Welcher Weg passt zu Ihrer Lebenslage?
Der gesetzliche Mindesteigenbeitrag liegt bei 60 € pro Jahr (Sockelbetrag). Maximal werden Beiträge bis zu 2.100 € pro Jahr (inklusive Zulagen) staatlich gefördert.
Ein höheres Gehalt im Vorjahr erhöht den Mindesteigenbeitrag im Folgejahr. Wird der Einzahlungsbetrag nicht angepasst, kürzt die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Zulagen rückwirkend.
Über den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung erstattet das Finanzamt die Differenz, wenn die persönliche Steuerersparnis höher ausfällt als die bereits erhaltenen Zulagen. In der Rentenphase unterliegen die Auszahlungen der nachgelagerten Besteuerung.
Für bestehende Riester-Verträge ändern sich die Regeln zur Beitragsberechnung nicht. Für bestehende Verträge gelten die gewohnten Berechnungsmaßstäbe wie die 4 %-Regel, der Mindesteigenbeitrag und der Höchstbeitrag von 2.100 € unverändert fort.
Die gesetzlichen Neuregelungen rund um das neue Altersvorsorgedepot sowie die Weiterentwicklung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zielen primär auf neu strukturierte Förderprodukte ab. Wer bestehende Riester-Verträge bespart, behält den vertraglich zugesicherten Zulagenanspruch. Vor einem Neuabschluss kann sich ein genauer Blick auf die reformierten Rahmenbedingungen lohnen.
Eine häufige Ursache für finanzielle Einbußen bei der Riester-Rente ist ein nicht angepasster Beitrag. Da der Mindesteigenbeitrag an das Vorjahresbruttoeinkommen gekoppelt ist, verändert sich der einzuzahlende Betrag, sobald das Gehalt steigt. Wenn das Gehalt im Vorjahr steigt, erhöht sich der Mindesteigenbeitrag im Folgejahr. Wird der Eigenbeitrag nicht angepasst, kann dies zu einer rückwirkenden Zulagenkürzung durch die Zulagenstelle führen.
Wird der Eigenbeitrag nach einer Gehaltserhöhung, einer Einmalzahlung oder einem Stellenwechsel nicht manuell angepasst, entsteht eine Unterdeckung. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen stellt diese Differenz im Datenabgleich fest und kürzt die Altersvorsorgezulage rückwirkend anteilig. Umgekehrt bringt eine Überzahlung über den geförderten Höchstbetrag hinaus keine zusätzliche staatliche Förderung. Der Anbieter fügt diesen Betrag dem vertraglichen Sparguthaben hinzu. Ein gezielt gewählter Beitrag hilft dabei, die volle Förderung zu erhalten.
Die Berechnung Ihres optimalen Riester-Beitrags ist einfach und lässt sich mit wenigen Kennzahlen schnell selbst durchführen. Um Ihren Mindesteigenbeitrag zu ermitteln, benötigen Sie Ihren letzten Steuerbescheid oder Ihre Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres sowie eine Übersicht über Ihren Zulagenanspruch.
Vorjahresbrutto ermitteln: Lesen Sie Ihr rentenversicherungspflichtiges Bruttojahresgehalt des vergangenen Kalenderjahres ab.
Bruttospareinsatz berechnen: Multiplizieren Sie diesen Wert mit 4 %. Die Obergrenze liegt bei maximal 2.100 € pro Jahr.
Zulagenanspruch ermitteln: Setzen Sie Ihre Gesamtzulage aus folgenden Bausteinen zusammen:
Grundzulage: 175 € pro Jahr für Sie als förderberechtigte Person.
Kinderzulage: 185 € pro Jahr für jedes vor 2008 geborene Kind beziehungsweise 300 € pro Jahr für jedes ab 2008 geborene Kind, für das Sie Kindergeld beziehen.
Berufseinsteiger-Bonus: Einmalig 200 € Extra-Zulage für unter 25-Jährige im ersten Sparjahr.
Zulagen abziehen: Subtrahieren Sie Ihren Gesamtzulagenanspruch vom Bruttospareinsatz. Das Ergebnis ist Ihre jährliche Mindestsparleistung (Ihr Mindesteigenbeitrag).
Wichtig: Liegt das Ergebnis unter 60 €, ist dennoch der gesetzliche Sockelbeitrag von genau 60 € pro Jahr einzuzahlen. Das entspricht 5 € monatlich. So erhalten Sie die volle Förderung aufrecht.
Geringverdienerinnen und Geringverdiener mit einem Kind (ab 2008) | 20.000 € | 475 € | 325 € | 27,08 € |
Durchschnittsverdienerinnen und Durchschnittsverdiener | 40.000 € | 175 € | 1.425 € | 118,75 € |
Familien mit zwei Kindern (ab 2008) | 50.000 € | 775 € | 1.225 € | 102,08 € |
Gutverdienerinnen und Gutverdiener ohne Kinder | ab 52.500 € | 175 € | 1.925 € | 160,42 € |
Staatliche Zulagen und Steuervorteile erhöhen die Förderquote erheblich. Beachten Sie jedoch, dass Abschluss- und Verwaltungskosten der jeweiligen Anbieter das Vertragsguthaben belasten. Hohe Produktkosten können den wirtschaftlichen Vorteil der staatlichen Zulagen teilweise mindern. Achten Sie daher vor einem Vertragsabschluss oder einer Beitragsanpassung stets auf die ausgewiesenen Effektivkosten im Produktinformationsblatt.
Neben den direkten Zulagen bietet die Riester-Rente die Möglichkeit eines Sonderausgabenabzugs im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Diese steuerliche Regelung kann insbesondere für gut verdienende Sparerinnen und Sparer attraktiv sein, da sie die persönliche Steuerlast zusätzlich senken kann.
Das Finanzamt führt im Rahmen der Steuererklärung automatisch eine Günstigerprüfung durch. Es rechnet aus, wie hoch die reale Steuerersparnis durch den Abzug der Riester-Beiträge ist. Dabei gilt ein maximaler Gesamtbeitrag von 2.100 €. Für zusammenveranlagte Ehepaare mit zwei Verträgen verdoppelt sich dieser steuerlich ansetzbare Höchstbetrag auf 4.200 € pro Jahr. Ist der Steuerabzug höher als die bereits erhaltenen Zulagen, zahlt das Finanzamt die Differenz als Steuerrückzahlung aus. Ist die direkte Zulagenförderung vorteilhafter, bleibt es bei den gutgeschriebenen Zulagen.
Der Bruttosteuervorteil errechnet sich aus dem Sonderausgabenabzug multipliziert mit dem persönlichen Grenzsteuersatz. Zieht man davon die bereits erhaltenen Zulagen ab, ergibt sich die Netto-Steuerrückzahlung.
Für Gutverdienerinnen und Gutverdiener mit einem hohen Grenzsteuersatz kann sich die freiwillige Aufstockung des Eigenbeitrags bis zum Höchstbetrag von 2.100 € steuerlich als vorteilhaft erweisen. Der Maximalbetrag kann die unmittelbare Steuerlast senken, selbst wenn der gesetzliche Mindesteigenbeitrag niedriger läge.
Die Steuereinsparungen in der Ansparphase über den Sonderausgabenabzug bieten einen spürbaren finanziellen Freiraum. Beachten Sie jedoch den Ausgleich in der Auszahlungsphase: Die Rentenzahlungen im Alter müssen vollständig versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung). Da der persönliche Einkommensteuersatz im Ruhestand in der Regel niedriger liegt als während des Erwerbslebens, verbleibt für die meisten Sparerinnen und Sparer dennoch ein klarer Steuervorteil.
Um die vollen Zulagen zu erhalten, müssen Sparerinnen und Sparer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein. Neben dieser Grundvoraussetzung sorgt eine vorausschauende Verwaltung dafür, dass die Zulagenstelle die Fördergelder lückenlos auf Ihrem Vertrag gutschreibt.
Nicht erwerbstätige oder nicht pflichtversicherte Ehepartnerinnen und Ehepartner (sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner) haben ebenfalls Anspruch auf die volle Förderung. Voraussetzung für diese mittelbare Zulageberechtigung ist, dass der andere Partner unmittelbar förderberechtigt ist, seinen Mindesteigenbeitrag leistet und der mittelbar berechtigte Partner mindestens den Sockelbeitrag von 60 € pro Jahr in einen eigenen Riester-Vertrag einzahlt.
Sie brauchen Zulagen nicht jedes Jahr manuell zu beantragen. Über einen Dauerzulagenantrag bevollmächtigen Sie Ihren Anbieter, den Antrag jährlich automatisch bei der Zulagenstelle einzureichen. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gleicht die Daten im Hintergrund direkt mit dem Bundeszentralamt für Steuern ab.
Beachten Sie die folgenden Anpassungen:: Sobald sich Ihr Familienstatus ändert, etwa bei der Geburt eines Kindes oder dem Wegfall des Kindergeldes, ist der Antrag anzupassen. Eine rechtzeitige Aktualisierung sichert Ihnen weiterhin die volle staatliche Förderung.
Für Ihre bestehenden Riester-Verträge eröffnet die Reform der privaten Altersvorsorge ab 2027 neue Flexibilität für Ihren Vermögensaufbau. Anstatt Ihren Vertrag passiv weiterlaufen zu lassen, können Sie diesen künftig gezielt in ein Altersvorsorgedepot übertragen. Mit dieser staatlich geförderten Alternative investieren Anlegerinnen und Anleger in renditeorientiere Anlagen wie ETFs und Investmentfonds. Durch den Wegfall verpflichtender Beitragsgarantien ergeben sich langfristig höhere Chancen für Ihre Altersvorsorge.
Für Personen mit bestehenden Riester-Verträgen ist gesetzlich vorgesehen, dass das bisher angesparte Vertragsguthaben förderunschädlich, das heißt ohne Rückforderung der bereits erhaltenen Zulagen und Steuervorteile, in das neue Altersvorsorgedepot übertragen werden kann.

Ab Januar 2027 startet die neue Generation der Altersvorsorge. Das bedeutet für Sie:
Bis zu 540 € staatliche Förderung pro Jahr. Auch Selbstständige sind erstmals förderberechtigt.
Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus
Bis zu 497 € Steuererstattung p. a.
Bestehende Riester-Verträge können übertragen werden
Das Altersvorsorgedepot bietet gleich zweifache Steuervorteile: Einzahlungen sind bis zu 1.800 € pro Jahr als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Bei der Auszahlung kann es dank Halbeinkünfteverfahren zu Steuervorteilen kommen.
Tragen Sie sich jetzt kostenlos auf unserer Warteliste ein. Sie erhalten eine Nachricht, sobald das Altersvorsorgedepot startet. Anlagen in Wertpapieren unterliegen Kursschwankungen.
Entfällt im Vorjahr das rentenversicherungspflichtige Einkommen, beispielsweise durch Elternzeit, Erwerbslosigkeit oder Pflegezeiten, beträgt der errechnete Beitragsanspruch aus dem Gehalt 0 €. Um die vollen staatlichen Zulagen für dieses Jahr zu erhalten, zahlen Sparerinnen und Sparer lediglich den gesetzlichen Sockelbeitrag von 60 € pro Jahr (entspricht 5 € monatlich) ein.
Wer sich hauptberuflich selbstständig macht und nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, verliert in der Regel die unmittelbare Zulagenberechtigung. Ohne bestehende Berechtigung entfällt der Anspruch auf staatliche Zulagen und Steuervorteile. In diesem Fall stellen Sie den Vertrag beitragsfrei, sodass das bisher angesparte Guthaben nebst erhaltenen Förderungen verzinst im Vertrag verbleibt. Eine Ausnahme besteht, wenn über eine gesetzlich pflichtversicherte Ehepartnerin oder einen Ehepartner eine mittelbare Förderberechtigung vorliegt.
Ja, Sie können Ihren Eigenbeitrag jederzeit reduzieren oder den Vertrag vollständig beitragsfrei stellen. Während einer Beitragsfreistellung fließen zwar keine staatlichen Zulagen und Steuervorteile mehr, das bisher angesparte Guthaben inklusive der bereits gutgeschriebenen Förderungen bleibt jedoch vollständig erhalten und verzinst sich weiter. Sobald sich Ihre finanzielle Situation stabilisiert, nehmen Sie die gewohnte Beitragszahlung wieder auf.
Ja, das staatlich geförderte Kapital aus Ihrem Vertrag ist nicht nur für die spätere Altersrente gedacht. Sie können das Guthaben auch förderunschädlich einsetzen, um eine selbstgenutzte Immobilie zu kaufen, zu bauen oder um dafür aufgenommene Kredite zu tilgen. So investieren Sie mit dem sogenannten Wohn-Riester direkt in Ihr kaltmietfreies Zuhause im Alter.
Bei einer Kündigung liegt eine förderschädliche Verwendung vor. Sie erhalten in diesem Fall zwar Ihren Rückkaufswert, müssen jedoch alle bisher erhaltenen staatlichen Zulagen und Steuervorteile vollständig an den Staat zurückzahlen.
Risikohinweis: Jede Anlage am Kapitalmarkt ist mit Chancen und Risiken behaftet. Der Kurs der Anlagen kann steigen oder fallen. Im äußersten Fall kann es zu einem vollständigen Verlust des angelegten Betrages kommen. Alle ausführlichen Informationen können Sie unter Risikohinweise nachlesen.
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