Zu beachten ist:
Bei ausländischen Kapitalerträgen kann zusätzlich zur deutschen Abgeltungsteuer eine Steuer im Quellenstaat anfallen.
DBAs begrenzen in vielen Fällen die steuerliche Gesamtbelastung.
Eine Anrechnung oder Rückerstattung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Mit Raisin können Sie auf Tages- und Festgeldangebote von Banken aus Deutschland und Europa zugreifen – zentral verwaltet über ein einziges Konto. Je nach Bank und Sitzstaat kann auf Zinsen eine Quellensteuer anfallen oder entfallen. In den jeweiligen Produktdetails sehen Sie transparent:
ob eine Quellensteuer erhoben wird,
welcher Quellensteuersatz gilt und
welche Unterlagen gegebenenfalls erforderlich sind
Aktuelle Zinssätze:
Ihre Einlagen sind bei den Partnerbanken im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung des jeweiligen Landes bis zu 100.000 € pro Bank und pro Person abgesichert. So kombinieren Sie attraktive Zinsen mit europaweiter Diversifikation, bei voller Transparenz über steuerliche Rahmenbedingungen.
Wenn Sie statt Zinsprodukten vorzugsweise in Kapitalmärkte investieren möchten, bietet Raisin mit der digitalen Vermögensverwaltung eine Investition in ETFs an. Die in Ihrem Depot erzielten Kapitalerträge unterliegen bereits dem Abzug der Quellensteuer.
Quellensteuer zahlen grundsätzlich Personen, die Kapitalerträge erhalten, sofern im jeweiligen Staat ein Steuerabzug an der Quelle vorgesehen ist. Bei Auslandsanlagen betrifft dies häufig Dividenden oder Zinsen.
Nein, manche Länder erheben auf Zinsen für ausländische Anlegerinnen und Anleger keine Quellensteuer. In anderen Staaten fällt sie an. Maßgeblich sind die nationalen Steuergesetze und bestehende Doppelbesteuerungsabkommen.
Ja, grundsätzlich kann ausländische Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden. Die Anrechnung ist jedoch auf die Höhe der in Deutschland geschuldeten Steuer begrenzt. Grundlage hierfür sind die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.
Ob Quellensteuer anfällt, hängt vom jeweiligen Staat und der Art der Kapitalerträge ab. In vielen Fällen lässt sich die Steuer nicht vollständig vermeiden. Doppelbesteuerungsabkommen sorgen jedoch häufig dafür, dass eine doppelte steuerliche Belastung begrenzt wird.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.
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