Fristen einhalten, gesetzliche Freibeträge nutzen und mögliche Steuervorteile geltend machen
Die reguläre Abgabefrist für die Einreichung der Steuererklärung endet am 31. Juli 2026. Wer sich steuerlich beraten lässt, profitiert von einer verlängerten Abgabefrist bis zum 1. März 2027.
Der steuerliche Grundfreibetrag steigt für Einzelveranlagte auf 12.096 € (für Zusammenveranlagte gilt der doppelte Betrag). Zudem erhöht sich das Kindergeld auf 255 € pro Monat und Kinderbetreuungskosten können bis zu 80 % (maximal 4.800 €) steuerlich abgesetzt werden.
Seien Sie wachsam bei betrügerischen SMS und E-Mails im Namen von ELSTER. Die zuständige Steuerbehörde versendet niemals Links zur Direktauszahlung oder fordert sensible Bankdaten an.
Die allgemeine Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 endet für Steuerpflichtige, die zur Abgabe verpflichtet sind und die Erklärung selbst erstellen, am 31. Juli 2026. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Steuererklärung freiwillig einreichen. Für Bürgerinnen und Bürger gilt hierbei eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Die freiwillige Erklärung für das Jahr 2025 kann somit bis zum 31.12.2029 eingereicht werden.
Gut zu wissen: Wer die aktuellen gesetzlichen Regelungen versteht und seine Ausgaben lückenlos dokumentiert, kann steuerliche Vorteile oft besser nutzen und die Erklärung ohne Zeitdruck einreichen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes liegt die durchschnittliche Steuererstattung in Deutschland bei 1.240 €.
Eine Steuererklärung 2025 muss eingereicht werden, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
Hinweis: Das schuldhafte Überschreiten der Fristen bei einer Pflichtveranlagung führt zu automatischen Verspätungszuschlägen von mindestens 25 € pro Verzugsmonat durch die zuständige Steuerbehörde.
Das deutsche Steuerrecht wurde für das Jahr 2025 an zentralen Stellen im Einkommensteuergesetz angepasst, um die inflationsbedingten Steuererhöhungen abzumindern, Familien zu entlasten und gezielte Anreize für Investitionen zu setzen.
Steuerliche Kennzahl | Wert / Regelung für 2025 (Abgabe in 2026/2027) |
Grundfreibetrag | 12.096 € für Singles / 24.192 € bei Zusammenveranlagung |
Kalte Progression / Tarifeckwerte | Verschiebung der Tarifeckwerte um 2,6 % nach rechts zur Progressionsentlastung (Gilt nicht für den Eckwert der sogenannten „Reichensteuer“) |
Kindergeld | 255 € pro Monat und Kind |
Kinderfreibetrag | 3.336 € pro Elternteil (Gesamt: 6.672 € beziehungsweise bis zu 9.600 € inklusive Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) |
Kinderbetreuungskosten | 80 % der Kosten, maximal 4.800 € pro Kind abziehbar |
Fünftelregelung (Abfindung) | Keine Berechnung mehr durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, muss über die Steuererklärung beansprucht werden |
Freigrenze beim Solidaritätszuschlag | Anhebung der Freigrenze von bisher 36.260 € auf 39.900 € (inklusive Anpassung der sogenannten Milderungszone zur Vermeidung eines Belastungssprungs) |
Photovoltaikanlagen | Erweiterung der Steuerbefreiung (Freigrenze) auf maximal 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten (zuvor bei Mehrfamilienhäusern nur 15 kWp). Die Gesamtobergrenze bleibt bei 100 kWp pro steuerpflichtiger Person |
Gesundheits-Bonusleistungen der Krankenkassen | Gesetzliche Verstetigung der bewährten 150-Euro-Vereinfachungsregelung. Bonusleistungen der GKV bis 150 € pro Beitragsjahr mindern den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht |
Wohngemeinnützigkeit | Die vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen wird steuerlich als ideelle Zweckverwirklichung für wohngemeinnützige Zwecke anerkannt |
Kleinunternehmer-Grenzen | Vorjahresumsatz: 25.000 € netto / Laufendes Jahr: 100.000 € netto. Neu ab 2025: Auch im EU-Ausland ansässige Unternehmerinnen und Unternehmer können die deutsche Kleinunternehmerregelung nutzen. Für im Inland ansässige Unternehmen, die die Steuerbefreiung im EU-Ausland beanspruchen wollen, wird ein ... |
Vorsteuervergütung für Kraftstoffe | Der Ausschluss von der Umsatzsteuervergütung für Unternehmerinnen und Unternehmer außerhalb des EU-Gemeinschaftsgebiets wird auf selbst verbrauchte Kraftstoffe beschränkt. Weitergeleitete Kraftstoffe sind nun vom Ausschluss befreit |
Hinweis für Kleinunternehmer: Sobald die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten wird, entfällt die Steuerbefreiung sofort ab dem Umsatz, der über dieser Grenze liegt. In diesem Fall sind Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer verpflichtet, noch im laufenden Kalenderjahr eine vollständige Umsatzsteuererklärung abzugeben und am regulären Anmeldungsverfahren teilzunehmen.
Wer vor dem 31. Dezember des Steuerjahres aktiv handelt, kann die Jahreseinkommensteuer durch gezielte Maßnahmen positiv beeinflussen. Oft reicht es schon aus, absehbare Kosten für Arbeitsmittel gezielt vorzuziehen oder Beiträge zur privaten Altersvorsorge aufzustocken. Durch dieses bewusste Timing werden gesetzliche Spielräume optimal ausgenutzt und wertvolle Abzugsmöglichkeiten für die kommende Steuererklärung gesichert.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten automatisch einen Pauschbetrag von 1.230 €. Wird dieser Betrag absehbar überschritten, kann es sinnvoll sein, berufsbezogene Ausgaben wie Arbeitsmittel, Fachliteratur oder Berufsausbildungskosten noch vor dem Jahreswechsel zu tätigen. Auch beruflich veranlasste Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen zählen hierzu.
Es besteht die Möglichkeit, Ausgaben rund um die private Haushaltsführung direkt von der Steuerschuld abzuziehen:
Formvorschrift: Der Steuerabzug ist ausgeschlossen, wenn Zahlungen in bar geleistet wurden. Nur Zahlungsnachweise wie Kontoauszüge oder Überweisungen in Verbindung mit einer ordnungsgemäßen Rechnung werden vom Finanzamt anerkannt.
Vorsorgeaufwendungen, darunter gesetzliche und private Versicherungsaufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung, mindern das steuerpflichtige Einkommen.
Beiträge zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen wie der Rürup-Rente oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen können im Rahmen der Höchstbeträge voll als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Es kann sich lohnen, bestehende Verträge auf Optimierungspotenzial zu prüfen.
Im Gegensatz zu klassischen Anlageprodukten wie Aktien oder Fonds fallen Kryptowährungen nicht unter die Abgeltungsteuer. Sie gelten steuerlich als private Veräußerungsgeschäfte. Für Anlegerinnen und Anleger bedeutet das einen wichtigen Unterschied. Wenn digitale Währungen länger als ein Jahr gehalten werden, bleiben mögliche Gewinne aus einem Verkauf komplett steuerfrei.
Verkauft man die Krypto-Assets innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf wieder, greift eine jährliche Freigrenze von 1.000 €. Bleibt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften unter diesem Betrag, fallen keine Steuern an. Wird jedoch diese Grenze überschritten, muss der gesamte Betrag mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Eventuelle Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen lassen sich zudem nicht mit dem Verlusttopf für Wertpapiere verrechnen. Diese können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden.
Eine Abfindung, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer. Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Regel nicht an, da es sich rechtlich nicht um klassisches Arbeitsentgelt handelt. Weil die außerordentliche Einmalzahlung das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Ausschüttung jedoch stark erhöht, kann sie zu einer spürbar höheren steuerlichen Belastung durch den progressiven Steuersatz führen.
Bis einschließlich 2024 konnten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die vorteilhafte Fünftelregelung direkt im monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen. Seit dem 01.01.2025 ist ihnen dies jedoch gesetzlich untersagt. Die Abfindung wird im Monat der Auszahlung wie laufender Arbeitslohn voll versteuert. Steuerzahlerinnen und Steuerzahler daher eine Steuererklärung einzureichen haben, um die Fünftelregelung nachträglich geltend zu machen und die zu viel gezahlte Steuer zurückzufordern. Für Beschäftigte bedeutet dies, dass sie im Monat der Auszahlung zunächst deutlich weniger Netto erhalten und bis zur Steuererstattung einen vorübergehenden Liquiditätsengpass überbrücken müssen. Diese Neuerung dient primär dem Bürokratieabbau aufseiten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Der Ablauf im Vergleich:
Die Fünftelregelung mildert die Progression ab, damit eine hohe Einmalzahlung die Steuerlast nicht unverhältnismäßig in die Höhe treibt. Das Finanzamt berechnet die Steuer fiktiv, als würde die Abfindung über fünf Jahre hinweg zu je einem Fünftel ausgezahlt werden.
Beispielrechnung:
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 € und einer Abfindung von 10.000 € ermittelt das Finanzamt zunächst die Steuer für das Basiseinkommen (40.000 €). In einem zweiten Schritt wird ein Fünftel der Abfindung (2.000 €) hinzugezogen und die Steuer für ein Gesamteinkommen von 42.000 € berechnet. Die Differenz wird mit fünf multipliziert und zur Basissteuer addiert.
Hinweis: Bei Aufhebungsverträgen sind mögliche Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit einzukalkulieren.
Für eine reibungslose Bearbeitung gilt: Belege sollten sorgfältig sortiert, aber erst dann eingereicht werden, wenn das Finanzamt explizit danach fragt. Es gilt hierbei die gesetzliche Belegvorhaltepflicht anstelle einer automatischen Abgabepflicht.
Neben der klassischen Lohnsteuerbescheinigung werden je nach Lebenssituation folgende Dokumente benötigt:
Die folgende Zusammenstellung dient als allgemeine Übersicht über die gesetzlichen Abgabefristen, einzureichenden Daten und typischen Nachweise für die Einkommensteuererklärung 2025. Die Liste ist softwareunabhängig formuliert und bildet den standardmäßigen Ablauf von der Vorbereitung bis zur Übermittlung an das Finanzamt ab.
1. Vorbereitung & Software-Einrichtung
2. Einkommen & Einnahmen
3. Werbungskosten (Ausgaben rund um den Beruf)
4. Sonderausgaben, Vorsorge & Unterhalt
5. Außergewöhnliche Belastungen & Kinder
6. Haushaltsnahe Dienstleistungen & Handwerker
7. Spezialfälle, Abschluss & Fristen
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.
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