Verluste aus Kapitalanlagen wirken sich steuerlich aus. Wie die Verlustverrechnung funktioniert und was sie im steuerlichen Kontext bedeutet, erfahren Sie hier!
Bei der Verlustverrechnung werden Gewinne und Verluste aus Kapitalanlagen steuerlich miteinander ausgeglichen. Besteuert wird der verbleibende positive Saldo.
Banken führen getrennte Verlusttöpfe, insbesondere für Aktien und sonstige Kapitalanlagen. Die Verrechnung erfolgt automatisch innerhalb des jeweiligen Depots und nach klar definierten steuerlichen Regeln.
Nicht verrechnete Verluste können in Folgejahre vorgetragen und mit zukünftigen Gewinnen ausgeglichen werden. Ein Verlustrücktrag in bereits abgeschlossene Jahre ist bei Kapitalerträgen hingegen nicht vorgesehen.
Verlustverrechnung beschreibt das steuerliche Prinzip, Gewinne und Verluste aus Kapitalanlagen miteinander zu verrechnen. Ziel ist es, die steuerliche Belastung auf den tatsächlich erzielten Überschuss zu begrenzen. In Deutschland unterliegen viele Kapitalerträge der sogenannten Abgeltungsteuer. Dazu zählen unter anderem Zinsen, Dividenden sowie Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Die Verrechnung erfolgt in der Regel automatisch über die depotführende Bank. Wurden innerhalb eines Kalenderjahres Verluste realisiert, mindern diese direkt die Bemessungsgrundlage für die Steuer auf Ihre Gewinne.
Für die steuerliche Verrechnung führt die Bank sogenannte Verlusttöpfe. Diese dienen dazu, Verluste systematisch zu erfassen und korrekt zu verrechnen. Dabei wird in der Regel zwischen zwei Verlusttöpfen unterschieden:
Aktien-Verlusttopf: Hier werden Verluste aus dem Verkauf von Aktien erfasst. Diese dürfen lediglich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Sonstiger Verlusttopf: Hier werden Verluste aus anderen Kapitalanlagen erfasst, zum Beispiel aus aktiv gemanagten Fonds, ETFs oder Derivaten.
Wer beispielsweise aus einem Wertpapierverkauf 2.000 € Gewinn erzielt und aus einem anderen Geschäft einen Verlust von 800 € realisiert, versteuert grundsätzlich lediglich 1.200 €. Wie genau die Verrechnung erfolgt, hängt von der Art der Kapitalerträge und den gesetzlichen Vorgaben ab.
In manchen Fällen lassen sich Verluste nicht vollständig innerhalb eines Kalenderjahres mit Gewinnen verrechnen. Dadurch stellt sich die Frage, was mit dem verbleibenden Betrag geschieht und welche Rolle das für die Steuererklärung spielt.
Können Verluste in einem Jahr nicht vollständig mit Gewinnen ausgeglichen werden, werden sie in das nächste Jahr übertragen. Dieser Übertrag wird als Verlustvortrag bezeichnet. Die Verluste bleiben im jeweiligen Topf bestehen und werden mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. Eine zeitliche Begrenzung besteht hierfür nicht.
Ein Verlustrücktrag, das heißt die Verrechnung mit Gewinnen aus einem bereits abgeschlossenen Vorjahr, ist bei Kapitalerträgen nicht vorgesehen. Entscheidend ist daher der Verlustvortrag in den nächsten Jahren.
Eine Steuererklärung kann insbesondere dann relevant werden, wenn Kapitalerträge bei mehreren Depots erzielt wurden. Da jede Bank ihre eigenen Verlusttöpfe führt, erfolgt die automatische Verrechnung lediglich innerhalb desselben Instituts. Gewinne bei der Bank A und Verluste bei der Bank B werden nicht automatisch miteinander verrechnet.
In solchen Fällen kann eine sogenannte Verlustbescheinigung bei der Bank beantragt werden. Mit dieser Bescheinigung werden nicht verrechnete Verluste in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt, etwa im Rahmen der Anlage KAP.
Hinweis: Nach Ausstellung der Bescheinigung wird der interne Verlusttopf der Bank auf Null gesetzt. Der Antrag ist unwiderruflich und hat in der Regel bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank einzugehen. Eine automatische Verrechnung im Folgejahr über dieselbe Bank ist danach nicht mehr möglich. Ob und in welchem Umfang eine Verrechnung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von der individuellen steuerlichen Situation ab.
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Aktien zählen zu eine der beliebtesten Anlageformen privater Anlegerinnen und Anleger. Steuerlich werden sie jedoch im Vergleich zu ETFs unterschiedlich behandelt. Wie genau Verluste mit Gewinnen verrechnet werden, richtet sich stets nach den gesetzlichen Vorgaben und der konkreten Ausgestaltung der Kapitalanlage.
Für Verluste aus dem Verkauf von Aktien gilt: Sie werden im Aktien-Verlusttopf erfasst und dürfen lediglich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Dividenden oder Zinsen ist nicht möglich. Selbst wenn andere Kapitalerträge erzielt wurden, etwa aus aktiv gemanagten Fonds oder ETFs, können Aktienverluste nicht beliebig mit diesen Gewinnen ausgeglichen werden. Die Verrechnung bleibt auf Aktiengewinne beschränkt. Diese getrennte Behandlung kann insbesondere dann relevant werden, wenn in einem Jahr zwar positive Erträge aus anderen Kapitalanlagen vorliegen, jedoch keine ausreichenden Aktiengewinne.
Verlust realisieren: Nur tatsächlich realisierte Verluste durch Verkauf werden steuerlich wirksam.
Depot-Verlusttopf prüfen: Banken führen mindestens zwei Töpfe: „Aktien-Verlusttopf“ und „Sonstige/Allgemeiner Verlusttopf“. Aktienverluste landen im Aktien-Topf.
Automatische Verrechnung beim selben Institut: Erzielen Sie im gleichen Institut Gewinne aus Aktienverkäufen, verrechnet die Bank automatisch gegen den Aktienverlusttopf. Falls nicht automatisch, Rückfrage an Bank.
Verlustbescheinigung (bei mehreren Depots): Wenn Verlust und Gewinn bei verschiedenen Brokern auftreten, beantragen Sie bis spätestens 15. Dezember beim Institut mit dem Verlust eine Verlustbescheinigung (sonst verrechnet die Bank nicht automatisch für das Kalenderjahr).
Nicht verrechnete Verluste: Steuererklärung / Anlage KAP: Falls automatische Verrechnung nicht möglich/wollten Sie die Verrechnung über mehrere Institute: in der Steuererklärung Anlage KAP eintragen und Verlustnachweise beilegen. Nicht genutzte Verluste können i.d.R. unbefristet vorgetragen werden.
Sparer-Pauschbetrag beachten: Der Sparer-Pauschbetrag (aktuell 1.000 € Einzel / 2.000 € Verheiratete) wird vor Versteuerung berücksichtigt — wirkt sich auf die tatsächliche Steuerlast aus.
ETFs (Exchange Traded Funds) gelten steuerlich nicht als Aktien im engeren Sinne, obwohl sie in Aktien investieren können. Gewinne oder Verluste aus dem Verkauf von ETFs werden daher bei Banken dem sonstigen Verlusttopf zugeordnet. Sie unterliegen damit anderen Verrechnungsregeln als direkte Aktiengeschäfte. Genauso verhält es sich mit Dividenden.
Bei Anlagen über Raisin, insbesondere bei der digitalen Vermögensverwaltung, werden Gewinne und Verluste nach gesetzlichen Vorgaben erfasst. Da die digitalen Vermögensverwaltung primär in ETFs investiert, fließen diese Erträge in den Sonstigen Verlusttopf.
Die Höhe realisierter Gewinne oder Verluste ist in der Jahressteuerbescheinigung (Jahresübersicht) ersichtlich. Für die Steuererklärung kann bei Bedarf eine Verlustbescheinigung über den Kundenservice angefordert werden.
Raisin bietet Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten zum Sparen und Investieren. Tagesgeld ermöglicht eine flexible Verfügbarkeit des angelegten Betrags. Der Zinssatz ist variabel und kann sich im Zeitverlauf ändern. Aktuell sind Zinsen bis zu 2,02 % p. a. möglich. Beim Festgeld hingegen wird ein fester Zinssatz für eine vorab definierte Laufzeit vereinbart. Während dieser Zeit bleibt Ihr Kapital gebunden, wodurch Sie Ihre Zinserträge klar planen können. Derzeit sind Zinsen bis zu 3,35 % p. a. möglich.
Mit der digitalen Vermögensverwaltung können Sie das Kapital breit gestreut über verschiedene Anlageklassen anlegen. Abhängig von der gewählten Anlagestrategie liegt die angestrebte Zielrendite bei bis zu 7,8 % p. a. nach Abzug von Kosten. Investitionen in Wertpapiere unterliegen Marktschwankungen und können zu Verlusten führen.
Aktienverluste, die nicht im Entstehungsjahr ausgeglichen werden können, werden in den Folgejahren weitergeführt. Eine gesetzliche zeitliche Begrenzung für diesen Verlustvortrag besteht bei Kapitalerträgen nicht. Voraussetzung ist, dass die Verluste im jeweiligen Verlusttopf erfasst bleiben oder ordnungsgemäß bescheinigt wurden.
Eine Verlustbescheinigung kann insbesondere dann relevant werden, wenn Kapitalerträge bei mehreren Banken erzielt wurden. Da jede Bank eigene Verlusttöpfe führt, erfolgt die automatische Verrechnung lediglich bankintern. Durch die Bescheinigung können nicht verrechnete Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von der individuellen steuerlichen Situation ab.
Innerhalb desselben Instituts erfolgt die Verrechnung in der Regel automatisch. Bei einer Depotschließung können nicht ausgeglichene Verluste über eine Verlustbescheinigung in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Der Antrag sollte bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank gestellt werden. Bei einem Depotübertrag werden bestehende Verlusttöpfe im Regelfall auf Verlangen an die neue Bank übertragen. Eine Verlustbescheinigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Die Verrechnung erfolgt getrennt nach den gesetzlich vorgeschriebenen Verlusttöpfen. Aktienverluste dürfen ausschließlich mit Aktiengewinnen ausgeglichen werden. Verluste aus anderen Kapitalanlagen werden im sonstigen Verlusttopf geführt und entsprechend verrechnet.
Die konkrete Reihenfolge richtet sich nach den steuerlichen Regelungen und wird technisch durch die depotführende Bank umgesetzt. In der Regel werden zunächst Verluste innerhalb des jeweiligen Verlusttopfs mit entsprechenden Gewinnen verrechnet. Erst wenn ein positiver Saldo verbleibt, wird darauf die Abgeltungsteuer berechnet.
Wurden Verluste nicht vollständig durch die Bank verrechnet, kann eine Verlustbescheinigung beantragt werden. Diese wird von der depotführenden Bank ausgestellt und ermöglicht die Berücksichtigung der Verluste in der Einkommensteuererklärung, beispielsweise im Rahmen der Anlage KAP. Welche Schritte konkret erforderlich sind, hängt von der persönlichen steuerlichen Situation ab.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.
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