Wer im Alter zusätzlich zur Rente weitere Einkünfte erzielt, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Altersentlastungsbetrag profitieren. Hier erfahren Sie, wer Anspruch hat und wie die Berechnung funktioniert!
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Der Altersentlastungsbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für bestimmte zusätzliche Einkünfte im höheren Lebensalter. Voraussetzung ist, dass das 64. Lebensjahr im maßgeblichen Kalenderjahr bereits vollendet wurde und begünstigte Einkünfte vorliegen.
Die Höhe richtet sich nach dem Jahr der Vollendung des 64. Lebensjahres. Maßgeblich sind ein festgelegter Prozentsatz und ein Höchstbetrag. Beide Werte werden seit Mitte der 2000er-Jahre schrittweise reduziert.
Die Anrechnung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die entsprechenden Einkünfte korrekt erklärt wurden.
Der Altersentlastungsbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag nach § 24a Einkommensteuergesetz (EStG). Er entlastet ältere Steuerpflichtige, wenn sie zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Rente weitere steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes im März 2024 wurde gesetzlich festgelegt, dass dieser Freibetrag für Neurentner deutlich langsamer sinkt als zuvor geplant, um die steuerliche Belastung im Alter abzufedern.
Der Altersentlastungsbetrag verfolgt somit das Ziel, zusätzliche Einkünfte im Alter teilweise von der Besteuerung freizustellen. Praktisch bedeutet das: Ein bestimmter Prozentsatz der begünstigten Einkünfte bleibt steuerfrei. Dieser Betrag wird vor der eigentlichen Steuerberechnung abgezogen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag ist an klare gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Diese sind in § 24a EStG geregelt:
Der Altersentlastungsbetrag wird gewährt, wenn eine steuerpflichtige Person vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat. Für den Veranlagungszeitraum 2026 bedeutet dies: Man muss das 64. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2025 vollendet haben (Stichtagsregelung).
Der Altersentlastungsbetrag kann auf den Arbeitslohn und weitere steuerpflichtige Einkünfte angewendet werden, soweit sie nicht gesetzlich ausgenommen sind. Zu den begünstigten Einkünften zählen beispielsweise:
● Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
● Einkünfte aus selbständiger Arbeit
● Einkünfte aus Gewerbebetrieb
● Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
● Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
● Sonstige Einkünfte (soweit steuerpflichtig und nicht ausdrücklich ausgenommen)
Kapitaleinkünfte werden nur dann begünstigt, wenn sie nicht der Abgeltungsteuer (25,00 %) unterliegen, sondern im Rahmen einer Günstigerprüfung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Hierbei wird zunächst der Sparerpauschbetrag (1.000 € für Ledige / 2.000 € für Verheiratete) abgezogen, bevor der Altersentlastungsbetrag auf den verbleibenden Betrag angewendet wird.
Die Entlastung kann zudem für Rentnerinnen und Rentner relevant sein, wenn zusätzlich zur Rente weitere steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden. Im Abschnitt Altersentlastungsbetrag bei Rentnerinnen und Rentnern wird darauf detaillierter eingegangen.
Bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags bleiben bestimmte Einkünfte außer Betracht, insbesondere:
Versorgungsbezüge (hier gibt es den sogenannten Versorgungsfreibetrag)
Einkünfte aus Leibrenten (beispielsweise die gesetzliche Rente)
Die Höhe des Altersentlastungsbetrags hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr das 64. Lebensjahr vollendet wurde. Maßgeblich sind ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz und ein dazugehöriger Höchstbetrag.
Der Altersentlastungsbetrag wird als bestimmter Prozentsatz der begünstigten Einkünfte ermittelt. Dieser prozentuale Anteil ist jedoch durch einen festen Höchstbetrag begrenzt. Es wird daher stets geprüft, welcher Betrag niedriger ist:
Der errechnete Prozentsatz der begünstigten Einkünfte oder
der für den jeweiligen Jahrgang festgelegte Höchstbetrag.
Seit dem Jahr 2023 sinkt der Prozentsatz nur noch um 0,4 Prozentpunkte jährlich (statt bisher 0,8) und der Höchstbetrag um 19 € (statt bisher 38 €). Für Personen, die ihr 64. Lebensjahr in früheren Jahren vollendet haben, gelten höhere Entlastungswerte. Wer dieses Alter in späteren Jahren erreicht, erhält einen geringeren prozentualen Abschlag und einen niedrigeren Höchstbetrag. Diese Staffelung ist Teil der langfristigen Umstellung der Besteuerung von Alterseinkünften. Der Altersentlastungsbetrag wird seit Mitte der 2000er-Jahre stufenweise reduziert. Die nachfolgende Tabelle zeigt einen Ausschnitt der Staffelung:
2022 | 2023 | 14,0 % | 665 € |
2023 | 2024 | 13,6 % | 646 € |
2024 | 2025 | 13,2 % | 627 € |
2025 | 2026 | 12,8 % | 608 € |
2026 | 2027 | 12,4 % | 589 € |
... | ... | ... | ... |
2057 | 2058 | 0,0 % | 0 € |
(Stand: 2026)
Für Personen, die das 64. Lebensjahr ab dem Jahr 2058 vollenden, entfällt der Altersentlastungsbetrag vollständig. Die Entlastung ist somit abhängig vom individuellen Geburtsjahr. Einmal festgelegt, bleibt der Betrag für die betreffende Person jedoch lebenslang konstant (Kohortenprinzip).
Die Berechnung des Altersentlastungsbetrags erfolgt in mehreren Schritten. Maßgeblich sind die begünstigten Einkünfte sowie der für den jeweiligen Jahrgang geltende Prozentsatz und Höchstbetrag.
Zunächst werden die Einkünfte ermittelt, die unter den Altersentlastungsbetrag fallen. Dazu zählen beispielsweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb.
Auf die Summe der begünstigten Einkünfte wird der für den betreffenden Jahrgang geltende Prozentsatz angewendet. Daraus ergibt sich ein rechnerischer Entlastungsbetrag.
Anschließend wird geprüft, ob der errechnete Betrag den gesetzlich festgelegten Höchstbetrag überschreitet. Ist dies der Fall, wird der Altersentlastungsbetrag auf den Höchstbetrag begrenzt.
Beispiel für 2026:
Eine alleinstehende Person hat im Jahr 2025 ihr 64. Lebensjahr vollendet. Im Jahr 2026 erzielt sie Mieteinkünfte von 10.000 €.
Maßgebliche Werte (Kohorte 2025): 12,8 % und max. 608 €.
Berechnung: 12,8 % von 10.000 € = 1.280 €.
Kappung: Da 1.280 € über dem Höchstbetrag liegen, werden 608 € von der Summe der Einkünfte abgezogen.
Hinweis: Dieses Beispiel dient der Veranschaulichung und wurde vereinfacht dargestellt. Es kann von der Realität abweichen.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, das heißt der abschließenden Berechnung im Steuerbescheid, wird der Altersentlastungsbetrag automatisch berücksichtigt. Es ist zu beachten, dass die relevanten Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung angegeben werden. Die Berechnung erfolgt auf Basis der erklärten Daten. Ob und in welcher Höhe der Altersentlastungsbetrag schlussendlich berücksichtigt wurde, ist dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen.
Die Berechnung erfolgt auf Basis der erklärten Daten. Wer eine Steuererklärung abgibt, erklärt die entsprechenden Einkünfte in den vorgesehenen Anlagen. Auf Grundlage dieser Angaben prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe der Altersentlastungsbetrag anzusetzen ist. Wird die Steuererklärung elektronisch über ELSTER (Online-Portal der deutschen Finanzverwaltung) oder ein Steuerprogramm erstellt, erfolgt die Berücksichtigung in der Regel automatisiert im Hintergrund.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann der Altersentlastungsbetrag bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. In anderen Fällen wird er im Einkommensteuerbescheid im Rahmen der Veranlagung angesetzt. Maßgeblich ist stets die endgültige Festsetzung im Einkommensteuerbescheid. Dort ist nachvollziehbar aufgeführt, ob und in welcher Höhe der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt wurde.
Der Altersentlastungsbetrag wird häufig im Zusammenhang mit dem Ruhestand thematisiert. Dabei ist zu unterscheiden, welche Einkünfte begünstigt sind und welche ausgeschlossen sind.
Die gesetzliche Rente gehört nicht zu den begünstigten Einkünften. Sie unterliegt eigenen steuerlichen Regelungen im Rahmen der Besteuerung der Rente. Für sie wird daher kein Altersentlastungsbetrag gewährt. Ob und in welcher Höhe eine gesetzliche Rente steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem individuell festgelegten steuerpflichtigen Anteil.
Relevanz erhält der Altersentlastungsbetrag für Rentnerinnen und Rentner vor allem dann, wenn zusätzlich zur gesetzlichen Rente weitere steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden. Welche Einkünfte begünstigt werden, sind oben im Abschnitt Begünstigte Einkunftsarten aufgelistet.
Der Altersentlastungsbetrag unterscheidet sich von dem sogenannten Versorgungsfreibetrag. Der Versorgungsfreibetrag ist ein Freibetrag für bestimmte Versorgungsbezüge, etwa aus einer Beamtenpension oder betrieblichen Altersvorsorge. Ein Teil dieser Bezüge bleibt dadurch einkommensteuerfrei. Ähnlich wie beim Altersentlastungsbetrag wird er prozentual berechnet, mit einem festgelegten Höchstbetrag, der bis 2058 jährlich schrittweise abgeschmolzen wird.
Obwohl die Berechnung des Versorgungsfreibetrags prinzipiell dem Schema des Altersentlastungsbetrags ähnelt (das heißt prozentuale Berechnung mit festgelegtem Höchstbetrag), verfolgen beide Freibeträge unterschiedliche Zwecke und sind rechtlich getrennt geregelt.
Zu den steuerlichen Fragen stellt sich im Ruhestand häufig die Frage, wie vorhandenes Vermögen sinnvoll strukturiert werden kann. Denn wer zusätzliche Einkünfte erzielt oder Kapital anlegt, sollte steuerliche Aspekte und die Wahl geeigneter Anlageformen gemeinsam betrachten. Raisin bietet hierfür verschiedene Lösungen:
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Ein gesonderter Antrag ist für den Altersentlastungsbetrag nicht erforderlich. Er wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die entsprechenden Einkünfte in der Steuererklärung angegeben wurden. Maßgeblich ist die Prüfung durch das zuständige Finanzamt auf Grundlage der in der Steuererklärung angegebenen Daten.
Wer im Jahr 1960 geboren wurde, vollendete das 64. Lebensjahr bereits im Jahr 2024. Für diesen Jahrgang gelten die für 2024 gesetzlich festgelegten Prozentsätze und Höchstbeträge. Die konkrete Höhe ergibt sich aus der Anwendung des maßgeblichen Prozentsatzes auf die begünstigten Einkünfte, begrenzt durch den Höchstbetrag.
Nein, der Altersentlastungsbetrag wird ausschließlich auf bestimmte steuerpflichtige Einkünfte angewendet. Steuerfreie Pauschalen wie die 2026 auf 960 € erhöhte Ehrenamtspauschale bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Der Grundfreibetrag stellt das steuerfreie Existenzminimum sicher und steht allen Steuerpflichtigen zu. Der Rentenfreibetrag bezeichnet den dauerhaft steuerfreien Anteil der gesetzlichen Rente. Er wird im Jahr des Rentenbeginns festgeschrieben. Der Versorgungsfreibetrag gilt für bestimmte Versorgungsbezüge, etwa aus Beamtenpensionen oder betrieblicher Altersversorgung. Der Altersentlastungsbetrag hingegen betrifft bestimmte zusätzliche Einkünfte im höheren Lebensalter und ist an das vollendete 64. Lebensjahr sowie an bestimmte Einkunftsarten geknüpft.
Kapitalerträge können in die Bemessungsgrundlage einfließen, wenn sie anstatt der Abgeltungsteuer der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine sogenannte Günstigerprüfung durchgeführt wird. Maßgeblich ist, ob die entsprechenden Einkünfte Teil der tariflichen Einkommensteuerberechnung sind.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.
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