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Zuletzt aktualisiert: 20. Oktober 2026

Kinderzulage 2026: Höhe, Anspruch und Antrag

Kinderzulage bei der Riester-Rente einfach erklärt

Das Wichtigste in Kürze

  • Höhe der Kinderzulage: Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2008 geboren wurden, beträgt die Zulage 185 € im Jahr. Für Kinder ab Geburtsjahr 2008 sind es 300 € im Jahr.

  • Voraussetzungen: Sie benötigen einen förderfähigen Riester-Vertrag, eine Riester-Förderberechtigung und eine Kindergeldfestsetzung für das Kind.

  • Antrag und Beitrag: Den Zulageantrag reichen Sie über Ihren Riester-Anbieter ein. Für die volle Zulage ist grundsätzlich der persönliche Mindesteigenbeitrag erforderlich.

Was ist die Riester-Kinderzulage?

Die Riester-Kinderzulage ist eine staatliche Förderung für einen zertifizierten Riester-Vertrag. Sie beträgt 185 € oder 300 € pro Kind und Jahr, abhängig vom Geburtsjahr des Kindes. Voraussetzung sind unter anderem eine bestehende Kindergeldfestsetzung und eine Riester-Förderberechtigung.

Die Riester-Kinderzulage ist eine staatliche Zulage zur privaten Altersvorsorge. Sie wird nicht auf Ihr Girokonto ausgezahlt, sondern einem zertifizierten Riester-Vertrag gutgeschrieben. Zusätzlich kann die Riester-Grundzulage von 175 € pro Jahr berücksichtigt werden.

Die Förderung soll Menschen mit Kindern dabei unterstützen, auch während der Familienphase für den Ruhestand vorzusorgen. Ob Sie die Kinderzulage erhalten, hängt nicht vom Vermögen Ihrer Familie ab. Entscheidend sind Ihre Förderberechtigung, die Kindergeldfestsetzung und die Höhe Ihres Eigenbeitrags.

Wenn Sie einen Riester-Vertrag haben und für Ihr Kind Kindergeld festgesetzt ist, kann die Kinderzulage zusätzlich zur Grundzulage Ihrem Vertrag gutgeschrieben werden. Wie hoch die Förderung ausfällt, welcher Elternteil sie erhält und wie Sie die Kinderzulage beantragen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Kinderzulage, Kindergeld und Kinderfreibetrag unterscheiden

BegriffBedeutung für Sie

Riester-Kinderzulage

Staatliche Förderung, die Ihrem Riester-Vertrag gutgeschrieben wird.

Kindergeld

Die Kindergeldfestsetzung ist eine zentrale Voraussetzung für die Riester-Kinderzulage.

Kinderzuschlag

Einkommensabhängige Familienleistung. Er gehört nicht zur Riester-Förderung.

Kinderfreibetrag

Steuerliche Regelung. Er begründet keinen Anspruch auf die Riester-Kinderzulage.

Die Kinderzulage ist kein Kinderfreibetrag. Weitere Informationen zur steuerlichen Entlastung von Familien finden Sie in unserem Ratgeber zum Kinderfreibetrag.

Wer hat Anspruch auf die Kinderzulage?

Damit die Kinderzulage Ihrem Vertrag gutgeschrieben werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Prüfen Sie deshalb sowohl die Förderberechtigung für Ihren Riester-Vertrag als auch die Kindergeldfestsetzung für Ihr Kind.

Riester-Förderberechtigung

Viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind unmittelbar riester-zulageberechtigt. Auch Beamtinnen und Beamte sowie weitere gesetzlich definierte Personengruppen können die Förderung erhalten. Bei einer beruflichen Auszeit zur Kindererziehung kann eine anerkannte Kindererziehungszeit für die Förderberechtigung relevant sein.

Wenn Sie selbst nicht unmittelbar förderberechtigt sind, kann eine mittelbare Zulageberechtigung infrage kommen. Dies ist häufig möglich, wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin unmittelbar förderberechtigt ist, Sie nicht dauernd getrennt leben, beide in einem EU- oder EWR-Staat wohnen, Sie einen eigenen Riester-Vertrag haben und mindestens 60 € pro Jahr einzahlen.

Kindergeld für das Kind

Für die Kinderzulage muss gegenüber der maßgeblichen Person Kindergeld festgesetzt sein. Bei minderjährigen Kindern ist dies häufig der Regelfall. Bei volljährigen Kindern kann Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen weiter gezahlt werden, etwa während der Schulzeit, Berufsausbildung, Studium oder einem anerkannten Freiwilligendienst.

Für Kinder mit Behinderung können besondere Regelungen gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus zustehen. Ob ein Anspruch besteht, richtet sich nach dem Kindergeldrecht und der jeweiligen Situation.

Förderfähiger Vertrag und Mindesteigenbeitrag

Die Zulage kann nur in einen zertifizierten Riester-Vertrag fließen. Für die volle Förderung ist grundsätzlich der Mindesteigenbeitrag erforderlich. Dieser beträgt in der Regel 4 % der maßgeblichen Einnahmen des Vorjahres, abzüglich der zustehenden Zulagen. Mindestens müssen Sie 60 € im Jahr einzahlen.

Zahlen Sie weniger als den erforderlichen Betrag ein, können Grundzulage und Kinderzulage anteilig gekürzt werden. Nach einer Einkommensänderung, Elternzeit, Teilzeit oder der Geburt eines weiteren Kindes lohnt es sich daher, die Höhe Ihrer Sparrate und die Angaben bei Ihrem Anbieter zu prüfen.

Mit dem Riester-Rente-Rechner können Sie mögliche Zulagen und Ihren individuellen Eigenbeitrag berechnen.

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Wie hoch ist die Riester-Kinderzulage?

Die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach dem Geburtsjahr des Kindes:

Geburtsjahr des KindesKinderzulage pro Jahr

Vor dem 1. Januar 2008

185 €

Ab dem 1. Januar 2008

300 €

Die Kinderzulage erhalten Sie zusätzlich zur Grundzulage von 175 € pro Jahr. Haben Sie mehrere Kinder und sind die Voraussetzungen jeweils erfüllt, kann für jedes Kind eine Kinderzulage gezahlt werden.

Rechenbeispiel: Familie mit zwei Kindern

Anna ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hat zwei Kinder, geboren 2017 und 2020. Für beide Kinder ist Kindergeld festgesetzt. Ihr maßgebliches Vorjahreseinkommen beträgt 35.000 €.

BerechnungBetrag

4 % von 35.000 €

1.400 €

Grundzulage

175 €

Kinderzulagen für zwei Kinder

600 €

Zulagen insgesamt

775 €

Erforderlicher Eigenbeitrag

625 € pro Jahr, rund 52 € monatlich

In diesem Beispiel fließen insgesamt 1.400 € in den Riester-Vertrag. Davon zahlt Anna 625 € selbst ein, 775 € kommen als staatliche Zulagen hinzu. Die Berechnung dient nur der Orientierung. Bei Beamtinnen und Beamten, Landwirtinnen und Landwirten sowie weiteren Sonderfällen können andere maßgebliche Einnahmen gelten.

Welcher Elternteil erhält die Kinderzulage?

Eine Kinderzulage kann pro Kind und Beitragsjahr nur einem Riester-Vertrag zugeordnet werden. Die gesetzliche Zuordnung richtet sich nach der familiären Situation und der Kindergeldfestsetzung.

Verheiratete Eltern verschiedenen Geschlechts

Bei verheirateten Eltern verschiedenen Geschlechts, die nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat haben, wird die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Soll sie auf den Riester-Vertrag des Vaters fließen, müssen beide Eltern die Übertragung beantragen.

Ein Antrag auf abweichende Zuordnung kann für ein bereits abgelaufenes Beitragsjahr in der Regel nicht zurückgenommen werden. Prüfen Sie die Zuordnung deshalb vor dem Antrag sorgfältig.

Gleichgeschlechtliche Ehe- und Lebenspartnerschaften

Bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird die Kinderzulage grundsätzlich dem Elternteil zugeordnet, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt ist. Auf gemeinsamen Antrag kann sie dem anderen Elternteil zugeordnet werden.

Getrennt lebende Eltern und Wechselmodell

Leben Eltern getrennt, ist die Zuordnung nicht frei wählbar. Entscheidend ist grundsätzlich, gegenüber wem das Kindergeld für das Kind festgesetzt ist. Bei mehreren potenziell zulageberechtigten Personen können besondere Zuordnungsregeln gelten.

Bei einem Wechselmodell, einem Umzug des Kindes oder einer Änderung der Kindergeldfestsetzung sollten Sie Ihre Angaben bei Ihrem Anbieter zeitnah prüfen und aktualisieren.

Kinderzulage beantragen: Formular und Frist

Den Antrag auf Kinderzulage reichen Sie nicht bei der Familienkasse oder beim Finanzamt ein. Ihr Riester-Anbieter, etwa eine Bank, Versicherung, Fondsgesellschaft oder Bausparkasse, leitet die notwendigen Angaben an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, kurz ZfA, weiter.

Welches Antragsformular brauche ich?

Das Antragsformular für die Altersvorsorgezulage erhalten Sie über Ihren Riester-Anbieter. Wenn Sie bereits einen Riester-Vertrag haben, fragen Sie dort nach dem passenden Formular und den erforderlichen Angaben. Die Kindergeldnummer kann dabei für die Zuordnung relevant sein.

Dauerzulagenantrag nutzen

Mit einem Dauerzulagenantrag bevollmächtigen Sie Ihren Anbieter, die Riester-Zulagen in den Folgejahren für Sie zu beantragen. Das kann helfen, keine Frist zu übersehen. Änderungen, die Ihren Anspruch verringern oder beenden können, müssen Sie dem Anbieter dennoch unverzüglich mitteilen.

Diese Änderungen sollten Sie melden

  • Geburt eines weiteren Kindes.

  • Änderung der Kindergeldfestsetzung.

  • Trennung, Scheidung oder eine geänderte Elternzuordnung.

  • Übertragung der Kinderzulage auf den Vertrag des anderen Elternteils.

  • Änderungen Ihrer Förderberechtigung oder Ihrer maßgeblichen Einnahmen.

Antragsfrist

Der Zulageantrag muss grundsätzlich bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr bei Ihrem Anbieter eingereicht werden. Für Beiträge aus dem Jahr 2026 endet die Frist daher grundsätzlich am 31. Dezember 2028. Prüfen Sie außerdem die jährliche Bescheinigung Ihres Anbieters, damit Sie fehlende oder gekürzte Zulagen früh erkennen.

Wie lange wird die Kinderzulage gezahlt?

Die Riester-Kinderzulage endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag Ihres Kindes. Entscheidend ist, ob weiterhin Kindergeld festgesetzt ist. Das kann zum Beispiel während einer Ausbildung, eines Studiums oder eines anerkannten Freiwilligendienstes der Fall sein. In vielen Fällen besteht der Kindergeldanspruch bis zum Tag vor dem 25. Geburtstag. Für Kinder mit Behinderung können besondere Regelungen gelten.

  • Während Schule, Berufsausbildung oder Studium kann Kindergeld häufig bis zum Tag vor dem 25. Geburtstag zustehen.

  • Bei einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann der Kindergeldanspruch fortbestehen.

  • Ein anerkannter Freiwilligendienst kann ebenfalls einen Kindergeldanspruch begründen.

  • Für Kinder mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregeln gelten.

Nach einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Erststudium gelten für eine weitere Ausbildung oder ein weiteres Studium zusätzliche Regeln. Eine Erwerbstätigkeit von regelmäßig bis zu 20 Wochenstunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung sind für den Kindergeldanspruch grundsätzlich unschädlich. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich nach den Regelungen zum Kindergeld und nach der jeweiligen Situation.

Was passiert bei Rückforderungen?

Wird das Kindergeld für ein Kalenderjahr insgesamt zurückgefordert, kann auch der Anspruch auf die Kinderzulage für dieses Jahr entfallen. Zu Unrecht gutgeschriebene Zulagen können zurückgefordert werden. Melden Sie Änderungen frühzeitig Ihrem Anbieter, damit mögliche Rückfragen und Rückforderungen möglichst vermieden werden können.

Häufige Fragen zur Riester-Kinderzulage

Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2008 geboren wurden, beträgt sie 185 € im Jahr. Für Kinder ab Geburtsjahr 2008 sind es 300 € im Jahr.

Sie beantragen die Kinderzulage über Ihren Riester-Anbieter. Dieser übermittelt die notwendigen Angaben an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Mit einem Dauerzulagenantrag kann der Anbieter die Zulage auch in den Folgejahren beantragen.

Der Antrag muss grundsätzlich bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr bei Ihrem Anbieter eingereicht werden. Für das Beitragsjahr 2026 gilt daher grundsätzlich der 31. Dezember 2028.

Mit einem Dauerzulagenantrag kann Ihr Anbieter die Zulage jährlich für Sie beantragen. Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse müssen Sie dem Anbieter dennoch mitteilen.

Nein. Für ein Kind kann die Kinderzulage pro Beitragsjahr nur einem Riester-Vertrag zugeordnet werden.

Das kann möglich sein, wenn während der Kindererziehungszeit eine Riester-Förderberechtigung besteht. Entscheidend ist insbesondere, dass die Kindererziehungszeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird.

Ja. Die Volljährigkeit beendet die Riester-Kinderzulage nicht automatisch. Besteht für Ihr Kind weiterhin Kindergeld, zum Beispiel während Ausbildung, Studium oder einem anerkannten Freiwilligendienst, kann auch die Kinderzulage weitergezahlt werden.

Hinweis: Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen zur Riester-Kinderzulage. Er ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung.

Redaktionelle Quellen

  • Einkommensteuergesetz, insbesondere § 79, § 84, § 85, § 86, § 89 und § 10a EStG.
  • Deutsche Rentenversicherung Bund und Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen: Informationen zur Riester-Förderung und zum Zulageantrag.
  • Bundesagentur für Arbeit: Informationen zum Kindergeld für erwachsene Kinder und Kinder mit Behinderung.

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  • Nina Doll
    Autorin: Nina Doll

    Freelance Content Writerin

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