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Zuletzt aktualisiert: 26. Oktober 2026

Tagesgeldkonto: Welche Steuern fallen auf die Zinsen an?

Das Wichtigste in Kürze

  • Zinserträge: Beim Tagesgeldkonto werden ausschließlich Steuern auf Zinserträge erhoben. Der ursprüngliche Anlagebetrag bleibt davon unberührt.

  • Abgeltungssteuer: Kapitalerträge aus Geldanlagen werden mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert.

  • Freibetrag: Mit einem Freistellungsauftrag bei der Bank kann ein Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person beziehungsweise 2.000 € pro gemeinsam Veranlagte pro Jahr ausgeschöpft werden (Stand: 2026).

Welche Steuern werden auf das Tagesgeldkonto erhoben?

Einkünfte aus Tagesgeldkonten sind, wie Kapitalerträge aus anderen Anlagekonten, zu versteuern. Dabei werden ausschließlich die Zinserträge berücksichtigt. Der ursprüngliche Anlagebetrag wird nicht besteuert.

Innerhalb Deutschlands wird auf Zinserträge die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %, der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und gegebenenfalls eine anfallende Kirchensteuer, erhoben. Der Kirchensteuersatz beläuft sich auf 8 % in Bayern und Baden-Württemberg sowie auf 9 % in den anderen Bundesländern. Auf Zinserträge, die bei ausländischen Banken erzielt werden, gilt in der Regel die Kapitalertragsteuer.

Wie werden die Steuern auf das Tagesgeldkonto berechnet?

Die Besteuerung von Tagesgeldkonten in Deutschland unterliegt den allgemeinen Steuergesetzen und -regelungen. Dabei werden die Steuern lediglich auf Zinszahlungen erhoben, nicht auf den Anlagebetrag.

Praxisbeispiel: So wirkt sich der Sparerpauschbetrag aus

Angenommen, Sie legen 30.000 € auf einem Tagesgeldkonto zu einem Zinssatz von 3,00 % p. a. an. In einem Kalenderjahr erzielen Sie dadurch Zinserträge von 900 €.

 

Fall 1: Freistellungsauftrag liegt vor

Da Ihr Zinsertrag von 900 € unter dem Sparerpauschbetrag von 1.000 € für Einzelveranlagte liegt, wird keine Steuer abgezogen. Sie erhalten die vollen 900 € Zinsen auf Ihr Konto ausgezahlt.

 

Fall 2: Zinsertrag übersteigt den Freibetrag

Erzielen Sie in einem Jahr Zinserträge von insgesamt 1.500 € und haben einen Freistellungsauftrag von 1.000 € bei Ihrer Bank hinterlegt, wird nur der übersteigende Betrag von 500 € versteuert. Bei konfessionslosen Anlegerinnen und Anlegern (Steuersatz 26,38 %) ergibt sich folgende Berechnung:

BerechnungsschrittBetrag / FormelErgebnis

Gesamter Zinsertrag

—

1.500,00 €

Abzüglich Sparerpauschbetrag

—

−1.000,00 €

Zu versteuernder Zinsertrag

1.500,00 € − 1.000,00 €

500,00 €

Abgeltungsteuer (25,00 %)

500,00 € × 25,00 %

125,00 €

Solidaritätszuschlag (5,50 % der Abgeltungsteuer)

125,00 € × 5,50 %

6,88 €

Gesamter Steuerabzug

125,00 € + 6,88 €

131,88 €

Netto-Zinsertrag auf Ihrem Konto

1.500,00 € − 131,88 €

1.368,12 €

Durch den eingerichteten Freistellungsauftrag sparen Sie in diesem Beispiel 263,75 € an Steuern ein.

Günstigerprüfung: Was tun bei einem Steuersatz unter 25 %?

Nicht für jede Anlegerin bzw. jeden Anleger ist die pauschale Abgeltungssteuer von 25 % vorteilhaft. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, greift die sogenannte Günstigerprüfung. In diesem Fall kann man die Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob die Versteuerung zum individuellen Steuersatz günstiger ist. Ist dies der Fall, wird die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückerstattet.

Tagesgeld Steuern: Freistellungsauftrag einrichten & Sparerpauschbetrag nutzen

Für Kapitalerträge gilt ein Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Jahr und Person beziehungsweise 2.000 € für gemeinsam Veranlagte (Stand: 2026). Es werden lediglich Zinserträge besteuert, die diesen Betrag übersteigen. Zur Nutzung des Sparerpauschbetrags können Sparerinnen und Sparer einen Freistellungsauftrag bei ihrer in Deutschland ansässigen Bank erteilen. Bestehen neben dem Tagesgeldkonto weitere Konten bei anderen Kreditinstituten, kann der Sparerpauschbetrag aufgeteilt werden.

Wurde kein Freistellungsauftrag bei einer deutschen Bank oder einem Anbieter eingerichtet, lassen sich zu viel abgeführte Steuern über die Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Bei Kapitalerträgen, die direkt bei einer ausländischen Bank oder einem Anbieter bezogen werden, ist ein Freistellungsauftrag in der Regel nicht möglich, da die betreffende Bank bereit sein muss, die deutschen Steuergesetze und -regelungen zu berücksichtigen. Demnach werden auch bei Banken aus dem Ausland die Kapitalertragsteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag nicht automatisch an das Finanzamt abgeführt. Stattdessen sind diese im Rahmen der Steuererklärung anzugeben.

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Keine Steuern zahlen mit der Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

Für Personen mit sehr geringen Einkünften – wie beispielsweise Studierende, Kinder oder Rentnerinnen und Rentner – bietet sich die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) an. Liegen die Gesamteinkünfte im Jahr unter dem steuerlichen Grundfreibetrag (12.348 € für Ledige beziehungsweise 24.696 € für gemeinsam Veranlagte im Jahr 2026), fällt keine Einkommensteuer an. Legt man der Bank eine vom Finanzamt ausgestellte NV-Bescheinigung vor, dürfen Zinserträge auch dann komplett steuerfrei ausgezahlt werden, wenn sie den Sparerpauschbetrag von 1.000 € übersteigen.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Sperrvermerk beim BZSt einrichten

Wenn Sie Mitglied einer kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft sind, führt Ihre deutsche Bank den Kirchensteueranteil auf Zinsgewinne in der Regel automatisch an den Fiskus ab. Die Banken rufen die dafür nötigen Kirchensteuermerkmale einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Möchten Sie nicht, dass Ihre Bank über Ihre Konfession informiert wird, können Sie beim BZSt einen sogenannten Sperrvermerk einlegen. Die Bank führt dann keine Kirchensteuer ab – allerdings sind Sie in diesem Fall gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Zinserträge in der Anlage KAP der Steuererklärung eigenständig anzugeben, damit die Kirchensteuer nachträglich erhoben wird.

Tagesgeldkonto Steuererklärung: Wie werden die zu versteuernden Erträge angegeben?

Kapitalerträge wie Zinsen oder Gewinne aus Aktien können in der Steuererklärung in der Anlage KAP angegeben werden. Anlegerinnen und Anleger erhalten von ihrer Bank jährlich eine Erträgnisaufstellung für eingerichtete Anlagekonten – beispielsweise für ein Tages- oder Festgeldkonto. In dieser Aufstellung sind die erhaltenen Zinserträge aufgeführt. Von der Bank automatisch abgeführte Steuern können in der Steuererklärung über eine Zins- beziehungsweise Steuerbescheinigung angegeben werden. Diese Bescheinigung wird ebenfalls von der Bank ausgehändigt.

Zinsgewinne mit Verlusten verrechnen (Verlustbescheinigung)

Haben Sie neben dem Tagesgeldkonto noch weitere Anlagekonten oder Depots bei anderen Banken und dort Verluste erzielt (beispielsweise durch den Verkauf von Fondsanteilen), können diese mit den Zinserträgen Ihres Tagesgeldkontos verrechnet werden, um die Steuerbelastung zu senken. Da Banken Verluste institutsintern verrechnen, benötigen Sie für eine bankübergreifende Verrechnung eine sogenannte Verlustbescheinigung. Diese muss in der Regel bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank beantragt werden, bei der die Verluste entstanden sind. Die Verrechnung erfolgt dann im Rahmen der Steuererklärung.

Bis wann sind die Steuern auf das Tagesgeldkonto zu bezahlen?

Deutsche Kreditinstitute und Anbieter führen anfallende Steuern automatisch an das Finanzamt ab. Das gilt dann, wenn die erhaltenen Zinserträge den eingereichten Freistellungsauftrag überschreiten. Steuern auf Kapitalerträge aus dem Ausland werden erst nach Abgabe der Steuererklärung fällig. Diese stellt die Grundlage zur Berechnung der anfallenden Kapitalertragsteuer dar.

Frist zur Abgabe der Steuererklärung

Sofern die Einreichung einer Steuererklärung verpflichtend ist, gilt für die meisten Steuerzahlenden in der Regel der 31. Juli des Folgejahres als maßgeblicher Stichtag. Fallen auf die Erträge des Tagesgeldkontos Steuern an, kann die Steuererklärung erledigt werden, sobald die Bank die dazu benötigten Unterlagen bereitgestellt hat. Es werden sämtliche Zinserträge des Steuerjahres berücksichtigt, ungeachtet dessen, ob diese jährlich oder quartalsweise ausgezahlt wurden.

Tagesgeldkonto im Ausland: Gibt es Unterschiede in der Besteuerung?

Die Unterschiede in der Besteuerung von Tagesgeldkonten im Ausland im Vergleich zu Inlandskonten hängen von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen die Gesetze und Vorschriften des jeweiligen Landes, in dem das Konto eröffnet wurde, und die steuerlichen Regelungen, die in Deutschland gelten.

  1. Steuer auf Kapitalerträge: In Deutschland unterliegen Kapitaleinkünfte der Abgeltungssteuer. Diese beträgt grundsätzlich 25 % und wird automatisch an das Finanzamt abgeführt. Dabei unterliegen lediglich Beträge der Besteuerung, die über den Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person und Jahr beziehungsweise 2.000 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare/Personen pro Jahr hinausgehen (Stand: 2026), insofern ein Freistellungsauftrag besteht.Bei einer Geldanlage im Ausland wird hingegen in der Regel die Kapitalertragsteuer fällig. Diese liegt ebenfalls bei 25 %, unterscheidet sich allerdings in der Form der Abführung. Erträge werden in diesem Fall im Rahmen der Steuererklärung (Anlage KAP) angegeben und nachträglich versteuert.

  2. Quellensteuern: Einige Länder erheben eine Quellensteuer auf Zinseinkünfte, die Sie aus ausländischen Konten erhalten. Diese Steuern werden oft von den ausländischen Finanzinstituten einbehalten und können unter Umständen nicht in Deutschland angerechnet werden. Anders verhält es sich bei den Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Dadurch soll vermieden werden, dass Kapitaleinkünfte in zwei Ländern voll besteuert werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen sorgt dafür, dass sich die Quellensteuer reduziert oder entfällt.Aufgrund unterschiedlicher Marktbedingungen bieten Partnerbanken im europäischen Ausland häufig höhere Zinssätze als viele deutsche Kreditinstitute. Zu beachten sind dabei die jeweiligen steuerlichen Regelungen sowie der Schutz von bis zu 100.000 € pro Einlegerin und Einleger je Bank nach Maßgabe der gesetzlichen Einlagensicherung des jeweiligen Heimatlandes. Gründe dafür sind unter anderem das unterschiedliche Spar- und Anlageverhalten der Einwohnerinnen und Einwohner und die wirtschaftlichen Bedingungen in den verschiedenen Ländern.

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Risikohinweis: Jede Anlage am Kapitalmarkt ist mit Chancen und Risiken behaftet. Der Kurs der Anlagen kann steigen oder fallen. Im äußersten Fall kann es zu einem vollständigen Verlust des angelegten Betrages kommen. Alle ausführlichen Informationen können Sie unter Risikohinweise nachlesen.

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  • Nina Doll
    Autorin: Nina Doll

    Freelance Content Writerin

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