Erhalten Sie während der Erziehungszeit weiterhin die volle staatliche Förderung?
Während der Kindererziehungszeit gelten Sie als pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und bleiben dadurch unmittelbar zulageberechtigt.
Ohne eigenes Erwerbseinkommen reicht der Mindesteigenbeitrag (Sockelbeitrag) von 60 € im Jahr (5 € pro Monat) aus, um den vollen Zulagenanspruch zu wahren.
Bei einer Rückkehr in Teilzeit berechnet sich der Eigenbeitrag wieder auf Basis von 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (abzüglich der Zulagen, bei einem Höchstbeitrag von 2.100 € pro Jahr).
Wer für die Kinderbetreuung beruflich pausiert, behält dank der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung seine unmittelbare Förderberechtigung für die Riester-Rente. Schon mit einem geringen Eigenbeitrag sichern Sie sich so die vollen staatlichen Zulagen und beugen Versorgungslücken im Alter gezielt vor.
Für die rentenrechtliche Zuordnung gelten klare Vorgaben: Grundlegende Voraussetzung ist, dass ein Kind, das gilt ebenso für Pflegekinder, mit im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Anrechnung beginnt im Monat nach der Geburt. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden, werden insgesamt 36 Monate angerechnet. Dieser Zeitraum steht grundsätzlich der Mutter zu, kann jedoch per gemeinsamer Erklärung ganz oder teilweise auf den Vater übertragen werden. Zu beachten ist dabei die gesetzliche Frist: Die Erklärung muss dem Rentenversicherungsträger rechtzeitig vorliegen, da sie rückwirkend für höchstens zwei Kalendermonate vor dem Monat der Abgabe wirksam wird.
Als Einkommensersatz während der beruflichen Auszeit bietet das Elterngeld finanzielle Rückendeckung.
Bezugsdauer: Basiselterngeld wird für bis zu 12 Monate gezahlt. Teilen sich beide Elternteile die Auszeit, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 14 Monate.
Höhe: Je nach Voreinkommen liegt die Leistung zwischen 65 % und 100 % des Nettoeinkommens (mindestens 300 €, maximal 1.800 € monatlich).
Einkommensgrenzen: Für Geburten ab dem 1. April 2025 besteht der Anspruch bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von einheitlich 175.000 € für Paare und Alleinerziehende.
Auch ohne rentenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen stuft die Rentenversicherung Sie während der Kindererziehungszeit so ein, als würden Sie das deutsche Durchschnittseinkommen beziehen. Diese Phasen zählen als Pflichtversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenkasse.
Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes wird Ihnen pro Erziehungsjahr rund ein Entgeltpunkt (Rentenpunkt) auf Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Diese Entgeltpunkte erhöhen die spätere gesetzliche Altersrente.
Für Ihren Riester-Vertrag bedeutet das: Durch die Pflichtversicherung während der Kindererziehungszeit sind Sie unmittelbar zulageberechtigt. Das gilt unabhängig davon, ob Sie erwerbstätig sind. Personen in Sondersituationen, etwa Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke oder Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst, sollten ihre spezifischen Zugangsvoraussetzungen prüfen.
Anpassung an das Vorjahreseinkommen: Um die volle staatliche Förderung zu sichern, passen Sparerinnen und Sparer den Eigenbeitrag stets an das rentenversicherungspflichtige Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres an (Stichtagsprinzip nach Kalenderjahren, nicht nach Lebens- oder Erziehungsmonaten des Kindes):
Im Geburtsjahr: Maßgeblich ist das volle beitragspflichtige Einkommen des Kalenderjahres vor der Geburt (4 % abzüglich Zulagen). Durch die neu hinzukommende Kinderzulage von 300 € sinkt der tatsächlich zu zahlende Eigenbeitrag oft bereits im Geburtsjahr.
Im Kalenderjahr nach der Geburt: Wurde das Kind im Laufe des Jahres geboren, zählen für das Folgejahr nur die bis zum Beginn des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit erzielten beitragspflichtigen Bruttoeinkünfte (Elterngeld und Mutterschaftsgeld zählen nicht mit). Liegen die 4 % dieses Rumpfeinkommens abzüglich der Zulagen bereits unter 60 € (bei einem Kind unter ca. 13.375 € Bruttoverdienst im Vorjahr), reicht schon in diesem Jahr der Sockelbeitrag von 60 € aus.
Nach einem vollen Kalenderjahr in Elternzeit (0 € RV-Einkommen): Waren Sie ein komplettes Kalenderjahr in Elternzeit und bezogen ausschließlich Elterngeld, beträgt das Vorjahreseinkommen 0 €. Es reicht definitiv der Mindesteigenbeitrag (Sockelbeitrag) von 60 € pro Jahr (5 € monatlich) aus, um die vollen Zulagen zu erhalten – vorausgesetzt, dem Elternteil ist die gesetzliche Kindererziehungszeit (KEZ) zugeordnet, die die unmittelbare Förderberechtigung sichert.
Bei Rückkehr in den Beruf: Im Jahr des Wiedereinstiegs zahlen Sie in der Regel weiterhin nur den Sockelbeitrag (da das Vorjahr in voller Elternzeit lag). Erst für das darauffolgende Beitragsjahr berechnen sich die 4 % wieder regulär aus dem neu erzielten Jahresbruttoeinkommen.
Achtung vor Zulagenkürzung: Wer den Eigenbeitrag zu früh oder zu stark absenkt, zahlt zu wenig ein. In diesem Fall kürzt die ZfA die staatlichen Zulagen für das jeweilige Beitragsjahr anteilig.
Hinweis: Ein Dauerzulagenantrag bei der Anbieterin oder dem Anbieter ermöglicht die automatische Anforderung und Verbuchung der staatlichen Zuschüsse.
Während der Erziehungszeit profitieren Sparerinnen und Sparer von direkten staatlichen Zuschüssen. So erhält die vertragshaltende Person eine jährliche Grundzulage in Höhe von 175 €. Zusätzlich zahlt der Staat eine Kinderzulage, die für jedes ab dem Jahr 2008 geborene Kind 300 € pro Jahr beträgt. Für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, liegt dieser Zuschuss bei 185 € jährlich. Darüber hinaus werden junge Sparerinnen und Sparer besonders gefördert: Wer bei Vertragsabschluss noch unter 25 Jahre alt ist, darf sich über einen einmaligen Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 € freuen.
1 Kind | 175 € | 300 € | 1.425 € |
2 Kinder | 175 € | 600 € | 2.325 € |
3 Kinder | 175 € | 900 € | 3.225 € |
Hinweis: Der Gesetzgeber ordnet die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern lässt sich die Zulage auf den Vater übertragen.
Sichern Sie sich den entscheidenden Vorteil:
Je nach persönlicher Risikobereitschaft und bestehendem Vertrag unterscheiden sich die Produktvarianten. Für Neuabschlüsse ist die Auswahl am Markt inzwischen stark eingeschränkt, da sich viele Anbieter aufgrund der gesetzlichen Beitragsgarantie aus dem Neugeschäft zurückgezogen haben.
Riester-Banksparplan (nahezu nur noch im Bestand): Diese Variante kombiniert die staatliche Förderung mit einem klassischen Sparkonto, bei dem Einlagen über die gesetzliche Einlagensicherung bis zu 100.000 € pro Person und Bank geschützt sind. Für Neuabschlüsse werden Banksparpläne am Markt praktisch nicht mehr angeboten.
Wohn-Riester und Riester-Bausparvertrag: Beim Wohn-Riester nutzen Sparerinnen und Sparer die staatliche Unterstützung für den Bau, Kauf oder die Tilgung einer selbstgenutzten Immobilie.
Riester-Fondssparplan (vorwiegend Bestandskunden): Das Kapital fließt in Investmentfonds oder ETFs. Reine Fondssparpläne stehen für Neuabschlüsse kaum noch zur Verfügung.
Riester-Rentenversicherung (klassisch oder fondsgebunden): Dies ist die am Markt am weitesten verbreitete Form für Neuabschlüsse, bei der Sparerinnen und Sparer den Vertrag bei einem Lebensversicherungsunternehmen abschließen.
Hinweis: Das im Riester-Vertrag angesparte Kapital ist für die Altersvorsorge vorgesehen. Eine vorzeitige Kündigung führt in der Regel zum Wegfall der staatlichen Zulagen und Steuervorteile. Detaillierte Informationen zu den Vor- und Nachteilen finden Sie auf unserer Seite Vor- und Nachteile der Riester-Rente.
Mit Beginn des Ruhestands – bei Verträgen ab 2012 frühestens ab dem 62. Lebensjahr, bei Verträgen bis 2011 ab dem 60. Lebensjahr – tritt der Riester-Vertrag in die Auszahlungsphase ein. Gesetzlich ist zugesichert, dass zu diesem Zeitpunkt mindestens alle eingezahlten Eigenbeiträge und Zulagen zur Verfügung stehen. Die Auszahlung des Guthabens erfolgt standardmäßig als lebenslange monatliche Rente. Optional können zu Beginn bis zu 30 % des Kapitals (bei Altverträgen vor 2005 maximal 20 %) als Einmalzahlung entnommen werden. Eine vollständige Kapitalauszahlung führt hingegen zum Wegfall der staatlichen Förderung, sofern es sich nicht um die Ausnahme einer geringen Kleinbetragsrente handelt.
Sämtliche Auszahlungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Im Alter gilt der persönliche Steuersatz, der aufgrund des meist geringeren Gesamteinkommens im Ruhestand oft vorteilhafter ausfällt. Im Todesfall vor oder während der Rentenphase lässt sich das geförderte Guthaben unter bestimmten Voraussetzungen förderunschädlich auf den Riester-Vertrag der Ehepartnerin oder des Ehepartners übertragen.
Neben der klassischen Riester-Rente bringt die Reform der privaten Altersvorsorge ab dem 1. Januar 2027 eine grundlegende Neuerung: Mit dem Altersvorsorgedepot sollen Sparerinnen und Sparer künftig die Möglichkeit erhalten, eine staatliche Förderung mit den Renditechancen des Kapitalmarkts, etwa über ETF-Sparpläne, zu kombinieren. Bis zum Start des neuen Systems am 1. Januar 2027 bleibt das bisherige Riester-Modell für Neuabschlüsse regulär bestehen (letzter Stichtag für Neuverträge ist der 31. Dezember 2026).
Für Eltern in der Erziehungszeit bringt das künftige Modell eine veränderte Förderlogik mit sich: Während bei der Riester-Rente ohne Vorjahreseinkommen der Sockelbeitrag von 60 € im Jahr ausreicht, um die vollen Zulagen zu erhalten, sieht das Altersvorsorgedepot ab 2027 eine beitragsproportionale Förderung vor. Um die vollen Zuschüsse zu sichern, sind dann definierte Mindesteinzahlungen erforderlich.
Bestehende Riester-Verträge genießen vollen Bestandsschutz und lassen sich unverändert weiterführen. Wer flexibler anlegen und an der Entwicklung der Kapitalmärkte partizipieren möchte, findet im Altersvorsorgedepot künftig eine Alternative zur Garantie-Vorsorge. Da das Depot im Gegensatz zur klassischen Riester-Rente auf eine gesetzliche Beitragsgarantie verzichtet, tragen Anlegende hierbei allerdings auch das Risiko von Wertschwankungen und Verlusten.

Ab Januar 2027 startet die neue Generation der Altersvorsorge. Das bedeutet für Sie:
Bis zu 540 € staatlicheFörderung pro Jahr. Auch Selbstständige sind erstmals förderberechtigt.
Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus
Bis zu 497 € Steuererstattung p. a.
Bestehende Riester-Verträge können übertragen werden
Das Altersvorsorgedepot bietet gleich zweifache Steuervorteile: Einzahlungen sind bis zu 1.800 € pro Jahr als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Bei der Auszahlung kann es dank Halbeinkünfteverfahren zu Steuervorteilen kommen.
Ihr StartVorteil nach dem Förder-Check
Parken Sie Ihr Geld bis zum Depotstart flexibel auf einem Tagesgeldkonto:Tragen Sie sich jetzt kostenlos auf unserer Warteliste ein. Sie erhalten eine Nachricht, sobald das Altersvorsorgedepot startet. Anlagen in Wertpapieren unterliegen Kursschwankungen.
Nein. Liegt dem Anbieter ein Dauerzulagenantrag vor, fordert dieser die staatlichen Zuschüsse automatisch an. Lediglich Änderungen beim Einkommen oder der Kinderzahl melden Sparerinnen und Sparer dem Anbieter, damit dieser den Mindesteigenbeitrag korrekt berechnet und Förderlücken vermeidet.
Bei der Geburt eines weiteren Kindes verlängert sich die angerechnete Kindererziehungszeit um weitere 36 Monate. Die Rentenversicherung hängt diese Zeiträume nahtlos aneinander, wodurch die unmittelbare Zulageberechtigung für die Riester-Rente lückenlos erhalten bleibt. Bei zwei förderberechtigten Kindern erhöht sich zudem der jährliche Anspruch auf die Kinderzulage entsprechend.
Sobald wieder ein rentenversicherungspflichtiges Teilzeiteinkommen vorliegt, bemisst sich der Eigenbeitrag im Folgejahr nach 4 % dieses Bruttoeinkommens (abzüglich der staatlichen Zulagen). Wurde im gesamten Kalenderjahr davor ausschließlich Elterngeld bezogen, reicht weiterhin der Sockelbeitrag von 60 € im Jahr aus, um die volle Förderung zu sichern.
Risikohinweis: Jede Anlage am Kapitalmarkt ist mit Chancen und Risiken behaftet. Der Kurs der Anlagen kann steigen oder fallen. Im äußersten Fall kann es zu einem vollständigen Verlust des angelegten Betrages kommen. Alle ausführlichen Informationen können Sie unter Risikohinweise nachlesen.
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