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Zuletzt aktualisiert: 3. Juli 2026

Der Leitfaden zur Steuererklärung 2025: Fristen, Änderungen und Strategien

Fristen einhalten, gesetzliche Freibeträge nutzen und mögliche Steuervorteile geltend machen

Das Wichtigste in Kürze

  • Fristen einhalten: Die reguläre Abgabefrist für die Einreichung der Steuererklärung endet am 31. Juli 2026. Wer sich steuerlich beraten lässt, profitiert von einer verlängerten Abgabefrist bis zum 1. März 2027.

  • Höhere Freibeträge: Der steuerliche Grundfreibetrag steigt für Einzelveranlagte auf 12.096 € (für Zusammenveranlagte gilt der doppelte Betrag). Zudem erhöht sich das Kindergeld auf 255 € pro Monat und Kinderbetreuungskosten können bis zu 80 % (maximal 4.800 €) steuerlich abgesetzt werden. 

     

  • Sicherheitshinweis: Seien Sie wachsam bei betrügerischen SMS und E-Mails im Namen von ELSTER. Die zuständige Steuerbehörde versendet niemals Links zur Direktauszahlung oder fordert sensible Bankdaten an.

Fristen: Bis wann ist die Steuererklärung 2025 abzugeben?

Die allgemeine Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 endet für Steuerpflichtige, die zur Abgabe verpflichtet sind und die Erklärung selbst erstellen, am 31. Juli 2026. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Steuererklärung freiwillig einreichen. Für Bürgerinnen und Bürger gilt hierbei eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Die freiwillige Erklärung für das Jahr 2025 kann somit bis zum 31.12.2029 eingereicht werden.

Gut zu wissen: Wer die aktuellen gesetzlichen Regelungen versteht und seine Ausgaben lückenlos dokumentiert, kann steuerliche Vorteile oft besser nutzen und die Erklärung ohne Zeitdruck einreichen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes liegt die durchschnittliche Steuererstattung in Deutschland bei 1.240 €.

Der zeitliche Ablauf im Überblick:

  1. 31. Dezember 2025: Ende des Steuerjahres 2025.
  2. Januar 2026: Freischaltung der offiziellen Steuer-Portale für das Steuerjahr.
  3. 31. Juli 2026: Reguläre Abgabefrist für Selbstabgeberinnen und Selbstabgeber (ohne steuerliche Beratung).
  4. 1. März 2027: Verlängerte Abgabefrist bei Erstellung durch eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
  5. 31. Dezember 2029: Letzter Abgabetermin für die freiwillige Steuererklärung 2025. Wer keine Verpflichtung hat, kann die vierjährige Festsetzungsfrist nutzen und die Erklärung rückwirkend einreichen.

Wer muss eine Steuererklärung einreichen?

Eine Steuererklärung 2025 muss eingereicht werden, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Lohnersatzleistungen: Es wurden Leistungen wie Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzentschädigung, Schlechtwetterentschädigung oder ausländische Taggelder bezogen, die insgesamt 410 € überstiegen haben.
  • Mehrfachbeschäftigung: Es bestand parallel eine Beschäftigung bei mehreren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gleichzeitig (Abrechnung nach Steuerklasse VI).
  • Steuerklassen-Kombination: Ehepartnerinnen und Ehepartner waren in den Steuerklassen III und V eingetragen oder haben die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt.
  • Freibeträge: Auf der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) war ein individueller Freibetrag eingetragen (zum Beispiel für Fahrtkosten; Ausnahmen gelten für den Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag).
  • Nebeneinkünfte: Es lagen Nebeneinkünfte von mehr als 410 € vor, von denen kein Steuerabzug an der Quelle erfolgte, zum Beispiel aus freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung, Gewerbebetrieb oder aus nicht pauschal versteuerten Kapitalerträgen (wie von Auslandsdepots oder privaten Darlehen).
  • Rentnerinnen und Rentner mit einem Einkommen über dem Grundfreibetrag: Eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht, sobald der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente zusammen mit eventuellen weiteren Einkünften den gesetzlichen Grundfreibetrag für 2025 überschreitet.
  • Selbstständige und Freiberufler: Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt, unterliegt grundsätzlich der Steuererklärungspflicht, sofern das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt.
  • Immobilienbesitzer (Vermietung und Verpachtung): Eigentümerinnen und Eigentümer, die Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien generieren, sind in folgenden Fällen zur Abgabe verpflichtet:
  • Als Nebeneinkunft: Wenn die Einkünfte (Mieteinnahmen abzüglich Werbungskosten wie Abschreibungen, Erhaltungsaufwand und Zinsen) neben dem Hauptberuf die Grenze von 410 € pro Jahr überschreiten.
  • Als Haupteinkunft: Wenn die Netto-Mieteinnahmen den allgemeinen Grundfreibetrag übersteigen.
  • Steuerpflicht bei festgestelltem Verlustvortrag nach § 10d EStG: Wenn zum Schluss des vorangegangenen Jahres ein verbleibender Verlustvortrag durch das Finanzamt gesondert festgestellt wurde, wird für das Folgejahr eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ausgelöst. Hierbei wird von der Finanzbehörde geprüft und berechnet, wie sich diese Verluste auf die aktuellen positiven Einkünfte des Jahres 2025 auswirken.

Hinweis: Das schuldhafte Überschreiten der Fristen bei einer Pflichtveranlagung führt zu automatischen Verspätungszuschlägen von mindestens 25 € pro Verzugsmonat durch die zuständige Steuerbehörde.

Was ist neu für 2025? Die wichtigsten steuerlichen Gesetzesänderungen

Das deutsche Steuerrecht wurde für das Jahr 2025 an zentralen Stellen im Einkommensteuergesetz angepasst, um die inflationsbedingten Steuererhöhungen abzumindern, Familien zu entlasten und gezielte Anreize für Investitionen zu setzen.

Die wichtigsten Kennzahlen im Überblick

Steuerliche Kennzahl

Wert / Regelung für 2025 (Abgabe in 2026/2027)

Grundfreibetrag

12.096 € für Singles / 24.192 € bei Zusammenveranlagung

Kalte Progression / Tarifeckwerte

Verschiebung der Tarifeckwerte um 2,6 % nach rechts zur Progressionsentlastung (Gilt nicht für den Eckwert der sogenannten „Reichensteuer“)

Kindergeld

255 € pro Monat und Kind

Kinderfreibetrag

3.336 € pro Elternteil (Gesamt: 6.672 € beziehungsweise bis zu 9.600 € inklusive Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf)

Kinderbetreuungskosten

80 % der Kosten, maximal 4.800 € pro Kind abziehbar

Fünftelregelung (Abfindung)

Keine Berechnung mehr durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, muss über die Steuererklärung beansprucht werden

Freigrenze beim Solidaritätszuschlag

Anhebung der Freigrenze von bisher 36.260 € auf 39.900 € (inklusive Anpassung der sogenannten Milderungszone zur Vermeidung eines Belastungssprungs)

Photovoltaikanlagen

Erweiterung der Steuerbefreiung (Freigrenze) auf maximal 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten (zuvor bei Mehrfamilienhäusern nur 15 kWp). Die Gesamtobergrenze bleibt bei 100 kWp pro steuerpflichtiger Person

Gesundheits-Bonusleistungen der Krankenkassen

Gesetzliche Verstetigung der bewährten 150-Euro-Vereinfachungsregelung. Bonusleistungen der GKV bis 150 € pro Beitragsjahr mindern den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht

Wohngemeinnützigkeit

Die vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen wird steuerlich als ideelle Zweckverwirklichung für wohngemeinnützige Zwecke anerkannt

Kleinunternehmer-Grenzen

Vorjahresumsatz: 25.000 € netto / Laufendes Jahr: 100.000 € netto. Neu ab 2025: Auch im EU-Ausland ansässige Unternehmerinnen und Unternehmer können die deutsche Kleinunternehmerregelung nutzen. Für im Inland ansässige Unternehmen, die die Steuerbefreiung im EU-Ausland beanspruchen wollen, wird ein ...

Vorsteuervergütung für Kraftstoffe

Der Ausschluss von der Umsatzsteuervergütung für Unternehmerinnen und Unternehmer außerhalb des EU-Gemeinschaftsgebiets wird auf selbst verbrauchte Kraftstoffe beschränkt. Weitergeleitete Kraftstoffe sind nun vom Ausschluss befreit

Hinweis für Kleinunternehmer: Sobald die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten wird, entfällt die Steuerbefreiung sofort ab dem Umsatz, der über dieser Grenze liegt. In diesem Fall sind Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer verpflichtet, noch im laufenden Kalenderjahr eine vollständige Umsatzsteuererklärung abzugeben und am regulären Anmeldungsverfahren teilzunehmen.

Betriebliche Mobilität und Investitionen

  • E-Dienstwagen (0,25 %-Regelung): Für reine Elektrofahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2024 angeschafft wurden, erhöht sich der maximale Bruttolistenpreis für die günstige 0,25 %-Besteuerung auf 95.000 €. Liegt der Preis darüber, greift die 0,5 %-Regel. Dies beeinflusst auch die Versteuerung für Ihren täglichen Arbeitsweg.
  • Hybridfahrzeuge (PHEV): Ab 2025 qualifizieren sich Plug-in-Hybride nur noch dann für die reduzierte 0,5 %-Besteuerung, wenn sie eine rein elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern aufweisen oder maximal 50 g CO2/km ausstoßen.
  • Sonderabschreibungen und Investitionen: Für forschende oder bewegliche Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen gibt es neue Optionen zur Sonderabschreibung, um die Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben mit Fokus auf nachhaltige Wirtschaftsgüter zu stärken.

Spezielle Abzüge und grüne Anreize

  1. 0,03 %-Pendlerregelung für Dienstwagen: Wer einen Dienstwagen für den Arbeitsweg nutzt, muss pro Entfernungskilometer weiterhin 0,03 % des Bruttolistenpreises monatlich versteuern. Alternativ kann die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale beziehungsweise für Geringverdienerinnen und Geringverdiener die Mobilitätsprämie geltend gemacht werden.
  2. Energetische Sanierungen (§ 35c EStG): Wer das selbstgenutzte Eigenheim zu Wohnzwecken energetisch saniert, beispielsweise durch Wärmepumpen, kann 20 % der Gesamtkosten beziehungsweise maximal 40.000 € pro Immobilie direkt von der Steuerschuld abziehen. Der Abzug wird ab 2025 nur noch vom Finanzamt gewährt, wenn das ausführende Fachunternehmen das streng standardisierte, offizielle BMF-Musterzertifikat verwendet.

Clevere Steuerstrategien zum Jahresende: Steuervorteile sichern

Wer vor dem 31. Dezember des Steuerjahres aktiv handelt, kann die Jahreseinkommensteuer durch gezielte Maßnahmen positiv beeinflussen. Oft reicht es schon aus, absehbare Kosten für Arbeitsmittel gezielt vorzuziehen oder Beiträge zur privaten Altersvorsorge aufzustocken. Durch dieses bewusste Timing werden gesetzliche Spielräume optimal ausgenutzt und wertvolle Abzugsmöglichkeiten für die kommende Steuererklärung gesichert.

Den Werbungskosten-Pauschbetrag überschreiten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten automatisch einen Pauschbetrag von 1.230 €. Wird dieser Betrag absehbar überschritten, kann es sinnvoll sein, berufsbezogene Ausgaben wie Arbeitsmittel, Fachliteratur oder Berufsausbildungskosten noch vor dem Jahreswechsel zu tätigen. Auch beruflich veranlasste Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen zählen hierzu.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)

Es besteht die Möglichkeit, Ausgaben rund um die private Haushaltsführung direkt von der Steuerschuld abzuziehen:

  • Handwerkerleistungen: Steuerpflichtige können 20 % der reinen Arbeitskosten ohne Material bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € pro Jahr absetzen.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Hier sind ebenfalls 20 % der Kosten bis zu 4.000 € pro Jahr abziehbar, zum Beispiel für Reinigungskräfte oder den Winterdienst.

Formvorschrift: Der Steuerabzug ist ausgeschlossen, wenn Zahlungen in bar geleistet wurden. Nur Zahlungsnachweise wie Kontoauszüge oder Überweisungen in Verbindung mit einer ordnungsgemäßen Rechnung werden vom Finanzamt anerkannt.

Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgebeiträge optimieren

Vorsorgeaufwendungen, darunter gesetzliche und private Versicherungsaufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung, mindern das steuerpflichtige Einkommen.

Beiträge zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen wie der Rürup-Rente oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen können im Rahmen der Höchstbeträge voll als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Es kann sich lohnen, bestehende Verträge auf Optimierungspotenzial zu prüfen.

Kapitalvermögen und Investmenterträge

  • Sparerpauschbetrag nutzen: Dieser liegt bei 1.000 € für Einzelpersonen beziehungsweise 2.000 € für zusammenveranlagte Ehepartnerinnen und Ehepartner. Das Einreichen von Freistellungsaufträgen bei den Banken hilft, Steuern auf Investmenterträge aus dem Kapitalvermögen wie Dividenden oder die Vorabpauschale bei Investmentfonds direkt zu minimieren.
  • Verlustverrechnungs- und Zuflussprinzip: Das Realisieren von eventuellen Verlusten aus Wertpapierverkäufen noch vor dem Jahresende ermöglicht es, diese über den Verlusttopf der Bank mit Gewinnen zu verrechnen. Dabei gilt das strenge Zufluss- und Abflussprinzip (§ 11 EStG) für Einnahmen wie Dividenden oder Auszahlungen aus Aktienoptionsrechten.

Krypto-Assets: Haltefristen und Freigrenzen beachten

Im Gegensatz zu klassischen Anlageprodukten wie Aktien oder Fonds fallen Kryptowährungen nicht unter die Abgeltungsteuer. Sie gelten steuerlich als private Veräußerungsgeschäfte. Für Anlegerinnen und Anleger bedeutet das einen wichtigen Unterschied. Wenn digitale Währungen länger als ein Jahr gehalten werden, bleiben mögliche Gewinne aus einem Verkauf komplett steuerfrei.

Verkauft man die Krypto-Assets innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf wieder, greift eine jährliche Freigrenze von 1.000 €. Bleibt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften unter diesem Betrag, fallen keine Steuern an. Wird jedoch diese Grenze überschritten, muss der gesamte Betrag mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Eventuelle Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen lassen sich zudem nicht mit dem Verlusttopf für Wertpapiere verrechnen. Diese können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden.

Der steuerliche Umgang mit Abfindungen

Eine Abfindung, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer. Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Regel nicht an, da es sich rechtlich nicht um klassisches Arbeitsentgelt handelt. Weil die außerordentliche Einmalzahlung das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Ausschüttung jedoch stark erhöht, kann sie zu einer spürbar höheren steuerlichen Belastung durch den progressiven Steuersatz führen. 

Bis einschließlich 2024 konnten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die vorteilhafte Fünftelregelung direkt im monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen. Seit dem 01.01.2025 ist ihnen dies jedoch gesetzlich untersagt. Die Abfindung wird im Monat der Auszahlung wie laufender Arbeitslohn voll versteuert. Steuerzahlerinnen und Steuerzahler daher eine Steuererklärung einzureichen haben, um die Fünftelregelung nachträglich geltend zu machen und die zu viel gezahlte Steuer zurückzufordern. Für Beschäftigte bedeutet dies, dass sie im Monat der Auszahlung zunächst deutlich weniger Netto erhalten und bis zur Steuererstattung einen vorübergehenden Liquiditätsengpass überbrücken müssen. Diese Neuerung dient primär dem Bürokratieabbau aufseiten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Der Ablauf im Vergleich:

  • Altes System (bis 2024): Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wendeten die Fünftelregelung direkt an, wodurch die Nettoauszahlung sofort steuerlich optimiert wurde.
  • Neues System (ab 2025): Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versteuern die Abfindung zunächst voll zu 100 %. Eine Steuererklärung ist zwingend erforderlich, um die Erstattung nachträglich über den Steuerbescheid zu erhalten.

So funktioniert die Fünftelregelung bei Zusammenballung

Die Fünftelregelung mildert die Progression ab, damit eine hohe Einmalzahlung die Steuerlast nicht unverhältnismäßig in die Höhe treibt. Das Finanzamt berechnet die Steuer fiktiv, als würde die Abfindung über fünf Jahre hinweg zu je einem Fünftel ausgezahlt werden. 

Beispielrechnung:

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 € und einer Abfindung von 10.000 € ermittelt das Finanzamt zunächst die Steuer für das Basiseinkommen (40.000 €). In einem zweiten Schritt wird ein Fünftel der Abfindung (2.000 €) hinzugezogen und die Steuer für ein Gesamteinkommen von 42.000 € berechnet. Die Differenz wird mit fünf multipliziert und zur Basissteuer addiert. 

Hinweis: Bei Aufhebungsverträgen sind mögliche Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit einzukalkulieren. 

Belegmanagement, Grenzfälle und ELSTER-Verzögerungen

Für eine reibungslose Bearbeitung gilt: Belege sollten sorgfältig sortiert, aber erst dann eingereicht werden, wenn das Finanzamt explizit danach fragt. Es gilt hierbei die gesetzliche Belegvorhaltepflicht anstelle einer automatischen Abgabepflicht.

Wichtige Dokumente für besondere Lebenslagen:

Neben der klassischen Lohnsteuerbescheinigung werden je nach Lebenssituation folgende Dokumente benötigt:

  • Außergewöhnliche Belastungen: Belege über selbst getragene Krankheitskosten wie Arznei, Brillen oder Zahnersatz sowie Aufwendungen für eine notwendige Heimunterbringung naher Angehöriger.
  • Alterseinkünfte: Nachweise über den Bezug von Renteneinkünften. Die Rentenbesteuerung richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts.
  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Wenn beispielsweise in der Schweiz gearbeitet wird, wird für die Steuererklärung der offizielle Lohnausweis benötigt. Der dort bezogene Arbeitslohn wird der regulären deutschen Besteuerung unterzogen. Die bereits gezahlte Schweizer Quellensteuer wird dabei in Deutschland angerechnet. Auch ausländische Renten, wie die Schweizer Invalidenversicherung, müssen in der Erklärung angegeben werden. Schweizer Familienzulagen werden dagegen in Deutschland steuerfrei gestellt.
  • Zuschläge und Sonderformen: Steuerfreie Bezüge wie ein steuerfreier Grundlohn für Nachtarbeit, Sonntags- oder Feiertagszuschläge müssen korrekt deklariert werden, wenn sie die gesetzlichen Freigrenzen überschreiten.

Steuer-Checkliste: Veranlagungsjahr 2025

Die folgende Zusammenstellung dient als allgemeine Übersicht über die gesetzlichen Abgabefristen, einzureichenden Daten und typischen Nachweise für die Einkommensteuererklärung 2025. Die Liste ist softwareunabhängig formuliert und bildet den standardmäßigen Ablauf von der Vorbereitung bis zur Übermittlung an das Finanzamt ab.

 

1. Vorbereitung & Software-Einrichtung

  • [ ] Zugang zum Steuer-Tool prüfen: Login für das gewählte Steuerprogramm, die Steuer-App oder das ELSTER-Portal testen. Falls Zugangsdaten oder Zertifikate abgelaufen sind, rechtzeitig erneuern.
  • [ ] Automatischen Datenabruf (vorausgefüllte Steuererklärung) aktivieren: Falls von der Software unterstützt, den Abruf für Stammdaten, Lohnsteuerbescheinigungen und Versicherungsdaten einrichten/prüfen.
  • [ ] Stammdaten bereithalten: Steueridentifikationsnummer (IdNr.), Steuernummer und aktuelle Bankverbindung (IBAN).
  • [ ] Letzten Steuerbescheid zur Hand nehmen: Dient im Programm als perfekte Orientierungshilfe aus dem Vorjahr.

2. Einkommen & Einnahmen

  • [ ] Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2025: Ausdruck vom Arbeitgeber (für Angestellte/Beamte) bzw. importierte Daten prüfen.
  • [ ] Lohnersatzleistungen: Nachweise über Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I.
  • [ ] Renten & Pensionen: Rentenbezugsmitteilung bzw. Leistungsmitteilung für 2025.
  • [ ] Kapitalerträge: Jahressteuerbescheinigungen von Banken und Depots.
  • [ ] Vermietung & Verpachtung (Anlage V): Aufstellung der Mieteinnahmen sowie aller zugehörigen Ausgaben (Instandhaltung, Zinsen).
  • [ ] Ausländische Nachweise: Überprüfung ausländischer Belege wie beispielsweise des Lohnausweises (für Grenzgänger, zum Beispiel Schweiz).

3. Werbungskosten (Ausgaben rund um den Beruf)

  • [ ] Fahrten zur Arbeit: Anzahl der Arbeitstage im Büro (Entfernungspauschale).
  • [ ] Homeoffice-Pauschale: Anzahl der Tage, die 2025 ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurden.
  • [ ] Arbeitsmittel: Belege für beruflich genutzte Fachliteratur, Software, Büromaterial, PC, Laptop oder Smartphone.
  • [ ] Berufliche Weiterbildung: Rechnungen für Kurse, Seminare, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand.
  • [ ] Berufsverbände / Gewerkschaften: Nachweise über gezahlte Beiträge.
  • [ ] Beruflicher Umzug: Nachweise für einen beruflich bedingten Wohnortswechsel.

4. Sonderausgaben, Vorsorge & Unterhalt

  • [ ] Altersvorsorge: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Rürup-Rente oder berufsständischen Versorgungswerken.
  • [ ] Kranken- & Pflegeversicherung: Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (inklusive Zusatzversicherungen).
  • [ ] Sonstige Versicherungen: Haftpflicht-, Unfall-, Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
  • [ ] Spenden & Mitgliedsbeiträge: Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) sammeln und digital oder physisch bereithalten.
  • [ ] Kirchensteuer: Im Jahr 2025 gezahlte oder erstattete Kirchensteuer.
  • [ ] Unterhaltszahlungen: Belege deklarieren und die Anlage Unterhalt nutzen (zum Beispiel für Realsplitting bei geschiedenen Partnern).

5. Außergewöhnliche Belastungen & Kinder

  • [ ] Krankheitskosten: Belege für Zuzahlungen bei Medikamenten, Brillen, Zahnersatz oder Therapien.
  • [ ] Pflege- und Heimkosten: Ausgaben für die Pflege von Angehörigen oder eigene Pflegebedürftigkeit.
  • [ ] Kinder (Anlage Kind): Höhe des erhaltenen Kindergelds 2025 sowie Nachweise über Kinderbetreuungskosten (Kita, Hort, Tagesmutter) oder Schulgeld.

6. Haushaltsnahe Dienstleistungen & Handwerker

  • [ ] Handwerkerleistungen: Rechnungen für Renovierungen, Reparaturen oder Modernisierungen am Haus/in der Wohnung (Hinweis: Nur Arbeits-/Fahrtkosten abziehbar; unbar per Überweisung bezahlt).
  • [ ] Haushaltsnahe Dienstleistungen: Rechnungen für Reinigungskräfte, Gartenpflege oder Winterdienst.
  • [ ] Nebenkostenabrechnung für Mieter und Eigentümer: Hierbei sind anteilige Kosten für Hausmeister, Schornsteinfeger oder Treppenhausreinigung herauszusuchen.

7. Spezialfälle, Abschluss & Fristen

  • [ ] Spezialerklärungen prüfen: Ist eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung notwendig? (zum Beispiel bei Erbengemeinschaften oder GbRs mit Immobilienbesitz).
  • [ ] Steuervorauszahlungen: Eventuell vom Programm errechnete Vorauszahlungen für das Folgejahr finanziell einplanen.
  • [ ] Datenfernübertragung & Fristgerechte Abgabe:
    • [ ] Bis zum 31. Juli 2026 (falls man zur Abgabe verpflichtet ist und die Erklärung selbst per Software/App übermittelt).
    • [ ] Bis zum 1. März 2027 (falls die Erklärung über eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfverein erstellt wird).

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.